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Gesetzesplanung: Elternachzug für Blue Card Inhaber?! (Gelesen: 3.037 mal)
Aras
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20.07.2023 um 16:07:35
 
Es scheint wohl so, als würde ein neuer § 36 Abs. 3 AufenthG geplant.



Zitat:
(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1.
März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder
eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den
§§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine
Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als
Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines
Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis
zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern
des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt
ist.“ ‘


https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007394.pdf
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Aras
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Antwort #1 - 20.07.2023 um 17:07:29
 
Ich konnte es nicht glauben, als ich es vom Arbeitskollegen gehört habe. Dachte er veräppelt mich. Hat mir dann ein Video gezeigt wo die Drucksache als Screenshot gezeigt wurde und hab die gleich nachgeschlagen.

Frag mich aber ob das überhaupt fair ist, dass ein Blue Card Inhaber seine Eltern bringen darf aber ein Deutscher nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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Antwort #2 - 20.07.2023 um 17:24:25
 
Aras schrieb am 20.07.2023 um 17:07:29:
Frag mich aber ob das überhaupt fair ist, dass ein Blue Card Inhaber seine Eltern bringen darf aber ein Deutscher nicht. 

Das hat mit fair nichts mehr zu tun....Meine Frau, inzwischen Deutsche ist Lehrerin mit A 14 besoldet, ich Endstufe GD und wir dürfen die eltern meiner Frau nicht herholen  Cool
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reinhard
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Antwort #3 - 21.07.2023 um 13:51:52
 
Die Änderung ist ja schon beschlossen, nicht geplant.

Nur noch nicht in Kraft getreten, siehe Artikel 12.

Ich halte das für interessant, weil zum ersten Mal Eltern und Schwiegereltern bei der FZF thematisiert werden. Allerdings bedeutet die LU-Sicherung, das es sehr schwierig ist.
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osiris04
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Antwort #4 - 15.02.2024 um 19:18:53
 
Sind hierzu denn inzwischen etwas mehr Details bekannt für wen das alles gilt. Nur Personen, welche ab dem 01.03.2024 eine blaue Karte erhalten oder auch Fachkräfte, welche bereits länger in Deutschland wohnen?

Ich bin unschlüssig wie das zu verstehen ist, je nach Internetseite stehen da leicht andere Informationen.

Und falls dies auch für Personen vor dem 01.03. Gültigkeit hat, wer gilt als hochqualifizierte Fachkraft?

Besten Dank vorab.

viele Grüße

Markus

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reinhard
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Antwort #5 - 15.02.2024 um 19:52:54
 
Es gilt nur für diejenigen, die in der Zukunft einwandern.

Der Paragraph wird am 1. März 2024 ins Gesetz eingefügt.
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Antwort #6 - 16.02.2024 um 10:10:55
 
osiris04 schrieb am 15.02.2024 um 19:18:53:
je nach Internetseite stehen da leicht andere Informationen

Die Krux des Internets. Jeder darf alles schreiben.

Im Bundesgesetzblatt findet sich das Einzige, was wirklich 100% wahr und eindeutig ist.
Der neue Absatz 3 zum § 36 AufenthG lautet:
Zitat:
(3) Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 kann nur erteilt werden, wenn die Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

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