Bleed schrieb am 24.06.2023 um 16:15:57:Ich war nicht verpflichtet am Integrationskurs teilzunehmen, aufgrund dass ich keinen Anspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes hatte.
Auch Ausländer die einen Hochschulabschluss nachweisen können, sind ebenso nach § 4 Abs. 2 Satz. 1 IntV von der Teilnahme am Integrationskurs befreit.
Hallo,
entgegen meinen Vorrednern sehe ich das ebenso wie Du.
Abgesehen davon, dass Du offenbar nicht zur Teilnahme am I-Kurs verpflichtet wurdest, ist der eigentliche Punkt für Dich der, dass ein
Anspruch auf den I-Kurs eben nicht besteht.
Nicht nur aufgrund des §44 Absatz 3 Nr. 3
AufenthG (Sprachkenntnisse), sondern eben auch gem.
§44 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG aufgrund Deines Hochschulabschlusses.
Und wie Du richtig zitiert hattest, ist
eine(!) der Voraussetzungen, von dem Nachweis der entsprechenden Kenntnisse befreit zu sein, im §9 Absatz 2, Satz 5 genannt, der da lautet:
"
Ferner wird davon [Anm.: von dem Nachweis der Grundkenntnisse Rechts- u. Gesellschaftsordnung]
abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war."
Also der bestehende Hochschulabschluss in Verbindung mit Deinen Sprachkenntnissen begründet den nicht bestehenden Anspruch und damit die entsprechende Befreiung des Nachweises der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.
Du solltest Deine
ABH einmal darauf hinweisen. Auch wenn ich persönlich jetzt keinen
dringenden Handlungsbedarf von Deiner Seite erkenne.
Gruß