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Eltern von non-EU Aufenthalt (Gelesen: 1.765 mal)
quan2708
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13.09.2023 um 00:06:50
 
Der non-EU-Bürger A ist mit dem EU-Bürger B verheiratet und beide leben auf basis der EU-Freizügigkeit in Deutschland.
(B ist nicht deutsche Staatsbürger)


1. Hat der Elternteil von A (der ebenfalls ein non-EU-Bürger ist) das Recht, länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben?

2. Dieselbe Frage stellt sich für den Elternteil von B (der ebenfalls non-EU-Bürger ist).

(Die Eltern sind nicht unterhaltsberechtigte Eltern)
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Aras
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Antwort #1 - 13.09.2023 um 00:30:29
 
Es kommt nicht auf die Unterhaltsberechtigung an, sondern auf die Unterhaltsgewährung.
Unterhaltsberechtigung läge vor, wenn die Kinder (also ihr) eine Unterhaltspflicht hättet.
Unterhaltsgewährung läge vor, wenn ihr mit oder ohne Pflicht den gesamten oder einen erheblichen Teil zum Unterhalt eurer Eltern beiträgt.

Ob dies bei euch der Fall ist, kann man aus den bisherigen Angaben nicht beanworten.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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quan2708
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Antwort #2 - 13.09.2023 um 16:29:42
 
Aras schrieb am 13.09.2023 um 00:30:29:
Es kommt nicht auf die Unterhaltsberechtigung an, sondern auf die Unterhaltsgewährung.
Unterhaltsberechtigung läge vor, wenn die Kinder (also ihr) eine Unterhaltspflicht hättet.
Unterhaltsgewährung läge vor, wenn ihr mit oder ohne Pflicht den gesamten oder einen erheblichen Teil zum Unterhalt eurer Eltern beiträgt.

Ob dies bei euch der Fall ist, kann man aus den bisherigen Angaben nicht beanworten.


In diesem Fall gibt es keine Unterhaltsberechtigung und/oder Unterhaltsgewährung.

Die Eltern verfügen über eine eigene Einkommensquelle.
Der Umzug würde nur der Familienzusammenführung dienen.


Die Familie war sich der offensichtlichen Fälle bewusst, in denen der Ehepartner oder minderjährige Kinder das Recht haben, in die EU zu ziehen, aber sie waren sich nicht der Fälle bewusst, in denen Eltern, Großeltern und Geschwister ebenfalls ein Recht haben.

Eine einfache Google-Suche schafft mehr Verwirrung als Klarheit, weil die Fälle von deutschen Bürgern und EU-Bürgern vermischt werden.

Zum Beispiel scheint meine zweite Frage hier beantwortet zu werden:
https://digital.diplo.de/navigator/en/visa/overview/join-adult-child-euewr
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Aras
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Antwort #3 - 13.09.2023 um 16:53:55
 
Wenn du Fragen hast, dann solltest du diese bitte konkret formulieren und mich nicht auf ne Schnitzeljagd schicken.
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Antwort #4 - 13.09.2023 um 19:21:02
 
Konkret :

Maria ist kolumbianische Staatsbürgerin und mit Daniel, einem spanische Staatsbürger , verheiratet.
Daniel war ursprünglich ecuadorianischer Staatsbürger, aber einige Zeit, nachdem er die spanische Staatsbürgerschaft erhalten hatte (im Spanien) , ist er nach Deutschland gezogen, wo er jetzt mit seiner Frau Maria wohnt.

Die beiden fragen sich nun, ob sie ihre kolumbianischen bzw. ecuadorianischen Eltern für mehr als 90 Tage zu sich nach Deutschland holen können.

Daniel und Maria unterstützen ihre Eltern finanziell nicht, denn in beiden Fällen haben die Eltern eine dezente wirtschaftliche Situation für ihrem Land.
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Antwort #5 - 13.09.2023 um 22:11:13
 
quan2708 schrieb am 13.09.2023 um 19:21:02:
Daniel und Maria unterstützen ihre Eltern finanziell nicht,

dann geht es über die Freizügigkeit nicht

über AufenthG wäre nur §7.(1) Satz 3 denkbar aber kein Selbstläufer.
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Antwort #6 - 13.09.2023 um 22:15:52
 
Die Eltern wollen in D arbeiten oder sind Rentner oder sind reich oder wie wollen sie ihren LU verdienen, die Krankenversicherung bezahlen usw. wenn sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
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Antwort #7 - 13.09.2023 um 22:26:28
 
Es gibt zwei Bedingungen betreffend der Unterhaltsgewährung:

Sie muss notwendig sein und sie muss erheblich sein.

Bspw.:

Eltern bekommen aus Rente oder Erwerbstätigkeit 1000 €, aber Lebenshaltungskosten sind 2000 €, und man schickt seinen Eltern regelmäßig 500 €. => erfüllt
Eltern bekommen aus Rente oder Erwerbstätigkeit 1000 €, aber Lebenshaltungskosten sind 900 €, und man schickt seinen Eltern regelmäßig 50 € => nicht erfüllt.

Aber es ist nicht missbräuchlich die Unterhaltsgewährung zu konstruieren.

Bspw.:
Eltern leben in Eigenheim. Eltern überschreiben Eigenheim den Kindern und die Kinder gewähren kostenfreies wohnen.

Was auch theoretisch möglich ist:

Eltern kommen nach Deutschland mit Schengenvisum und leben bei den Kindern. Kinder haben genug Einkommen und die Eltern leben nun bei den Kindern und den Eltern wird Unterhalt gewährt.
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Antwort #8 - 14.09.2023 um 00:28:47
 
§ 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d  FreizügG/EU

(2) Im Sinne dieses Gesetzes
3. sind Familienangehörige einer Person
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird,


Nun verstehe ich.

Die beiden Elternteile sind nur dann Familienangehörige der Person (Daniel), wenn ihnen (den Eltern) von der Person und/oder seiner Frau Unterhalt gewährt wird.


Aber nebenbei bemerkt: Es macht keinen Sinn.

Nehmen wir an, die Eltern brauchen Hilfe beim Unterhalt in ihrem Land.
Sie dürfen dann nach Deutschland ziehen.
Dürfen sie dann auch arbeiten (in Deutschland)?

  • Wenn ja, sind sie nicht mehr hilfebedürftig.
  • Wenn nein, ist die Belastung für die Kinder noch höher, weil die Eltern das geringe Einkommen, das sie in ihrem Herkunftsland hatten, verloren haben.
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Antwort #9 - 14.09.2023 um 00:47:06
 
Einen Tod muss man sterben. Aber ja, die Familienangehörige bekommen das Recht zu arbeiten und würden ihr Freizügigkeitsrecht nicht verlieren, nur weil sie nun gut verdienen.

Nachweis habe ich nicht zur Hand. Bayraqiano hat das aber mal geschrieben.
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