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Umwandlung Schengenvisum in Aufenthaltstitel (Gelesen: 3.283 mal)
beeblebrox42
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10.07.2023 um 21:26:27
 
Guten Tag,
meine philippinische Ehefrau ist mit einem Schengenvisum nach Deutschland eingereist. (Wir waren für einige Monate auf den Philippinen, haben am 20.2.2023 in Australien geheiratet).
Letzten Monat (Juni) hat sie hier ihr A1 Sprachzertifikat erworben. Das Visum gibt ihr noch ein Bleiberecht in Deutschland bis zum 30.7.2023.
Das Ausländeramt Wuppertal hat mir heute mitgeteilt, dass sie eine Vorabzustimmung erhalten kann, um in Manila auf der Botschaft das Visum für den Ehegattennachzug (oder Familienzusammenführung, ich kenne den Unterschied nicht) zu beantragen.
Nun meine Frage: Greift durch den Erwerb des Sprachzertifikats nicht Paragraph 39 Absatz 3, AufenthV? Hätten wir dadurch nicht ein Anrecht auf Umwandlung des Schenvisums in einen Aufenthaltstitel? Was spricht dagegen? Weiß jemand einen Anwalt, der oder die sich mit diesem speziellen Fall auskennt oder gibt es Erfahrungen?
Dann müssten wir/müsste sie nicht mehr nach Manila und wir könnten eine Menge Geld sparen.
Vielen Dank im Voraus für Antwort(en)

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__39.html
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Antwort #1 - 10.07.2023 um 22:04:02
 
Deine Fallkonstellation kriegen wir immer wieder hier im Forum. Und die Antwort bleibt praktisch immer gleich: Du wirst den Nachentschluss nicht glaubhaft machen können. Vor Gericht wirst du keine Chance haben. Alle werden dir sagen, dass sie ausreisen und das nationale Visum nachholen soll.

Ja es ist möglich mit ganz viel Stress, Duldungen und Androhung der Aufenthaltsbeendigung und noch mit dem einen oder anderen ehelichen Neugeborenem in 1-2 Jahren den Aufenthalt zu legalisieren.

Der Stress ist es aber imho nicht wert.

Dir bleibt aber natürlich die Möglichkeit bei einem Anwalt für Ausländerrecht oder bei der Migrationsfachberatung weitere unabhängige Beratung einzuholen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 10.07.2023 um 22:13:29
 
Danke für die schnelle Antwort.
Ich hatte bei der Suche keinen vergleichbaren Fall hier im Forum gefunden.
Ich habe mein Jurastudium vor zig Jahren nach wenigen Semestern abgebrochen. Aber ich lese immer und immer wieder den §39, Absatz 3 und verstehe mit meinem laienhaften Verständnis nicht, wieso der Erwerb des A1-Zertifikats NICHT da drunter fallen sollte.
Kannst Du mir sagen, wie das rechtlich beurteilt wird bzw. warum der Paragraph in diesem Fall nicht greift?
Außerdem wäre es supernett. wenn Du mir als PN einen Link aus diesem Forum mit einem vergleichbaren Fall schicken könntest.
Vielen Dank im Voraus.
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Antwort #3 - 10.07.2023 um 22:21:07
 
beeblebrox42 schrieb am 10.07.2023 um 22:13:29:
§39, Absatz 3

Wovon? Du müsstest schon das dazugehörige Gesetz mitteilen. Ich würde auf AufentG §39 tippen, aber da geht es um "Zustimmung zur Beschäftigung". Das kannst Du ja wohl nicht meinen.

Deine Frau ist mit einem Schengenvisum (einem Besuchsvisum) eingereist und nicht mit dem für einen Dauerauenthalt erforderlichen Visum zur FZF. Das ist das Problem.
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Antwort #4 - 10.07.2023 um 22:31:13
 
Das hatte ich in meinem ersten Beitrag erwähnt, beim zweiten Mal aber vergessen, noch mal zu schreiben, sorry.
Es geht um den Paragraph 39 Aufenthaltsverordnung, Absatz 3.
Ich hatte den Paragraph auch verlinkt, aber hir der Wortlaut:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

Absatz 3:
(...) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind (...)

Ich weiß von Fällen, wo Menschen mit Schengenvisum eingereist sind, hier geheiratet haben und dann diesen Paragraphen geltend machen und einen Aufenthaltstitel bekommen konnten.
Analog müsste das doch auch für den Erwerb des Sprachzertifikats gelten. Bzw. warum nicht?


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Antwort #5 - 10.07.2023 um 22:53:53
 
beeblebrox42 schrieb am 10.07.2023 um 22:31:13:
Absatz 3:
(...) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind (...)

steht meines Erachtens im Gegensatz zu:

beeblebrox42 schrieb am 10.07.2023 um 21:26:27:
Wir waren für einige Monate auf den Philippinen, haben am 20.2.2023 in Australien geheiratet

Einen "Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" gibt es durch die Ehe mit einem Deutschen (und den Wunsch, in Deutschland als Ehepaar zusammen zu leben). Die Voraussetzungen für diesen Anspruch sind aber vor der Einreise entstanden: Eheschließung in Australien, danach Einreise nach Deutschland.
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Antwort #6 - 10.07.2023 um 23:22:18
 
beeblebrox42 schrieb am 10.07.2023 um 21:26:27:
Hätten wir dadurch nicht ein Anrecht auf Umwandlung des Schenvisums in einen Aufenthaltstitel? Was spricht dagegen? 

Es spricht dagegen dass sie ERST einen Deutschen geheiratet hat, DANN mit Schengen-Visium zum Besuch eingereist ist und DANACH auf die Idee gekommen ist eine AE zu beantragen.
Nochmal: Als Ehefrau eines Deutschen, die mit ihm in D leben will, MUSS sie ein Visum zru FZF beantragen, um dauerhaft in D leben zu können. Oder sie muss nachweisen, dass erst nach ihrer Einreise überraschenderweise die Idee aufkam, für immer hier bleiben zu wollen. Was ein wenig schweirig werden dürfte, weil sie bereits vor ihrer Einreise den Deutschen geheiratet hat. Wenn die ABH bereits zugestimmt hat eine Vorabzustimmung zu erteilen ist Deine Frau  schon bedeutend besser dran als viele andere. Denn ein Anrecht darauf hat sie nicht. 
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Antwort #7 - 10.07.2023 um 23:22:42
 
@Alena:
Zu den "Voraussetzungen auf Erteilung eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" gehört das Sprachzertifikat A1. Richtig?

Und dieses Zertifkat wurde erst während dieses Aufenthaltes erworben.

In dem Paragraph steht NICHT, "sofern nach der Einreise eine Heirat erfolgte", sondern das ist absichtlich allgemeiner gehalten. Denn dazu gehört ja auch beispielsweise Krankheit, Schwangerschaft oder Arbeitsangebot in einem seltenen Beruf. Warum dann nicht auch der Erwerb des A1-Zertifikates?

@Lottchen:
Was Du schreibst, hört sich zwar plausibel an, aber der Wortlaut von §39, Abs. 3  AufenthV gibt das nicht her, sondern besagt etwas anderes. Eine AE konnten wir vorher nicht beantragen, denn wegen des fehlenden Sprachzertifikates erfüllten wir ja nicht die Voraussetzungen dafür.
Dass wir mit der Vorabzustimmung schon die zweitbeste Lösung erreichen konnten, ist mir bewusst, habe ich auch ausdrücklich in meinem ersten Beitrag hier bereits geschrieben. Es ändert aber nichts an meiner Fragestellung.
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« Zuletzt geändert: 10.07.2023 um 23:33:31 von beeblebrox42 »  
 
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Antwort #8 - 10.07.2023 um 23:45:52
 
Hallo,

das A1 Sprachzertifikat begründet aber kein Aufenthaltsrecht. Basis ist die Ehe, und die gab es schon vorher.

Gruß
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Antwort #9 - 10.07.2023 um 23:54:20
 
neffe schrieb am 10.07.2023 um 23:45:52:
Hallo,

das A1 Sprachzertifikat begründet aber kein Aufenthaltsrecht. Basis ist die Ehe, und die gab es schon vorher.

Gruß

Das habe ich auch niemals behauptet.
Aber der Erwerb dieses Zertifkats während eines Aufenthaltes mit Schengenvisum fällt offensichtlich unter den Tatbestand des §39, Absatz 3.
Wenn nicht, dann erklär mir bitte, warum. Aber bleib bitte nah am Text bzw. an dem Paragraphen.

Auch für Dich die entsprechende Passage des § noch mal im Wortlaut:

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen (...) wenn er
Absatz 3:
(...) ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (...) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind (...)
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Antwort #10 - 11.07.2023 um 00:12:49
 
Es gibt auch eine Gerichtsentscheidung zu so einer Fallkonstellation, worin das Gericht feststellt, dass der Anspruch nur dann im Nachhinein entsteht, wenn die "erhebliche" Voraussetzung in Deutschland entsteht. Also bei Familiennachzug wäre es laut Gericht die Eheschließung und nicht der Erwerb des A1 Zertifikats.

Man kann der Gerichtsentscheidung zustimmen oder ablehnend gegenüberstehen. Bspw. Ich finde die Entscheidung nicht richtig, da es sich nicht aus dem Gesetz ergibt und soweit nicht aus der Gesetzesbegründung. Aber, und das ist wichtiger, bedeutet es eine Gerichtsentscheidung gegen die man ankämpfen müsste. Und die Chance das in 1. oder 2. instanz zu gewinnen ist praktisch 0. und es ist ja eine vertretbare Entscheidung, sodass man davon ausgehen muss, dass das BVerfG das nicht kippen würde (keine Superrevisionsinstanz).

Eine Möglichkeit die ich hier noch sehe, wäre, wenn deine Ehefrau eine Blue Card fähige Arbeitsstelle findet. Gibt irgendwo in einem Dokument vom Bundesinnenministerium bezüglich der Blue Card, dass Schengenvisa für die Erteilung der Blauen Karte ausreichend ist.

Eine andere Möglichkeit wäre, wenn ihr EU Freizügigkeit nutzt. Also vier Monate in einem anderen Mitgliedsstaat der EU leben und arbeiten.
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Antwort #11 - 11.07.2023 um 01:37:43
 
Vielen Dank, das ist doch mal eine Aussage, mit der ich etwas anfangen kann. Danke dafür! Kannst Du mir ein Aktenzeichen sagen oder irgendeinen Anhaltspumnkt, wo ich solch ein Urteil finden könnte?
Das wäre mir sehr wichtig, danke im Voraus.
Das andere kommt leider nicht in Frage.
Die letzten beiden Sätze, das mit der Freizügigkeit, habe ich nicht verstanden.
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Antwort #12 - 11.07.2023 um 09:14:43
 
Ich hab die Entscheidung leider nicht zur Hand.

Du kannst aber auf dejure nach Rechtsprechung suchen. https://dejure.org/gesetze/AufenthV/39.html

Auf dejure gibt es derzeit 864 Entscheidungen zu §39 AufenthvV

Unionsfreizügigkeit gem. 2004/38/EG. Wenn du mit deiner Frau z.b. nach in ein anderen Eu Staat ziehst, ihr euch dort anmeldet und du arbeitest dann erfüllt ihr Unionsfreizügigkeit. Nach praktisch vier Monat ist es ein Vertrauenstatbestand und ihr könnt nach Deutschland ziehen und sie kann sich weiterhin auf die Freizügigkeit berufen.

Ich erwähne das nur zur Vollständigkeit. Die meisten denen man das hier im Forum vorgeschlagen hat, denken meist dass die nur Formalitäten erfüllen müssen und heimlich in Deutschland leben können. So geht es halt nicht...
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Antwort #13 - 11.07.2023 um 12:23:38
 
beeblebrox42 schrieb am 10.07.2023 um 23:22:42:
Zu den "Voraussetzungen auf Erteilung eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" gehört das Sprachzertifikat A1. Richtig?


Das A1 ist kein Grund für eine AE...es ist eine von vielen Voraussetzungen. Der Grund hier ist die Ehe zu einem Deutschen...ihr habt aber schon vor dem Schengenaufenthalt geheiratet. Also müsst ihr ausreisen und FZV beantragen.
Aufgrund des unsicheren Urkundenwesens wird es vermutlich eine UP der GU in Manila geben...also rechne mit ca. 6 Monaten bis zum Visum
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Antwort #14 - 11.07.2023 um 12:46:22
 
deerhunter schrieb am 11.07.2023 um 12:23:38:
Das A1 ist kein Grund für eine AE...es ist eine von vielen Voraussetzungen. Der Grund hier ist die Ehe zu einem Deutschen...ihr habt aber schon vor dem Schengenaufenthalt geheiratet. Also müsst ihr ausreisen und FZV beantragen.
Aufgrund des unsicheren Urkundenwesens wird es vermutlich eine UP der GU in Manila geben...also rechne mit ca. 6 Monaten bis zum Visum


Du hast die Passage des Gesetzestextes ja selbst verlinkt. Da steht nichts von Grund oder Gründen, da steht das Wort "Voraussetzungen".

Danke an @Aras. Natürlich gefällt mir die Antwort inhaltlich nicht, aber Du hast wenigstens meine Frage richtig verstanden und Deine Antwort leuchtet mir ein.
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« Zuletzt geändert: 11.07.2023 um 12:57:49 von beeblebrox42 »  
 
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Antwort #15 - 11.07.2023 um 13:39:39
 
Hab die Entscheidung gefunden:

BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09

https://www.bverwg.de/110111U1C23.09.0

Leitsatz:

Zitat:
4. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt worden ist.


Rn. 26:

Zitat:
cc) Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), erfüllt worden ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2010 a.a.O. Rn. 9 f.; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - InfAuslR 2009, 380 <381 f.>; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444 <449>). Denn in der Amtlichen Begründung der Neufassung werden Anspruchsentstehung und Aufenthaltszweck miteinander verknüpft, während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht genannt werden ("... die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann." - BTDrucks 16/5065 a.a.O.). Daraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV für das Entstehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur darauf abzustellen ist, wann das den Aufenthaltszweck kennzeichnende Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage gegeben war. Im Übrigen führt die Gegenauffassung, die auf das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Visumerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - für einen Aufenthaltstitel abstellt, zu willkürlichen Ergebnissen. Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, von vornherein beabsichtigte Daueraufenthalte nicht länger visumrechtlich zu privilegieren, ist eine Differenzierung danach, ob z.B. die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) vor oder nach Einreise in das Bundesgebiet erworben worden sind, nicht zu vereinbaren.

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Antwort #16 - 11.07.2023 um 13:40:55
 
Mir scheint, die Frage wurde schon von allen richtig verstanden. Der TE hat lediglich die zutreffenden Antworten nicht verstanden.

Und das, obwohl dazu hier im Unterforum etwas angepinnt ist: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1289943219

Ich verstehe auch das Anliegen selbst nicht wirklich, zumal jeder von Aras aufgezeigte Weg aufwändiger ist, als mit der zugesagten Vorabzustimmung(!) den rechtlich vorgesehenen Weg zu beschreiten.
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Antwort #17 - 11.07.2023 um 13:56:57
 
Danke @Aras.
Wenn das Urteil sogar vom Bundesverwaltungsgericht kam, kommt man kaum drum herum.
Aber ich hatte ja ohnehin gar nicht vor, den Klageweg zu beschreiten. Das würde ja länger als alles andere dauern und mehr Geld kosten.
Es hätte höchstens sein können, dass das Amt anders entscheidet, aber mit dem Urteil hat sich das erledigt. Von mir aus kann der Thread hier geschlossen werden, noch mal danke für Deine Antworten.
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Antwort #18 - 11.07.2023 um 14:23:27
 
Was mich hier noch interessieren würde: Wenn die Frau vom TE eine Vorabzustimmung erhält - ist dann eine UP überhaupt noch erforderlich / üblich? Das entscheidet ja die Botschaft. Verzichtet die dann üblicherweise drauf oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?
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Antwort #19 - 11.07.2023 um 14:49:37
 
Meine Frau kommt ja auch aus den Philippinen (seit ca. 2 Jahren verheiratet) und ich verfolge daher (auch in anderen Foren) viele Fälle bzgl. der Philippinen.

In der Regel ist es so dass das Standesamt in Deutschland die UP haben will, z.B. wenn man vorhat in D zu heiraten. (so war es auch bei uns).

Theoretisch kann die Botschaft oder die Ausländerbehörde hier eine UP verlangen, das Stamdesamt ist ja bei diesem FzF Visum erstmal nicht involviert. Allerdings in der Praxis ist mir zumindest in den letzten 2 Jahren kein Fall bekannt wo die Botschaft oder die ABH hier eine UP verlangt haben. Viele heiraten auch in Dänemark, fliegen dann zurück für das FzF Visum - fast immer ohne UP.

Ganz auszuschließen ist es aber natürlich nicht, vor allem wie es die Botschaften in anderen Ländern handhaben kann natürlich anders sein.

Die Botschaft selbst lässt es sehr offen mit "kann" Bestimmung

"Bitte beachten Sie, dass die Botschaft weitere Unterlagen fordern kann und dass eine Urkundenüberprüfung erforderlich sein kann, insbesondere wenn Ihre Geburt erst Jahre später nachträglich registriert wurde. "
https://manila.diplo.de/ph-de/service/visa-einreise/-/2452626?openAccordionId=it
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In dem Fall hier bleibt aber wenn dann nur die Botschaft welche sie verlangen könnte, die ABH hat ja schon zugestimmt Zwinkernd
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erne
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Antwort #20 - 13.07.2023 um 09:37:17
 
ich verstehe das Nachbohren auch nicht so wirklich.
Aus dem Gesetzestext: "... sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,"
Das trifft auf A1 nicht zu, A1 begründet keinerlei *Anspruch*, es ist aber die Voraussetzung für die Erteilung, nicht die Voraussetzung für den Anspruch.

Wäre es so, wie der TE das versteht, würde es A1 als Voraussetzung für das FZF Visum ad absurdum führen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #21 - 24.07.2023 um 18:04:54
 
erne schrieb am 13.07.2023 um 09:37:17:
A1 begründet keinerlei *Anspruch*, es ist aber die Voraussetzung für die Erteilung, nicht die Voraussetzung für den Anspruch.

Der Unterschied erschließt sich mir nicht wirklich. Ich bin kein Jurist. Der Beitrag von Aras zeigt, dass es durchaus möglich ist, eine auch für Nichtjuristen verständliche Antwort zu geben. (Nochmals danke dafür)

erne schrieb am 13.07.2023 um 09:37:17:
Wäre es so, wie der TE das versteht, würde es A1 als Voraussetzung für das FZF Visum ad absurdum führen.

Selbst als Laie weiß ich, dass dass zumindest ein sehr "unjuristisches" Argument ist.
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Antwort #22 - 25.07.2023 um 11:46:48
 
Wenn Du in Sambia wohnt und ein A1-Zertifikat hast, hast Du trotzdem keinen Anspruch darauf, ein Visum für Deutschland zu bekommen.

Wenn Du in Sambia wohnt und mit einem Deutschen verheiratet bist, hast Du einen Anspruch auf ein Visum. Das A1-Zertifikat ist dann eine zusätzliche Bedingung, um das Visum auch zu bekommen.
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