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Doppelte Staatbürgerschaft ausländische Kinder (Gelesen: 1.266 mal)
Themen Beschreibung: Staatangehörigkeit
Herzlein
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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01.09.2023 um 17:02:24
 
Eine Familie, bestehend aus einer Mutter und zwei Kindern, durchläuft den Einbürgerungsprozess in Deutschland. Die Mutter hat bereits einen Aufenthaltsstatus nach § 28 Absatz 2, während ein Kind, das sieben Jahre alt ist, gemäß § 33 und das andere Kind, neun Jahre alt, vermutlich aufgrund fehlender Vorlage eines Passes nach § 25 Absatz 5 einen Aufenthaltsstatus haben. Die Familie stammt aus Ghana, aber beide Kinder wurden in Deutschland geboren und besuchen die Schule. Die Mutter hat nun die Einbürgerung sowohl für sich selbst als auch für die Kinder beantragt.

Die Einbürgerungsbehörde hat jedoch angegeben, dass die Kinder auch ihre ghanaische Staatsangehörigkeit aufgeben müssen. Dies bedeutet, dass die Kinder keine doppelte Staatsbürgerschaft behalten dürfen,  es ist richtig wenn ja , was ist mit Ausnahmen oder Optionpflicht. V
Vielen Dank im Voraus
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SimonB
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #1 - 01.09.2023 um 18:10:08
 
Herzlein schrieb am 01.09.2023 um 17:02:24:
Die Mutter hat nun die Einbürgerung sowohl für sich selbst als auch für die Kinder beantragt.

Da das Verfahren nun gerade erst beginnt, wird bis zum Zeitpunkt der Einbürgerungszusicherung evtl. schon das reformierte StAG in Kraft sein. Im Entwurf zum Gesetz, der gerade diskutiert wird, soll §10(1, Nr.4) StAG  aufgehoben werden.
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reinhard
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Antwort #2 - 01.09.2023 um 18:10:50
 
Ausnahmen sehe ich hier nicht.

Optionspflicht ist etwas völlig anderes: Das betrifft deutsche Kinder, die die Staatsangehörigkeit per Geburt haben, obwohl beide Eltern Ausländer:innen sind. Das hat mit dieser Familie überhaupt nichts zu tun.

Die Mutter könnte beantragen, die Einbürgerung um 6 Monate zu verschieben, die Akte wegzulegen. Dann hat sie vermutlich keine Probleme mehr. Außer, wenn es jetzt sowieso sechs Monate dauert.

Sinnvoll ist auch, der Mutter dieses Forum zu zeigen, dann könnte sie sich selbst informieren.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 04.09.2023 um 14:03:23
 
Hallo,

ghanaische Minderjärige können grundsätzlich lt. Länderliste erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, lt. Botschaft Ghanas mit Voillendung des 21. LJ eine Entlassungg aus der ghanaischen Staatsangehörigkeit beantragen.

Soll heißen, der Prozess läuft wie folgt ab, wenn sich die Mutter jetzt zusammen mit den Kindern einbürgern lässt:

Die Mutter wird eingebürgert.
Die Kinder werden (zur Zeit noch) eingebürgert und erhalten die Auflage durch die EBH, mit Erreichen des 18. LJ / 21. LJ die Entlassung aus der ghanaischen StAng zu betreiben.

Angesichts der bevorstehenden Änderung des StAG wird es bei jetzt neu einegreichten Anträgen wohl so sein, dass die Änderungen im StAG greifen, bevor die Kinder überhaupt eingebürgert sind.

Wenn die Kinder Doppelstaater bleiben wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Antrag verschieben,
- Antrag normal durchziehen und nach Änderung des StAG die EBH veranlassen, die Auflage zu streichen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Herzlein
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 05.09.2023 um 11:12:39
 
T.P.2013 schrieb am 04.09.2023 um 14:03:23:
Wenn die Kinder Doppelstaater bleiben wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Antrag verschieben,
- Antrag normal durchziehen und nach Änderung des StAG die EBH veranlassen, die Auflage zu streichen.

Klasse vielen Dank
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H1N1
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 05.09.2023 um 17:55:47
 
Das Kind mit der AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kann nicht eingebürgert werden. Lt. StAG handelt es sich hierbei um einen nicht einbürgerungsfähigen Titel. Hiervon gibt es keine Ausnahmemöglichkeit. Zudem muss man darauf achten, ab wann es überhaupt den rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltstitel besitzt. I. d. R. gab es vor der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Duldungen, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen.
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nixwissen
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Tiananmen - Am 4.6.1989
geschah hier nichts.


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Antwort #6 - 06.09.2023 um 22:16:02
 
H1N1 schrieb am 05.09.2023 um 17:55:47:
Das Kind mit der AE gem. § 25 Abs. 5 AufenthG kann nicht eingebürgert werden. Lt. StAG handelt es sich hierbei um einen nicht einbürgerungsfähigen Titel. Hiervon gibt es keine Ausnahmemöglichkeit. Zudem muss man darauf achten, ab wann es überhaupt den rechtmäßigen Aufenthalt mit Aufenthaltstitel besitzt. I. d. R. gab es vor der ersten Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Duldungen, die keinen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen.


Nach § 10 Abs 2 spielen zumindest die 8 Jahre keine Rolle. Das heilt aber wohl nicht das Problem der AE nach § 25 Abs. 5.
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Ich bin nur Laie und meine Aussagen sind nur meine Meinung bzw. Interpretation nach bestem Wissen. Sollte ich mal Dummfug schreiben, werde ich hoffentlich korrigiert!
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H1N1
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 07.09.2023 um 09:51:44
 
nixwissen schrieb am 06.09.2023 um 22:16:02:
Nach § 10 Abs 2 spielen zumindest die 8 Jahre keine Rolle. Das heilt aber wohl nicht das Problem der AE nach § 25 Abs. 5.

Es müssen dann nach derzeitigem Recht aber mindestens drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt sein und dann kommt es auch auf das Datum der erstmaligen Erteilung an. Sobald aber eine Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt als einbürgerungsfähiger Titel erteilt werden kann, dürften auch die zeitlichen Voraussetzungen, nach neuem Recht für über 16-jährige dann vermutlich fünf Jahre, vorliegen.
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