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Doppelte Staatsbuergeschaft und NE (Gelesen: 798 mal)
otternase
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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12.07.2023 um 11:07:49
 
Hallo

eine theoretische Frage ohne konkreten Anlass, mich interessiert einfach die Rechtslage dazu:

angenommen, jemand ist Staatsbuerger zweier Staaten, keiner dieser beiden Staaten ist Deutschland
zudem aber hat derjenige auch noch eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland

In welchen der beiden Paesse wird dann die Niederlassungserlaubnis eingetragen? Kann das der Betroffene einfach frei waehlen oder gibt es dazu eine spezielle Regel? Oder wird/kann die NE in beide Paesse eingetragen werden?
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tizedboy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 12.07.2023 um 11:22:38
 
otternase schrieb am 12.07.2023 um 11:07:49:
In welchen der beiden Paesse wird dann die Niederlassungserlaubnis eingetragen?


In dem Pass, mit dem man auch die NE beantragt hat.
Bei der Beantragung gibt man doch die Details des konkreten Passes.

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otternase
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 12.07.2023 um 12:56:30
 
tizedboy schrieb am 12.07.2023 um 11:22:38:
In dem Pass, mit dem man auch die NE beantragt hat.
Bei der Beantragung gibt man doch die Details des konkreten Passes.


jein. Da habe ich die Frage vermutlich falsch gestellt.

Ich gehe davon aus, dass man, sofern doppelte Staatsbuergerschaft hat, dies bei der Beantragung der NE auch angeben muss und dann auch beide Paesse vorzeigen muss? Oder darf der Antragsteller hier die Tatsache, dass er Doppelstaatler ist, bei der Beantragung der NE verschweigen?

Und wenn, wie ich annehme, beide Paesse vorgelegt werden muessen, kann dann der Antragsteller frei entscheiden, mit welchem der beiden er die NE beantragt, oder gibt es eine Regel, welche besagt, mit welchem der beiden die NE zu beantragen ist (zB. "es muss der Staatsangehoerigkeit bei Geburt sein und nicht der der spaeter zusaetzlich angenommenen Staatsangehoerigkeit").

Und dann eben noch die Frage: muss die NE in beide Paesse eingetragen werden? Oder kann der Antragsteller dies optional auch beantragen?
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