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Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 794 mal)
j6
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Beiträge: 6

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: De
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02.08.2023 um 16:31:37
 
Meine Ehefrau hat eine Aufenthaltskarte nach RL 2004/38. Da die Gültigkeit dieser Karte demnächst abläuft, wurde eine neue Karte beantragt. Bereits nach 4 Monaten Bearbeitungszeit wurde nun meine Frau benachrichtigt, sie könne die neue Karte abholen. Im Zuge dieses Abholungsversuches entstand ein Streit mit der Behördenleitung, ob diese Karte eine Aufenthaltserlaubnis bzw einen Aufenthaltstitel darstellt oder wie von unserer Seite vorgetragen, lediglich eine Bescheinigung. Nach meiner Auffassung hat die Behörde hier absolut nichts zu " erlauben, gestatten,  genehmigen" , ihre Aufgabe erstreckt sich auf die bloße Ausstellung einer Bescheinigung, d.h. in diesem Fall einer Aufenthaltskarte. Diese Auseinandersetzung führte letztendlich dazu, dass die Herausgabe der neuen Karte verweigert wurde.
Wie ist nun die Einschätzung der Behörde zu beurteilen, handelt es sich bei der Aufenthaltskarte nach EU 2004/38 tatsächlich um eine Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde? Bitte um Antworten, Gruß j6
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reinhard
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Beiträge: 15.419

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.08.2023 um 17:00:25
 
Die Karte bescheinigt das Recht auf Einreise, Aufenthalt und erlaubt die Beschäftigung.

Ein Streit darüber ist aber vollkommen überflüssig. Ich würde sie einfach abholen.
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Aras
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Berufsrevolutionär


Beiträge: 4.241

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 02.08.2023 um 17:07:55
 
Die Aufenthaltskarte ist deklaratorisch, also du hast Recht.

Warum kam es zum Streit? Solltet ihr was zusätzlich unterschreiben? Oder so. Oder kamen die Beamten gutsherrenmäßig rüber.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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