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Paßangelegenheit Eritreerin (Gelesen: 3.209 mal)
traute
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10.09.2023 um 19:44:15
 
Eine 18jährige Eritreerin kam im März d.J. aufgrund von Familienzusdammenführung § 32 AufenthaltsG zu ihrer Mutter nach DE. Sie war 6 Mon. von der Paßpflicht befreit. Nun fordert die ABH sie auf, einen Nationalpaß zu beantragen und schickte eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Botschaft.
Kann sie sich auf das Urteil des BVG vom 11.10.2022 berufen?

Als 12Jährige floh sie mit ihrer jüngeren Schwester aus Eritrea. Beide wurden gefaßt und ins Gefängnis gesteckt. Ein späterer 2. Fluchtversuch nach Äthiopien ist geglückt, und in den letzten 3 Jahren lebten beide bis zu ihrer Ausreise bei Verwandten. Die Mutter hat subs. Schutz.

Wie ist jetzt das weitere Vorgehen bei der ABH?
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Aras
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Antwort #1 - 11.09.2023 um 09:59:37
 
Naja, ich bin kein Experte für Eritrea aber wenn ich das Urteil grob überfliege, müsste man wohl im konkreten Fall argumentieren, wenn nicht sogar beweisen, dass man eine Reueerklärung abgeben müsste um einen eriträischen Pass zu erhalten. Gibt ja auch Eriträer, die einen Nationalpass haben und diesen ohne Probleme verlängern können. Die können sich nicht auf die Unzumutbarkeit der Reueerklärung berufen, da diese keine abgeben müssen. Also insofern stellt sich die Frage ob man das aufgrund der Informationen in ihrer Ausländerakte pauschal ablehnen kann, oder tatsächlich zur Botschaft hin muss, und nachweisen kann/muss, dass man eine Reueerklärung abgeben muss.

Wahrscheinlich hat reinhard einen Vorschlag wie man das anpacken kann.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 12.09.2023 um 15:58:14
 
Stimmt schon: Sie muss nachweisen, dass die Reueerklärung von ihr verlangt wird und dass sie diese aus Gewissengründen nicht unterschreiben kann.

Wir haben dazu ja widersprüchliche Urteile vom VG Schleswig, in denen nach Glaubwürdigkeit der Gewissensentscheidung unterschieden wird.
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Aras
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Antwort #3 - 12.09.2023 um 21:49:51
 
@reinhard

nur für meine Neugier:

Wie kann man denn nachweisen dass die Botschaft die Reueerklärung will?
Sind die zumindest so human und geben die Forderung der Reueerklärung schriftlich?
Oder muss man da mit Zeugen auflaufen und so den Nachweis erbringen?
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traute
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Antwort #4 - 12.09.2023 um 21:59:41
 
@aras
Einige, die dort waren, haben mir erzählt, dass ihnen ein Papier in Tigrinya Sprache vorgelegt wurde, die sogenannte Reueerklärung und dass sie 2% Steuer pro Jahr seit Verlassen von Eritrea zahlen sollen. Es gibt keine Kopie, und sie konnten auch kein Foto machen. Sie habe nicht unterschrieben. Es wurden Daten von Familienangehörigen aufgenommen.

Seit Neuestem geht niemand bei der Botschaft ans Telefon, und niemand hat Einlaß.

Oben genannte Frau hat große Angst und wird nicht in die Botschaft gehen, da sie bereits als Kind inhaftiert war.
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reinhard
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Antwort #5 - 12.09.2023 um 22:10:08
 
Aras schrieb am 12.09.2023 um 21:49:51:
@reinhard

nur für meine Neugier:

Wie kann man denn nachweisen dass die Botschaft die Reueerklärung will?
Sind die zumindest so human und geben die Forderung der Reueerklärung schriftlich?
Oder muss man da mit Zeugen auflaufen und so den Nachweis erbringen?


Ja, die Betroffene muss natürlich zur Botschaft fahren, möglichst mit Zeugen.

Es wäre auch gut, wenn sie selbst sich hier registriert – es geht ja letzlich um ihre Fragen und ihren Aufenthaltstitel.
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reinhard
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Antwort #6 - 12.09.2023 um 22:12:07
 
traute schrieb am 12.09.2023 um 21:59:41:
@aras
Einige, die dort waren, haben mir erzählt,


Genau das funktioniert nicht: Die Betroffene selbst muss über ihren Besuch berichten, nicht über Erzählungen anderer.


Zitat:
Oben genannte Frau hat große Angst und wird nicht in die Botschaft gehen, da sie bereits als Kind inhaftiert war.


Sie ist als Kind ja nicht von einer Behörde in Berlin verhaftet worden. Berlin liegt wie Lübeck in Deutschland.
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traute
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Antwort #7 - 12.09.2023 um 22:18:27
 
reinhard schrieb am 12.09.2023 um 22:10:08:
Es wäre auch gut, wenn sie selbst sich hier registriert – es geht ja letzlich um ihre Fragen und ihren Aufenthaltstitel. 


Meinst du damit, sie soll sich bei der Botschaft registrieren lassen?

Die weiß sowieso über ihre gut organisierten Leute hier in der Stadt Bescheid.
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Antwort #8 - 12.09.2023 um 22:23:58
 
traute schrieb am 12.09.2023 um 22:18:27:
Meinst du damit, sie soll sich bei der Botschaft registrieren lassen?

Das Mädel soll sich hier im Forum selber anmelden und ihre Fragen stellen.
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traute
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Antwort #9 - 12.09.2023 um 22:30:05
 
Ach,
sprecht ihr Tigrynia oder Amharic?

Das ist ja wohl ein Witz. Die Frau ist seit März in DE und noch nicht mal im Integrationskurs. Und glaubst du tatsächlich, sie kann einen PC bedienen?
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Antwort #10 - 12.09.2023 um 22:38:36
 
*Seufz*

Einfach mal alle deeskalieren. Wir kennen uns hier schon paar Jahre. Wir müssen uns jetzt nicht zerfleischen.
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Antwort #11 - 12.09.2023 um 22:49:44
 
Genau deshalb verstehe ich den blöden Spruch nicht, sorry.
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Antwort #12 - 12.09.2023 um 22:57:05
 
Müssen wir das echt ausdiskutieren?

lottchen hat nur klargestellt, was mit "hier registrieren" gemeint war.

reinhard wollte das Stille Post Problem vermeiden, wo Betroffene über Dritte mit dem Forum kommunizieren und Informationen verloren gehen.

Ja, wenn die junge Frau kein deutsch spricht, hat es wenig Sinn dies zu fordern.

Wir sollten uns aber auf das Problem der jungen Frau konzentrieren anstatt einander anzugehen.
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Antwort #13 - 13.09.2023 um 10:48:52
 
traute schrieb am 12.09.2023 um 22:30:05:
Die Frau ist seit März in DE und noch nicht mal im Integrationskurs. Und glaubst du tatsächlich, sie kann einen PC bedienen?

Stell dich bitte nicht so an. Die junge Frau ist doch so gut vernetzt, also können ihr Vernetzte helfen, schriftlich in tigrinya an die Botschaft zu schreiben und zB einen Termin zwecks Passbeantragung zu beantragen.
Per Telefon bekommt sie gar nichts und ohne Termin wohl auch keinen Einlass.
Was ist denn jetzt mit denen, die das erzählt haben?
Die leben wahrscheinlich weiterhin hier in D...und was hat die ABH von denen gefordert?
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Antwort #14 - 13.09.2023 um 12:11:03
 
@SimonB

Bitte schreib keine unqualifizierten Beiträge.
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Antwort #15 - 14.09.2023 um 08:35:28
 
Das scheint ein verwunschener Thread zu sein, in dem sich alle irgendwie an den Hals gehen (müssen).

Insofern, kommt bitte wieder auf die Sachebene zurück und deeskaliert...

Danke!
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Antwort #16 - 14.09.2023 um 10:23:39
 
Wichtig ist eben, dass sich das Urteil auf subsidiär Geschützte bezieht und die Betroffene mit der Botschaft und der Ausländerbehörde alles klären muss, um herauszufinden, ob es entsprechend angewendet wird.

Vielleicht entsteht auch das andere Problem, dass sie einfach von Eritrea nicht registriert ist und damit keinen Pass über die Botschaft bekommen kann, unabhängig von der Reuererklärung.

Auf jeden Fall solltest Du ihr sagen, dass "Angst vor der Botschaft" nicht anerkannt wird, weil es sich um eine Behörde in Deutschland handelt, so wie "Angst vor der Ausländerbehörde" auch nicht anerkannt wird. Sie muss also individuell nachweisen, dass sie bei der Botschaft nicht das erreichen kann, wozu sie verpflichtet ist.
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Antwort #17 - 14.09.2023 um 12:19:45
 
Nun... bei ihrem 2. Fluchtversuch als 11Jährige mit ihrer kleinen Schwester wurde sie geschnappt und 4 Wochen inhaftiert. Das war ein traumatisches Erlebnis für die Kleine.
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Antwort #18 - 14.09.2023 um 16:15:53
 
traute schrieb am 14.09.2023 um 12:19:45:
Nun... bei ihrem 2. Fluchtversuch als 11Jährige mit ihrer kleinen Schwester wurde sie geschnappt und 4 Wochen inhaftiert. Das war ein traumatisches Erlebnis für die Kleine.


Ja, das war aber nicht in Berlin.

Wenn sie in Zukunft in Deutschland leben will, muss sie auch bereit sein, in Deutschland Behörden (Ausländerbehörde, Botschaft, Jobcenter) aufzusuchen. Wäre sinnvoll, wenn Du ihr das erklärst.
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