Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest (Gelesen: 791 mal)
Bleed
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kosovo
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
24.06.2023 um 12:24:00
 
Hallo,

ich möchte im September die Niederlassungserlaubnis beantragen und erfülle fast alle Voraussetzungen. Bin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1.

Als ich vor 5 Jahren nach Deutschland gezogen bin, war ich damals von ABH nicht verpflichtet einen Integrationskurs zu machen, da ich gute Deutschkenntnisse vorweisen konnte (Sprachzertifikat B2 schon seit 2017 vorhanden) sowie einen Hochschulabschluss aus Kosovo. In dem Brief von ABH steht, dass ich neben das B1 Sprachzertifikat entweder einen Einbürgerungstest machen muss oder den Test Leben n Deutschland.

In § 9 Abs. 2 Satz 5 ist folgendes geregelt:

Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.


Also wenn ich das richtig verstanden habe, wird ein Ausländer von den Punkten

7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und

befreit , wenn er in deutschen Gesellschaft gut integriert ist und die deutsche Sprache gut beherrscht und in einem Integrationskurs nicht verpflichtet war teilzunehmen.

Ich wollte mal hier fragen, ob vielleicht jemand von euch mehr Ahnung hat, ob ich wirklich einen Einbürgerungstest benötige oder nicht. Ich habe den Test im April gemacht, aber aktuell dauert sehr lange die Auswertung der Ergebnisse (mehr als 6 Monate) und ich will nicht viel Zeit verlieren bis das Ergebnis ankommt.

Vielen Dank im Voraus






Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #1 - 24.06.2023 um 12:30:16
 
Ja, die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die gefordert werden, weist man mit dem Test nach.

Da Du den Test gemacht hast, kannst Du einfach das Ergebnis einreichen, sobald es kommt.

Ob das "Abschlusstest Orientierungskurs" oder "Einbürgerungstest" oder "Leben in Deutschland" genannt wird, ist völlig egal.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
Bleed
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kosovo
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #2 - 24.06.2023 um 12:50:00
 
reinhard schrieb am 24.06.2023 um 12:30:16:
Ja, die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, die gefordert werden, weist man mit dem Test nach.


das Gesetz sagt was anders, derjenige, der von der Teilnahme am Integrationskurs befreit war, aufgrund der hohe Integrationsleistung ist nicht verpflichtet einen Nachweis (weder Sprachkenntnisse noch Einbürgerungstest oder LiD) einzureichen. Weshalb braucht man dann ein Einbürgerungstest?

reinhard schrieb am 24.06.2023 um 12:30:16:
Da Du den Test gemacht hast, kannst Du einfach das Ergebnis einreichen, sobald es kommt.


das ist ja klar, aber bis das Ergebnis kommt wird das Verfahren bestimmt auf Eis gelegt oder?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
reinhard
Global Moderator
****
Offline




Beiträge: 15.188

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #3 - 24.06.2023 um 13:04:13
 
Bleed schrieb am 24.06.2023 um 12:50:00:
das Gesetz sagt was anders


Nein, die Kenntnisse musst Du immer nachweisen.


Zitat:
das ist ja klar, aber bis das Ergebnis kommt wird das Verfahren bestimmt auf Eis gelegt oder?


Vielleicht werden andere Punkte schon eingeleitet, z.B. die Anfrage nach Vorstrafen. Aber das wissen wir nicht, die zuständige Behörde guckt, welche anderen Anträge vielleicht schon länger warten.
Zum Seitenanfang
  
Homepage https://www.facebook.com/reinhard.pohl.16  
IP gespeichert
 
roseforest
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 286

Bochum, Nordrhein-Westfalen, Germany
Bochum
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #4 - 24.06.2023 um 13:28:16
 
Lt BAMF "Aktuell werden Tests bis Prüfungsdatum 16.01.2023 ausgewertet." Also wenn es so bleibt könnte es ja Ende September / Oktober "schon" soweit sein.

https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationsk...
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Alana
Junior Top-Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 219
Geschlecht: female

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #5 - 24.06.2023 um 13:40:03
 
Bleed schrieb am 24.06.2023 um 12:50:00:
das Gesetz sagt was anders, derjenige, der von der Teilnahme am Integrationskurs befreit war, aufgrund der hohe Integrationsleistung ist nicht verpflichtet einen Nachweis (weder Sprachkenntnisse noch Einbürgerungstest oder LiD) einzureichen.

Nein, das Gesetz sagt das nicht. Du hast es doch selber zitiert:

Bleed schrieb am 24.06.2023 um 12:24:00:
er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.

Die Befreiung gilt nur, wenn man nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Hier der besagte Absatz 2:

Zitat:
(2) Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
1. die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
2. die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
3. deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.

Wenn du damals befreit wurdest, weil die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war, dann solltest du das damalige Schreiben vorlegen. Aber deine Ausführungen hören sich so an, als hätte man nur wegen der vorhandenen Sprachkenntnisse auf die Verpflichtung verzichtet. Das dürfte dann nicht reichen. Und mal ehrlich: Der Einbürgerungstest ist wirklich nicht die große Sache.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Bleed
Themenstarter Themenstarter
Full Member
***
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 34
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Kosovo
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #6 - 24.06.2023 um 16:15:57
 
Alana schrieb am 24.06.2023 um 13:40:03:
Wenn du damals befreit wurdest, weil die Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar war, dann solltest du das damalige Schreiben vorlegen. Aber deine Ausführungen hören sich so an, als hätte man nur wegen der vorhandenen Sprachkenntnisse auf die Verpflichtung verzichtet. Das dürfte dann nicht reichen. Und mal ehrlich: Der Einbürgerungstest ist wirklich nicht die große Sache.


Ich war nicht verpflichtet am Integrationskurs teilzunehmen, aufgrund dass ich keinen Anspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes hatte.

Auch Ausländer die einen Hochschulabschluss nachweisen können, sind ebenso nach § 4 Abs. 2 Satz. 1 IntV  von der Teilnahme am Integrationskurs befreit.



Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.773

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Niederlassungserlaubnis / Einbürgerungstest
Antwort #7 - 24.06.2023 um 17:22:00
 
Bleed schrieb am 24.06.2023 um 16:15:57:
Ich war nicht verpflichtet am Integrationskurs teilzunehmen, aufgrund dass ich keinen Anspruch nach § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes hatte.

Auch Ausländer die einen Hochschulabschluss nachweisen können, sind ebenso nach § 4 Abs. 2 Satz. 1 IntV  von der Teilnahme am Integrationskurs befreit.





Hallo,

entgegen meinen Vorrednern sehe ich das ebenso wie Du.

Abgesehen davon, dass Du offenbar nicht zur Teilnahme am I-Kurs verpflichtet wurdest, ist der eigentliche Punkt für Dich der, dass ein Anspruch auf den I-Kurs  eben nicht besteht.
Nicht nur aufgrund des §44 Absatz 3 Nr. 3 AufenthG (Sprachkenntnisse), sondern eben auch gem. §44 Absatz 3 Nr. 2 AufenthG aufgrund Deines Hochschulabschlusses.

Und wie Du richtig zitiert hattest, ist eine(!) der Voraussetzungen, von dem Nachweis der entsprechenden Kenntnisse befreit zu sein, im §9 Absatz 2, Satz 5 genannt, der da lautet:

"Ferner wird davon
[Anm.: von dem Nachweis der Grundkenntnisse Rechts- u. Gesellschaftsordnung]
abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
"

Also der bestehende Hochschulabschluss in Verbindung mit Deinen Sprachkenntnissen begründet den nicht bestehenden Anspruch und damit die entsprechende Befreiung des Nachweises der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung.

Du solltest Deine ABH einmal darauf hinweisen. Auch wenn ich persönlich jetzt keinen dringenden Handlungsbedarf von Deiner Seite erkenne.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema