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Aufenthalt, NATO Sofa Abkommen (Gelesen: 843 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthalt, NATO Sofa Abkommen
blaude
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i4a rocks!


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24.08.2023 um 08:54:26
 
Ich hab eine Verwandte, welche in Deutschland lebt und hier arbeitet.
Sie arbeitet für die NATO, Sofa Abkommen. Sie hat eine deutsche Steuernummer und zahlt hier auch Steuern. Auf Nachfrage bei der Ausländerbehörde haben diese ihr gesagt, dass sie aufgrund des Sofa Abkommens keine weitere Aufenthaltserlaubnis benötigt. Das stimmt ja auch so. Allerdings möchte die Dame wenn möglich tatsächlich eine reguläre Aufenthaltserlaubnis erhalten. Gibt es eine Rechtsgrundlage dafür?
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Aras
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Antwort #1 - 24.08.2023 um 09:00:37
 
Was für eine AE strebt sie denn an?
Was fur eine Staatsangehörigkeit hat sie?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blaude
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Antwort #2 - 24.08.2023 um 09:51:32
 
Aras schrieb am 24.08.2023 um 09:00:37:
Was für eine AE strebt sie denn an?
Was fur eine Staatsangehörigkeit hat sie?



Sie hat die kosovarische Staatsangehörigkeit und möchte langfristig in Deutschland bleiben d.h. Irgendwann später auch die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen. Aber klar ist, dass sie ja erstmal irgendeine befristete wenn überhaupt erhalten würde.
Im Aufenthaltsgesetz habe ich keine Rechtsgrundlage gefunden außer in Paragraf 7 Absatz 1 der zweite Satz?
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Aras
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Antwort #3 - 24.08.2023 um 11:46:47
 
Das Problem ist mehr, dass Personen nach SOFA kein Aufenthaltsrecht gem. AufenthG haben. Es wurde ja kein deutsches Visum erteilt sondern ein NATO-Marschbefehl. Es könnte soogar sein, dass sie keine Aufenthaltserlaubnis bekommen darf ohne ihren SOFA-Status zu verlieren.

Also wenn es darum geht, eine AE zusätzlich neben dem SOFA Status zu haben....
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Antwort #4 - 24.08.2023 um 19:52:22
 
Aras schrieb am 24.08.2023 um 11:46:47:
Das Problem ist mehr, dass Personen nach SOFA kein Aufenthaltsrecht gem. AufenthG haben. Es wurde ja kein deutsches Visum erteilt sondern ein NATO-Marschbefehl. Es könnte soogar sein, dass sie keine Aufenthaltserlaubnis bekommen darf ohne ihren SOFA-Status zu verlieren.

Also wenn es darum geht, eine AE zusätzlich neben dem SOFA Status zu haben....



Ihr Vertrag läuft bis zum 31.12.2023. sofern dieser nicht verlängert wird, hätte sie dann ein Bleiberecht und wenn ja auf welcher Rechtsgrundlage? Werden ihr diese Zeiten angerechnet?
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blubb


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Antwort #5 - 24.08.2023 um 22:42:31
 
Hallo,

ich meine:

Die Zeiten des Aufenthalts unter SOFA-Abkommen sind lediglich eine Befreiung von der Visums- und Aufenthaltserlaubnispflicht.
Aufenthaltsrechtlich gibt es diese Zeiten überhaupt nicht und können daher auch nicht angerechnet werden.

Ebenso kann aus diesem Aufenthalt kein eigenes Bleiberecht oder eigener Anspruch auf AE hergeleitet werden.
Es muss schon eine bestimmte AE für einen der vorgesehenen Aufenthaltszwecke des AufenthG beantragt werden, wenn denn die Voraussetzungen für irgendeine zutreffende AE vorliegen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #6 - 24.08.2023 um 22:46:11
 
Sie hätte kein Bleiberecht, da sie als Zivilarbeiterin der NATO ihren SOFA Status herleitet. Endet ihr Arbeitsvertrag, dann erlischt auch ihr Sonderstatus.

Nein, man kann nicht die Voraufenthaltszeiten anrechnen. Ergibt sich aus den Nato SOFA Verträgen. Ich hab heute extra im beck online danach gesucht und da stand was von Artikel 7 Nato Zusatzabkommen würde das Anrechnen ausschließen.

Was sagt denn die Behörde bezüglich dem Ende des Vertrages?
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