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Krankenversicherungsnachweis im nationalem Visumsverfahren (Gelesen: 612 mal)
Themen Beschreibung: Krankenversicherung 16 a Visum
JaySim
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.06.2023 um 08:05:16
 
Hi,

die AV möchte für ein nationales Visumsverfahren einen Krankenversicherungssnachweis haben gültig ab Einreise.
Fallschilderung: Die Antragstellerin will zum 01.10 eine Berufsausbildung in D beginnen, daher 16a Visumsantrag.
Wir haben als Nachweis ein Schreiben der Krankenkasse der in Deutschland lebenden Mutter eingereicht, dass diese die Tochter in die Familienversicherung aufnehmen kann. Das Schreiben reicht aber nicht, weil die Familienversicherung erst mit Wohnsitznahme greift, also nach Anmeldung im Burgerbüro.
Wir haben jetzt eine Incoming Versicherung abgeschlossen für etwas über einen Monat. Also für 01.09.-10.10. Ab 01.10. beginnt ja die Ausbildung und spätestens dann kann sie ja in die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte sie vorher einreisen können, hätte sie dann die Incoming.
Ich habe alles im Internet zu dem Thema gelesen was ich finden konnte, aber verstehe es immer noch nicht wirklich.
Für welchen Zeitraum sollte denn nun eine Reisekrankenversicherung bzw. eine Incoming Versicherung abgeschlossen werden? Meint ihr das in unserem Fall so eine "Übergangsversicherung" ausreicht?
Ich bin dieses Thema mittlerweile wirklich leid, weil man nirgendwo wirklich eindeutige Informationen bekommt.
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T.P.2013
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blubb


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 24.06.2023 um 16:47:03
 
Hallo,

ja, das mit den KVen war schon immer irgendwie eine der Katzen, die sich in den Schwanz beißt. Selten leicht lösbar. Das Visumhandbuch AA schreibt dazu etwas ab Seite 420. Es kommt also im Prinzip auf das Kleingedruckte der gewählten Incoming-Versicherung an.
Aber mit Bezugnahme / Hinweis auf die Übernahmeerklärung der GKV sollte diese Incoming-Versicherung eigentlich von der AV als ausreichend anerkannt werden.

Die geforderte eindeutige Information dazu sollte aber die involvierte AV geben können.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #2 - 24.06.2023 um 17:54:19
 
JaySim schrieb am 24.06.2023 um 08:05:16:
mit Wohnsitznahme ..., also nach Anmeldung im Burgerbüro

Wo steht das denn geschrieben?

Man muss sich anmelden, wenn man Wohnung nimmt.
Nicht: Man nimmt Wohnung, wenn man sich anmeldet.
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Antwort #3 - 25.06.2023 um 01:01:06
 
Zumal, Wohnsitz ist für Sozialrecht in § 30 SGB I legal definiert bzw. wann das Sozialrecht greift. Familienversicherung ist in § 10 SGB V geregelt und fordert den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, was wie schon gesagt eben in § 30 SGB I geregelt ist. Dazu muss man das aber eben nach § 10 Abs. 6 SGB V entsprechend an die Krankenkasse gemeldet werden. Der Krankenversicherungsschutz sollte sogar rückwirkend gelten, sollte man paar Tage nach der Einreise sich melden.

Also selbst die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt ist nicht Voraussetzung für die Familienversicherung, erleichtert aber natürlich den Nachweis für die Wohnsitznahme zum Melden bei der Krankenkasse.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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