Hallo,
ghanaische Minderjärige können grundsätzlich lt.
Länderliste erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres, lt.
Botschaft Ghanas mit Voillendung des 21. LJ eine Entlassungg aus der ghanaischen Staatsangehörigkeit beantragen.
Soll heißen, der Prozess läuft wie folgt ab, wenn sich die Mutter jetzt zusammen mit den Kindern einbürgern lässt:
Die Mutter wird eingebürgert.
Die Kinder werden (zur Zeit noch) eingebürgert und erhalten die
Auflage durch die EBH, mit Erreichen des 18. LJ / 21. LJ die Entlassung aus der ghanaischen StAng zu betreiben.
Angesichts der bevorstehenden Änderung des
StAG wird es bei jetzt neu einegreichten Anträgen wohl so sein, dass die Änderungen im
StAG greifen, bevor die Kinder überhaupt eingebürgert sind.
Wenn die Kinder Doppelstaater bleiben wollen, gibt es zwei Möglichkeiten:
- Antrag verschieben,
- Antrag normal durchziehen und nach Änderung des
StAG die
EBH veranlassen, die Auflage zu streichen.
Gruß