Onur81 schrieb am 21.08.2023 um 13:14:18:Viele haben keine Ahnung von was eine U-Klage ist, andere haben sie nicht finanzieren usw.
Das ist möglich, aber möglich ist auch, dass Antragsteller sich im Rahmen der Vorbereitung auf ihren Einbürgerungsantrag informieren, auch über das Verfahren und die Dauer an sich. Du hast es ja auch gemacht.
Auch mit solchen Kenntnissen ist es nicht erforderlich, gegen die
EBH zu klagen.
Aber es kann durchaus sehr wichtige Gründe geben, dass die
EBH in der verwaltungsrechtlich geregelten Frist einem Antragsteller entspr. antwortet. Tut die Behörde das nicht, ist die U-Klage das Mittel der Wahl.
Onur81 schrieb am 21.08.2023 um 11:23:37:Ich habe auch gelesen, dass man die Anwats- und Gerichtskosten von der EB erstatten lassen kann. Wenn es richtig ist, dass ist es eigentlich no Brainer! Vielleicht können Sie uns übers Thema informieren.
Wenn die Forderung in der Klage entsprechend formuliert ist, könnte das vom VG so entschieden werden. Mir ist so eine Entscheidung nach einer U-Klage nicht bekannt.
a919191a schrieb am 21.08.2023 um 10:46:29:dann die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage schriftlich auf dem Weg geben und schauen, ob dies etwas bewirkt.
Ungewiss bleibt, ob die
EBH deswegen nun deinen Antrag endlich vorrangig bearbeitet.
a919191a schrieb am 21.08.2023 um 14:00:49:Die Kosten für die Beratung und Begleitung des Prozesses
Viel Beratung und Prozessbegleitung ist da nicht bei einer U-Klage. Aber Rechtsanwälte arbeiten nun mal nicht kostenlos.