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Aufenthaltstitel nach kurzer Ehe (Gelesen: 1.146 mal)
Themen Beschreibung: AT / Scheidung / Unterhalt
Iktorman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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18.07.2023 um 20:15:46
 
Hallo,

bitte um kurze Aufklärung bei folgender Situation:

Person A (deutscher Staatsbürger) heiratet Person B (Drittland Angehörige) Mitte 2022. Person B hat ein Kind aus früherer Bekanntschaft in die Ehe gebracht. Mutter und Kind haben eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erhalten (bis 2025). Person A hat das Kind nicht adoptiert. Person A und B haben beim Erhalt des Aufenthaltstitels in der ABH unterschrieben, dass bei Änderung der Eheverhältnisse diese zu melden sind.

Nun kam es zum Bruch in der Ehe (starke Vermutung von Beteiligung einer Dritten Person = "Fremdgehen" der Person B) und die Person A ist aus der gemeinsamen Wohnung (beide im Mietvertrag) nach Streit ausgezogen. Somit beginnt das Trennungsjahr 07/2023 - die Ehe bestand faktisch etwas mehr als ein Jahr.

Person A will Ehe retten, realisiert jedoch, dass vermutlich nichts zu machen ist. Zur Zeit herrscht Kontaktsperre und Person B bittet um "Zeit", um sich zur sortieren und prüfen, ob gemeinsames Leben noch möglich ist. Person A wohnt zur Zeit bei Verwandtschaft und hat keine Klarheit, wie es weiter gehen kann. Person A war Alleinverdiener und hat sich zunächst zur Unterhaltszahlungen verpflichtet. Jedoch ist folgendes nicht klar:

1) Muss Person A oder B der ABH die Änderung über Eheverhältnisse melden oder sogar beide? Person B wird es eher nicht machen, da Angst um Verlust/Kürzung der Aufenthaltserlaubnis. Eine Änderung des Aufenthaltstitels nach "§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten" ist meines Wissens nach für Person B nicht möglich. Da zu kurze Ehe und auch kein Job.

2) Kann die Unterhaltszahlung als "Nachweis" der finanziellen Mittel hinzugenommen werden, um den Aufenthaltstitel zu behalten bzw. sogar in Aufenthaltstitel nach § 31 umzuwandeln? Ich habe hier gelesen, dass mindestens 900 EUR verdient werden muss.

3) Person A muss sich aufgrund der Bundesmeldegesetzes (innerhalb zwei Wochen) bald mit neuer Wohnanschrift ummelden. Wird das Einwohnermeldeamt nachfragen, warum Person A ohne Person B umzieht bzw. sogar die Information automatisch an die ABH weitergeben? Wobei der Wohnsitzt der Person B unberührt bleibt.

4) Welche Folgen hat es, sowohl für Person A wie auch B, wenn die Änderung über Eheverhältnisse der ABH nicht gemeldet werden => Trennung? Wird spätestens zur Scheidung die ABH davon erfahren? Vor allem ist davon auszugehen, dass Person B nichts meldet. Mit welchen Konsequenzen muss Person B rechnen? Ich vermute für Person A gibt es keine, da deutscher Staatsbürger.

5) Sollte die Meldung spätestens zur Scheidung erfolgen, welche Möglichkeiten hat die Person B auf eine Verlängerung bzw. anderen Aufenthaltstitel? Sollte bis dahin ein Job gefunden worden sein. Wirkt sich auch die späte Meldung über Eheverhältnisse grundsätzlich negativ aus und die Person wäre gezwungen auszureisen?

6) Kann das Kind eine Rolle spielen bei der Zuteilung der Aufenthaltserlaubnis? Härtefall? Kind im Kindergarten?Hier geht es vor allem um die Ausnahme ist in § 31 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz: Liegt eine besondere Härte vor, wird von dem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft von zwei Jahren abgesehen.
Die besondere Härte liegt dann vor, wenn schutzwürdige Belange des Ausländers/ der Ausländerin beeinträchtigt werden, z.B. wenn ihr/ ihm aufgrund physischer und/ oder psychischer Misshandlung nicht zugemutet werden kann, an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt ebenso das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes.
Ist hiermit nur das gemeinsame Kind zw. Person A und B gemeint? (gibt es nicht)

7) Sollte innerhalb des Trennungsjahres doch wieder eine "Versöhnung" stattgefunden haben, wäre der Aufenthaltstitel wieder gültig oder müsste man diesen neu beantragen? (Eher unrealistisch)

8) Für das Kind wurde vermutlich eine Verpflichtungserklärung gemacht. Was müsste die Person A (welche Sozialleistungen? Kindergeld kriegt die Person B bereits) noch alles zahlen, wenn schon Unterhalt gezahlt wird?

Vielleicht kann hier der eine oder andere seine Expertise dazu äußern. Vielen Dank!
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Aras
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Antwort #1 - 19.07.2023 um 01:27:30
 
zu 1) Wenn Person A ausgezogen ist, dann muss Person A auch entsprechend ummelden. Dadurch würde die Ausländerbehörde so oder so erfahren. Sollte Person A etwas unterschreiben worin sich dieser verpflichtet eine etwaige Trennung zu melden, dann sollte er dieser Verpflichtung nachkommen.

zu 2) Theoretisch schon. Aber Unterhaltszahlung muss  perspektivisch in der Zukunft auch erfolgen. Also bei Trennungsjahr hätte Person B ja Anspruch auf 3/7 des Einkommens bis zum Ende des Jahres, sofern die Person das auch von Person A entsprechend fordert. Wenn Person B nicht den Unterhalt anfordert, dann afaik verfällt das eben pro Monat wo es nicht gefordert wurde. Danach müsste ja die Person eigenständig ihren Unterhalt sichern. Kindesunterhalt oder Betreuungsunterhalt muss ja nicht erfolgen.

zu 3) Das Einwohnermeldeamt interessiert es die Bohne warum jemand umzieht weil es nur darum geht eine Meldeadresse zu haben und das eben per Wohnungsgeberbescheinigung nachzuweisen. Es geht nicht darum, soziofamiliäre Zustände zu ermitteln. Ja die ABH wird informiert.

zu 4) Siehe § 82 AufenthG. Nur begünstigende Umstände müssen von selbst geltend gemacht werden. Es kommt aber darauf an, zu was sich Person A und B verplichtet haben. Person B dürfte aber bspw. nicht behaupten weiter mit Person A die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, obwohl die Trennung von Seiten Person A erklärt wurde. Bei der nächsten Verlängerung der AE würde die Ausländerbehörde die Voraussetzungn für die Verlängerung der AE prüfen. Also insbesondere nach Person A fragen bzw. würde afaik die Scheidung sowieso im Meldregister vermerkt werden entsprechend von der ABH erkannt werden.

zu 5) Wenn die Voraussetzungen für eine AE auf anderer Rechtsgrundlage besteht sollte ein Wechsel möglich sein.

zu 6) Es ist keine besondere Härte dass ein Kleinkind sich im Kindergarten einen Freundeskreis aufgebaut hat. Das Kind wäre nur relevant, wenn bspw. Person A das Kind misshandelt hätte und darum Person B aus Schutz für das Kind nicht weiter an der Ehe festhalten konnte bzw. wollte.

Eine besondere Härte konnte ich aus deinen Erklärungen nicht erkennen. Person A muss nicht begründen warum er sich von der Frau trennen will. Er hätte auch ohne das vorgebliche Fremdgehen der Person B sich trennen können und Person B wäre in der gleichen Lage.

zu 7) Die AE verliert nicht ihre Gültigkeit nur weil die Trennung erklärt wird und ggf. der ABH bekannt gegeben wird. Die ABH entscheidet je nach Fall ob die AE ggf. verkürzt wird. Also die dreijährige AE verkürzen auf bspw. 3 Monate in der Zukunft.
Nun will Person B wohl durch Nichtmelden ihre Aufenthaltszeit verlängern und der ABH die Möglichkeit nehmen über die mögliche Verkürzung der AE-Gültigkeit zu entscheiden. Da wird die ABH not amused sein.

zu 8) Wenn Person B für das Kind Bürgergeld beantragt, weil der Unterhalt nicht für Mutter und Kind reicht, dann würde das entsprechend von Person A zurück gefordert werden. Person A sollte darauf achten, dass das Kind immer krankenversichert ist.

Fazi:
Bist du jetzt Person A oder Freund von Person B?

Also wenn ich Person A wäre, würde ich wohl beim Familiengericht eine Wohnungszuweisung beantragen. Das wird er wohl "verlieren", könnte aber zumindest Nutzungsentschädigung von Person B fordern. Sollte Person B Trennungsunterhalt fordern könnte zumindest die anteilige Miete einbehalten werden. Vorteil wäre auch die Dokumentation des Trennungsdatums und die Möglichkeit die gesamtschuldnerische Verantwortung für die Mietwohnung besser unter Kontrolle zu halten.

Person A sollte sich nicht mehr mit Person B alleine treffen, da Person B ein erhöhtes Interesse daran haben könnte einen besonderen Härtefall zu konstruieren.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Iktorman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.07.2023 um 10:33:27
 
Hallo Aras,

danke für deine ausführliche Antwort. Um auf deine Frage zu kommen, ja, ich bin die Person A.

Ich weiß nicht, ob ich der Person B "Steine" in den Weg legen soll oder der Person B selbst überlasse, was die Meldung an die ABH angeht. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob bei meiner Ummeldung überhaupt gefragt wird und das ABH drüber informiert wird, dass ich alleine umziehe. Womit ich nicht "Schuld" wäre, da es ein automatisierter Prozess im Hintergrund der Ummeldung wäre.

Weißt du zufällig, was der Person B im schlimmsten Fall drohen kann? Not amused ist breit gefasst. Nehmen wir an, ich melde es nicht und die Person B auch nicht (unter der Voraussetzung, dass das Meldeamt über meinen Umzug nicht das ABH informiert und Person B die Wohnadresse beibehält). Spätestens zur Scheidung bzw. Verlängerung des AT wird ABH die Person B fragen, wie und seit wann die Ehe nicht mehr bestand. Wahrheitsgemäß würde ich und Person B vermutlich dann 07/2023 antworten (vorausgesetzt Person B trickst nicht weiter rum mit Härtefall oder des Trennungsdatums -> wobei meine Verwandtschaft und auch die Ummeldung das Trennungsdatum bestätigen).

Welche Konsequenzen kann die Person B erwarten? Würden die bei erneuter Verlängerung des AT das reinspielen lassen und ggf. nicht verlängern? Würde es für mich Auswirkungen haben, falls ich nochmal eine Person aus Drittland heiraten würde -> ggf. würden die keine AT erteilen, weil ich mich nicht an die Auflagen davor gehalten habe?

Aras schrieb am 19.07.2023 um 01:27:30:
Person A sollte sich nicht mehr mit Person B alleine treffen, da Person B ein erhöhtes Interesse daran haben könnte einen besonderen Härtefall zu konstruieren


Wir haben uns letzter Zeit oft gestritten, wobei keine physische Gewalt angewandt wurde. Psychisch weiß ich nicht, jeder ist da anders als Person. Ich vermute, der Zustand war für beide eine psychische Belastung -> meine Eifersucht gepaart mit Beschuldigungen. Wobei die Beschuldigungen meinerseits begründet waren, da die Person B sich oft in Widersprüchlichkeiten verstrickt hatte. Sie hat auch manchmal vor Wut div. Streitigkeiten mit Telefon aufgenommen und langsam glaube ich, dass die sich so ein Härtefall konstruieren wollte. Wie gesagt, ich bin der Meinung, dass sich das alles im normalen Rahmen (wie Ehepaare sich halt so streiten) bewegt hat. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass Person B bei Bedarf diese Karte ziehen wird, um hier zu bleiben. In den Streitigkeiten ist jedoch niemals die Polizei gerufen worden. Mir ist Ihr weiterer Verbleib eigentlich "egal", jedoch nicht, die Tatsache mich als den "schlechten" Menschen darzustellen. Falls es dazu kommen sollte, würde ich jedoch schon dafür sorgen wollen, dass Ihr Aufenthalt nicht mehr machbar wäre.
Wird das ABH bei Bedarf auch mich zum Härtefall befragen? Und wo ist die Grenze zwischen "normaler Streit" und "psychische Gewalt"?

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deerhunter
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Antwort #3 - 19.07.2023 um 11:54:16
 
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
ch weiß nicht, ob ich der Person B "Steine" in den Weg legen soll oder der Person B selbst überlasse, was die Meldung an die ABH angeht. Ich bin mir nämlich nicht sicher, ob bei meiner Ummeldung überhaupt gefragt wird und das ABH drüber informiert wird, dass ich alleine umziehe. Womit ich nicht "Schuld" wäre, da es ein automatisierter Prozess im Hintergrund der Ummeldung wäre.

Ich muss damals unterschreiben, dass ich jegliche Änderung der Ehe / Lebensverhältnisse der ABH zu melden habe....Die Grundlage der Aufenthaltserlaubnis erlischt nämlich nicht erst mit der Scheidung, sondern bereits mit der Trennung. Also ist die Grundlage schon aktuell erledigt!
Für die Ausländerbehörde ist allein entscheidend, ob die eheliche Lebensgemeinschaft noch besteht. Und es ist gängige Verwaltungspraxis, dass eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage eines Ehegattennachzugs nur unter der Auflage erteilt wird, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft der Ausländerbehörde mitgeteilt wird.



Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
Weißt du zufällig, was der Person B im schlimmsten Fall drohen kann?

Wenn du wahrheitswidrig behauptest, dass du nicht getrennt bist, begehst du und auch sie eine Straftat gemäß § 95 Aufenthatsgesetz. Sobald die Behörde das herausfindet, wird die Aufenthaltserlaubnis auch rückwirkend widerrufen, das Gleiche gilt für alle anderen Formen der Aufenthaltstitel




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Iktorman
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.07.2023 um 13:27:48
 
Hallo deerhunter,

auch Dir ein Dank für deine Antwort. Frage:

deerhunter schrieb am 19.07.2023 um 11:54:16:
§ 95 Aufenthatsgesetz

d.h. ich kann nach diesem Gesetz belangt werden, weil ich die Auflage unterschrieben und die ABH nicht informiert habe? Hier würde ich nicht behaupten, dass wir nicht getrennt leben und wahrheitsgemäß aussagen, dass die Trennung bereits in der Vergangenheit (ab 07/2023) liegt.

Und was bedeutet Rückwirkend widerrufen? Fallbeispiel:
- Person A und B melden nichts an die ABH
- ABH wird mit der Scheidung vermutlich "irgendwie" informiert das Person A und B nun offiziell geschieden sind
- ABH verlangt Auskunft über die Eheverhältnisse? Vermutlich wird bei beiden abgefragt, ab wann die Änderung bzw. Trennungsjahr stattgefunden hat -> der AT nach § 28 AufenthG wäre sozusagen bereits ab 07/2023 nicht mehr gültig.
- was passiert nun? Ist hier eine Straftat gemäß § 95 AufenthG für beide entstanden? Was bedeutet rückwirkend? Bedeutet es für Person B keine Übergangszeit oder wie auch immer, sondern wird sofort zur Ausreise gezwungen? Könnte die Person dann nicht auf eine andere Form von AT (§ 31 AufenthG) hinarbeiten?

Danke Dir!
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SimonB
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Antwort #5 - 19.07.2023 um 14:26:21
 
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
Ich weiß nicht, ob ich der Person B "Steine" in den Weg legen soll

Du als Ehepartner hast bei der ABH schriftlich erklärt, Veränderungen mitzuteilen. Wenn du dich von B trennst, sollst du das der ABH mitteilen. Dass du umziehst und dich dort anmeldest, ist für die ABH unwichtig. Diese Information gibt die Meldebehörde nicht an die ABH.
Es könnte doch auch zur einvernehmlichen Beendigung der Trennung kommen. Du strebst sie sogar an und B braucht noch Zeit zum Überlegen. Es geht hier nicht um Minuten oder Tage.

Wer hat diese Kontaktsperre denn erteilt? Das wäre mW ein starkes Argument für B.

Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
Mir ist Ihr weiterer Verbleib eigentlich "egal", jedoch nicht, die Tatsache mich als den "schlechten" Menschen darzustellen. Falls es dazu kommen sollte, würde ich jedoch schon dafür sorgen wollen, dass Ihr Aufenthalt nicht mehr machbar wäre.

Darüber solltest du nochmal gründlich nachdenken.

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lottchen
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Antwort #6 - 19.07.2023 um 14:34:04
 
Wenn man sich streitet muss man das nicht der ABH mitteilen. Wenn man allerdings eine zweite Wohnung anmietet, auszieht und den Wohnsitz ummeldet dann sieht das schon stark nach endgültiger Trennung aus und das sollte man auch melden.

Wirst Du ihr soviel Trennungsunterhalt zahlen dass sie sich und ihr Kind mit dem Geld versorgen kann und Du bezahlst weiterhin ihre Wohnung? Wenn nicht, dann wird ihr ohnehin nichts anderes übrig bleiben als Sozialleistungen zu beantragen und dann wird das Jobcenter auch an Dich rantreten und sich das vielleicht vorgeschossene Geld zurückholen. Für Kind (VE) und Mutter (Deine Ehefrau). Und spätestens dann würde die ABH sicher auch was erfahren.
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Antwort #7 - 19.07.2023 um 14:58:15
 
Wir sollten erstmal klären, dass hier keine Lebensberatung erfolgt. Ehepaare können sich zerstreiten und nach paar Tagen, Wochen, Monaten oder gar Jahren wieder versöhnen. Problem ist hier aber, dass Ausländer nicht den Luxus haben das in Deutschland ggf. auszusitzen.
Ob eine einvernehmliche Trennung vorliegt, weil Person B eine Kontaktsperre erteilt hat, ist was für die Glaskugel. Wer weiß, was in den Köpfen vorgeht. Wahrscheinlich ist es ja so, dass Iktorman und Person B von ihrer jeweiligen Familie und Verwandschaft bereits ausreichend Input bezüglich der Lebensführung bekommen.

Zu dem letzten Fallbeispiel:
Widerrufen wird eine AE wenn diese wie deerhunter auf arglistiger Täuschung beruht. deerhunter hat das auch soweit ich das erkennen kann auf einen möglichen zukünftigen Verlängerungsantrag bezogen.

Die AE die Person B in 2022 beantragt und erhalten hat, beruhte ja nicht auf falschen Tatsachen, sondern es bestand ja der Wille eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Diese AE würde nicht widerrufen. Sie würde auch nicht automatisch erlöschen, nur weil Person A und/oder Person B einseitig oder einvernehmlich die Trennung erklären!
Erfährt die ABH dass die Trennung erfolgt ist, dann wird diese schauen wie lange die AE noch gültig ist.
Ist diese noch kurz gültig, bspw. paar Monate, dann wird diese nix machen und bei der Verlängerung klären, ob ein Aufenthaltsrecht besteht oder ein neues begründet werden kann. Wenn nicht dann wird keine neue AE erteilt und Person B und ihr Kind sollen das Land verlassen. Der Ablehnungsbescheid ist rechtsmittelfähig, und Person B könnte dagegen rechtlich vorgehen.
Ist die AE aber noch lange gültig, so kann die ABH entscheiden, dass es sich doch lohnt die AE nach Anhörung ggf. zu verkürzen(!). Also eben nicht bis 2025 gewartet wird und die Verlängerung verweigert wird sondern die AE bspw. die Gültigkeit der AE noch bis Ende diesen Jahres gültig ist. D.h. einen Änderungsbescheid erlässt worin die AE Gültigkeit verkürzt wird. Folge ist natürlich, dass der Änderungsbescheid rechtsmittelfähig ist, und Person B dagegen rechtlich vorgehen kann.
Es kann auch sein, dass die ABH überlastet ist und erstmal garnix macht.

Letztendlich geht es um eine mögliche Scheidung. Hier sollte man meiner Meinung nach, eine klare Entscheidung treffen. Will man die Scheidung, dann sollte man das so rational angehen wie möglich und sich eben auch früh anwaltlich beraten, damit man Gesamtschuldnerische Verträge (Mietvertrag) und alle weiteren Folgen der Trennung und Scheidung früh abfedern kann. Will man sich versöhnen, dann sollte man nicht die Behörden aufschrecken.


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Antwort #8 - 19.07.2023 um 15:01:56
 
SimonB schrieb am 19.07.2023 um 14:26:21:
Wer hat diese Kontaktsperre denn erteilt? Das wäre mW ein starkes Argument für B.

Person B will die Kontaktsperre, damit die Gemüter "runterkommen". Vielleicht auch um besser und stressfreier mit dritter Person sich zu treffen (meine Vermutung).

SimonB schrieb am 19.07.2023 um 14:26:21:
Darüber solltest du nochmal gründlich nachdenken.


Warum sollte ich darüber gründlich nachdenken? Ich will kein Rosenkrieg, ich will sogar die Ehe retten, jedoch kann ich auch nicht ewig hier warten, bis Ihr bewusst wird, was die will. Ich will auch nicht das ABH deswegen vorab informieren und Sie somit in Schwierigkeiten bringen. Falls Sie jedoch später anders entscheidet und dann die Karte mit dem Härte Fall spielt, würde ich schon mich verteidigen wollen und hierbei kein "Ja, stimmt, habe ich alles gemacht" spielen nur damit die hier bleiben kann.

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Antwort #9 - 19.07.2023 um 15:54:16
 
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 15:01:56:
Warum sollte ich darüber gründlich nachdenken?


Weil:
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
Mir ist Ihr weiterer Verbleib eigentlich "egal", jedoch nicht, die Tatsache mich als den "schlechten" Menschen darzustellen.


und
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 10:33:27:
Falls es dazu kommen sollte, würde ich jedoch schon dafür sorgen wollen, dass Ihr Aufenthalt nicht mehr machbar wäre. 


sich widersprechen. Du wärst kein guter Mensch mehr wenn Du alles dran setzt dass sie ausreisen muss.

Du widersprichst Dir ohnehin mehrfach. Einerseits ist Dir ihr weiterer Verbleib egal, andererseits willst Du die Ehe retten....Dass Du zur Zeit durcheinander bist ist doch nur menschlich. Lass Dir noch ein paar Tage Zeit eine Entscheidung zu treffen. Die ABH hat auch nichts davon, wenn Du aller 2 Wochen angerannt kommst und mal die Trennung meldest und dann wieder die Versöhnung. Erst wenn Du Dir sicher bist, dass nichts mehr zu retten ist würde ich die Meldung an die ABH rausgeben.
Mein Ex-Mann ist noch knapp 2 Jahre in D geblieben nach unserer Trennung. Die ABH hatte es nicht eilig, seine 3-jährige AE zu verkürzen (auch nicht nach der Scheidung). Eine Chance auf Verlängerung hatte er dann aber auch nicht mehr.    


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Antwort #10 - 19.07.2023 um 16:20:53
 
Iktorman schrieb am 19.07.2023 um 15:01:56:
Person B will die Kontaktsperre, damit die Gemüter "runterkommen".

Ein sehr vernünftiger Vorschlag. Das ist demzufolge nichts Offizielles, nichts für einen Härtefall. Warum sollte B sofort schon wissen, was eine Trennung aufenthaltsrechtlich bedeutet.

Dann bleibe ich dabei: Die Trennung ist der ABH mitzuteilen, mehr hast du vorerst nicht zu tun und das muss nicht morgen oder am Montag sein. Und von ewig geht keiner aus.
Aber solche Spielchen mit "wenn die das sagt, dann sag ich aber das, damit die D verlassen muss"  sind ziemlich unwürdig und gehören eher in den Kindergarten.

Es wird dir nichts ordnungsrechtliches passieren, wenn du dich nicht innerhalb 2 Wochen mit der neuen Adresse beim Meldeamt anmeldest. Meist kann man einen online-Termin buchen, wenn man tatsächlich umgezogen ist.
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