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Umwandlung Schengenvisum in Aufenthaltstitel (Gelesen: 2.546 mal)
Aras
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Antwort #15 - 11.07.2023 um 13:39:39
 
Hab die Entscheidung gefunden:

BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 23.09

https://www.bverwg.de/110111U1C23.09.0

Leitsatz:

Zitat:
4. Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale, den Aufenthaltszweck kennzeichnende Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) erfüllt worden ist.


Rn. 26:

Zitat:
cc) Für die Beurteilung, wann die Voraussetzungen eines Anspruchs im Sinne des § 39 Nr. 3 AufenthV entstanden sind, ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem das zentrale Merkmal der jeweiligen Anspruchsnorm, das den Aufenthaltszweck kennzeichnet (hier: Eheschließung gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), erfüllt worden ist (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. März 2010 a.a.O. Rn. 9 f.; VGH München, Beschluss vom 29. September 2009 - 19 CS 09.1405 - juris Rn. 4; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juni 2009 - 1 B 552/08 - InfAuslR 2009, 380 <381 f.>; a.A. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 11 S 1041/08 - InfAuslR 2008, 444 <449>). Denn in der Amtlichen Begründung der Neufassung werden Anspruchsentstehung und Aufenthaltszweck miteinander verknüpft, während die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an dieser Stelle nicht genannt werden ("... die Vergünstigung nur dann gilt, wenn der Anspruch nach der Einreise entsteht und damit ein von vornherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen werden kann." - BTDrucks 16/5065 a.a.O.). Daraus folgt, dass im Rahmen des § 39 Nr. 3 AufenthV für das Entstehen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nur darauf abzustellen ist, wann das den Aufenthaltszweck kennzeichnende Tatbestandsmerkmal der Anspruchsgrundlage gegeben war. Im Übrigen führt die Gegenauffassung, die auf das Vorliegen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen - mit Ausnahme des Visumerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG - für einen Aufenthaltstitel abstellt, zu willkürlichen Ergebnissen. Mit Blick auf das Anliegen des Gesetzgebers, von vornherein beabsichtigte Daueraufenthalte nicht länger visumrechtlich zu privilegieren, ist eine Differenzierung danach, ob z.B. die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) vor oder nach Einreise in das Bundesgebiet erworben worden sind, nicht zu vereinbaren.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #16 - 11.07.2023 um 13:40:55
 
Mir scheint, die Frage wurde schon von allen richtig verstanden. Der TE hat lediglich die zutreffenden Antworten nicht verstanden.

Und das, obwohl dazu hier im Unterforum etwas angepinnt ist: https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1289943219

Ich verstehe auch das Anliegen selbst nicht wirklich, zumal jeder von Aras aufgezeigte Weg aufwändiger ist, als mit der zugesagten Vorabzustimmung(!) den rechtlich vorgesehenen Weg zu beschreiten.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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beeblebrox42
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Antwort #17 - 11.07.2023 um 13:56:57
 
Danke @Aras.
Wenn das Urteil sogar vom Bundesverwaltungsgericht kam, kommt man kaum drum herum.
Aber ich hatte ja ohnehin gar nicht vor, den Klageweg zu beschreiten. Das würde ja länger als alles andere dauern und mehr Geld kosten.
Es hätte höchstens sein können, dass das Amt anders entscheidet, aber mit dem Urteil hat sich das erledigt. Von mir aus kann der Thread hier geschlossen werden, noch mal danke für Deine Antworten.
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lottchen
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Antwort #18 - 11.07.2023 um 14:23:27
 
Was mich hier noch interessieren würde: Wenn die Frau vom TE eine Vorabzustimmung erhält - ist dann eine UP überhaupt noch erforderlich / üblich? Das entscheidet ja die Botschaft. Verzichtet die dann üblicherweise drauf oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?
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roseforest
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Antwort #19 - 11.07.2023 um 14:49:37
 
Meine Frau kommt ja auch aus den Philippinen (seit ca. 2 Jahren verheiratet) und ich verfolge daher (auch in anderen Foren) viele Fälle bzgl. der Philippinen.

In der Regel ist es so dass das Standesamt in Deutschland die UP haben will, z.B. wenn man vorhat in D zu heiraten. (so war es auch bei uns).

Theoretisch kann die Botschaft oder die Ausländerbehörde hier eine UP verlangen, das Stamdesamt ist ja bei diesem FzF Visum erstmal nicht involviert. Allerdings in der Praxis ist mir zumindest in den letzten 2 Jahren kein Fall bekannt wo die Botschaft oder die ABH hier eine UP verlangt haben. Viele heiraten auch in Dänemark, fliegen dann zurück für das FzF Visum - fast immer ohne UP.

Ganz auszuschließen ist es aber natürlich nicht, vor allem wie es die Botschaften in anderen Ländern handhaben kann natürlich anders sein.

Die Botschaft selbst lässt es sehr offen mit "kann" Bestimmung

"Bitte beachten Sie, dass die Botschaft weitere Unterlagen fordern kann und dass eine Urkundenüberprüfung erforderlich sein kann, insbesondere wenn Ihre Geburt erst Jahre später nachträglich registriert wurde. "
https://manila.diplo.de/ph-de/service/visa-einreise/-/2452626?openAccordionId=it
em-2564004-1-panel

In dem Fall hier bleibt aber wenn dann nur die Botschaft welche sie verlangen könnte, die ABH hat ja schon zugestimmt Zwinkernd
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erne
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Antwort #20 - 13.07.2023 um 09:37:17
 
ich verstehe das Nachbohren auch nicht so wirklich.
Aus dem Gesetzestext: "... sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,"
Das trifft auf A1 nicht zu, A1 begründet keinerlei *Anspruch*, es ist aber die Voraussetzung für die Erteilung, nicht die Voraussetzung für den Anspruch.

Wäre es so, wie der TE das versteht, würde es A1 als Voraussetzung für das FZF Visum ad absurdum führen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #21 - 24.07.2023 um 18:04:54
 
erne schrieb am 13.07.2023 um 09:37:17:
A1 begründet keinerlei *Anspruch*, es ist aber die Voraussetzung für die Erteilung, nicht die Voraussetzung für den Anspruch.

Der Unterschied erschließt sich mir nicht wirklich. Ich bin kein Jurist. Der Beitrag von Aras zeigt, dass es durchaus möglich ist, eine auch für Nichtjuristen verständliche Antwort zu geben. (Nochmals danke dafür)

erne schrieb am 13.07.2023 um 09:37:17:
Wäre es so, wie der TE das versteht, würde es A1 als Voraussetzung für das FZF Visum ad absurdum führen.

Selbst als Laie weiß ich, dass dass zumindest ein sehr "unjuristisches" Argument ist.
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reinhard
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Antwort #22 - 25.07.2023 um 11:46:48
 
Wenn Du in Sambia wohnt und ein A1-Zertifikat hast, hast Du trotzdem keinen Anspruch darauf, ein Visum für Deutschland zu bekommen.

Wenn Du in Sambia wohnt und mit einem Deutschen verheiratet bist, hast Du einen Anspruch auf ein Visum. Das A1-Zertifikat ist dann eine zusätzliche Bedingung, um das Visum auch zu bekommen.
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