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Einbürgerungsmöglichkeiten für Kinder (Gelesen: 1.258 mal)
MvPeleset
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i4a rocks!


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12.06.2023 um 08:44:23
 
Ich habe Fragen zu einem konkreten Fall:

Es geht um zwei Kinder im Alter von 13 und 11 Jahren. Beide sind in Deutschland geboren und aufgewachsen und haben ausschließlich hier gewohnt. Sie besuchen selbstverständlich die Schule und sprechen Deutsch als Muttersprache. Sowohl die Kinder als auch die Mutter besitzen den Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 (3 AsylG).

Der Vater wurde ein Jahr nach der Geburt der Kinder eingebürgert und besitzt seit etwa 10 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Vater und die Mutter leben getrennt, wobei die Kinder bei der Mutter leben.

Meine Frage ist: Haben die Kinder bereits jetzt ein Recht auf Einbürgerung? Wenn ja, nach welchem Paragraphen? Zusätzlich würde ich gerne wissen, welchen finanziellen Nachweis des Lebensunterhalts der Vater und/oder die Mutter erbringen müssen, um die Einbürgerung zu ermöglichen.
Wenn die Einbürgerung momentan nicht möglich ist, wann können sie dann eingebürgert werden?

Es ist wichtig anzumerken, dass die Mutter keine Geburtsurkunde besitzt und wahrscheinlich auch keine solche ausgestellt werden kann.

Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir Informationen zu diesem Fall geben könnten.
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deerhunter
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Antwort #1 - 12.06.2023 um 09:40:46
 
MvPeleset schrieb am 12.06.2023 um 08:44:23:
Es ist wichtig anzumerken, dass die Mutter keine Geburtsurkunde besitzt und wahrscheinlich auch keine solche ausgestellt werden kann.

Damit dürfte es zumindest schwierig werden die Identität sauber prüfen zu können, was man ja bei der Einbürgerung macht!
Aus welchem Land stammen die Eltern?
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Aras
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Antwort #2 - 12.06.2023 um 10:46:22
 
Aber die Kinder haben deutsche Geburtsurkunden, wo die Mutter eingetragen ist?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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deerhunter
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Antwort #3 - 12.06.2023 um 13:39:01
 
Aras schrieb am 12.06.2023 um 10:46:22:
Aber die Kinder haben deutsche Geburtsurkunden, wo die Mutter eingetragen ist?

Ohne GU der Mutter sollte das möglicherweise schwierig sein...
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Aras
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Antwort #4 - 12.06.2023 um 14:05:34
 
Ich will klare Ansagen vom TE. Wenn sie Flüchtling ist kann es sein, dass die Kinder trotzdem ordentlich beurkundet wurden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 12.06.2023 um 21:23:25
 
Aras schrieb am 12.06.2023 um 10:46:22:
Aber die Kinder haben deutsche Geburtsurkunden, wo die Mutter eingetragen ist?


Die Kinder haben Geburtsregister, weil die Mutter keine Geburtsurkunde hat.
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reinhard
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Antwort #6 - 12.06.2023 um 22:20:00
 
MvPeleset schrieb am 12.06.2023 um 21:23:25:
Die Kinder haben Geburtsregister, weil die Mutter keine Geburtsurkunde hat.


Aber selbst Du kannst die Frage nicht beantworten, aus welchen Land sie kommen (oben).

Es wäre vermutlich am besten, wenn die Mutter hier ins Forum kommt, die vielleicht sicherer antworten kann. Diejenigen, die eingebürgert werden wollen, müssen ihre Identität nachweisen. Vielleicht kann sie selbst mehr dazu sagen, was möglich ist und was nicht.
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MvPeleset
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Antwort #7 - 13.06.2023 um 07:36:07
 
reinhard schrieb am 12.06.2023 um 22:20:00:
Aber selbst Du kannst die Frage nicht beantworten, aus welchen Land sie kommen (oben).

Es wäre vermutlich am besten, wenn die Mutter hier ins Forum kommt, die vielleicht sicherer antworten kann. Diejenigen, die eingebürgert werden wollen, müssen ihre Identität nachweisen. Vielleicht kann sie selbst mehr dazu sagen, was möglich ist und was nicht.


Doch natürlich kann ich die Frage beantworten:
Der Vater ist  jordanischer Herkunft (seit 10 Jahren deutsch)
Die Mutter wurde in Syrien geboren, besitzt jedoch keine syrische Staatsangehörigkeit, da sie palästinensischer Abstammung ist.

Es ist wichtig zu beachten, dass es hier nur um die Einbürgerung der Kinder geht und nicht um die Mutter.
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Aras
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Antwort #8 - 13.06.2023 um 09:27:09
 
Naja es gibt da paar Hindernisse. U.a. § 10 Abs. 1 besagt: "wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind"

Darum könnte es wohl problematisch sein, dass die Kinder keine Geburtsurkunde haben sondern nur Geburtsbescheinigungen? Wobei mir noch unklar ist, ob tatsächlich Geburtsbescheinigungen vorlegen weil du schreibst "Geburtsregister" was ich nicht interpretieren kann.

Warum kann sie keine Geburtsurkunde vorlegen?

Wobei ich sagen muss, dass das Fehlen der Geburtsurkunde ggf. wegen der Flüchtlingseigenschaft gem. GFK ggf. kein Grund ist, dass die Kinder keine Geburtsurkunden bzw. die Frau nicht eingebürgert werden kann. Gem. GFK müssen Urkunden wohlwollend beurteilt werden und auch dem Ausländer durch die nationalen Behörden erteilt werden.
Art 25 gFK besagt das.

Auch gilt Artikel 34 der gFK, der erleichtere Einbürgerungen mit einschließt.

Also ich hätte wohl Mutter und die Kinder versucht einzubürgern.
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Antwort #9 - 14.06.2023 um 07:15:23
 
Mit dem Geburtsregister ist ein Auszug aus dem Geburtsregister gemeint.
Warum die Mutter keine Geburtsurkunde von sich vorlegen kann, ist mir leider nicht bekannt.

Aber eine Frage: Wird das Fehlen einer richtigen Geburtsurkunde für die Kinder immer noch ein Problem sein, auch wenn sie 18 Jahre alt werden (ich weiß nicht 18 oder 16) und selbst entscheiden können, ob sie eingebürgert werden? Es ist zwar klar, dass ihnen eine richtige Geburtsurkunde fehlt, aber warum müssen die Kinder bei der Einbürgerung für etwas büßen, auf das sie keinen Einfluss haben, nämlich dass ihre Mutter keine Geburtsurkunde vorlegen kann? Und nur deswegen haben die Kinder keine richtige Geburtsurkunde bekommen.
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Aras
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Antwort #10 - 14.06.2023 um 09:26:15
 
Wieder:
Die Identität UND die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person muss klar sein.

Palästinenser aus Syrien kriegen auch syrische Pässe für Palästinenser. Habe ich selber gesehen. Syrer kriegen weiterhin vom Zentralstandesamt in Damaskus Geburtsurkunden. Das kostet Zeit und Geld. Aber mit geklärter Identität geht halt alles. Ob Palästinser auch syrische Geburtsurkunden bekommen können, falls Sie in Syrien geboren wurden, weiß ich nicht. Aber ich gehe davon aus.

Wer sagt, dass sie nicht doch die syrische Staatsangehörigkeit hat? Oder die jordanischen? Oder die libanesische? Oder oder oder

So. Und darum solltest du auch in Erfahrung bringen, warum sie keine Geburtsurkunde beschaffen kann. Denn das würde jede Behörde fragen. Das einfach zu ignorieren, ist einfach nur unprofessionell.

Bevor du zu irgendwelchen Rechtsmitteln greifst, sollte man schauen ob man den Blocker "Geburtsurkunde" lösen kann.

Tragen die Kinder den Familiennamen des Vaters?
Welche Staatsangehörigkeit hatte der Vater vorher?
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Tina05
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Antwort #11 - 14.06.2023 um 10:18:52
 
Aras schrieb am 14.06.2023 um 09:26:15:
W
Palästinenser aus Syrien kriegen auch syrische Pässe für Palästinenser. Habe ich selber gesehen. Syrer kriegen weiterhin vom Zentralstandesamt in Damaskus Geburtsurkunden. Das kostet Zeit und Geld. Aber mit geklärter Identität geht halt alles. Ob Palästinser auch syrische Geburtsurkunden bekommen können, falls Sie in Syrien geboren wurden, weiß ich nicht. Aber ich gehe davon aus.
Es gibt in Damaskus auch eine zuständige Stelle für Palästinenser - und diese ist genauso zuverlässig wie das Zentralstandesamt für syrische Staatsangehörige.
Zitat: Bei Palästinensischen Flüchtlingen werden diese Zivilregisterauszüge durch das Ministerium für Sozialwesen und Arbeit, Generalorganisation für arabische palästinensische Flüchtlinge ausgestellt.

Geprüft und nachgewiesen werden müsste auch, ob die Kinder über ihren Vater die jordanische Staatsangehörigkeit erhalten haben. Ich würde stark davon ausgehen, falls der Vater nicht nur aus Jordanien kommt sondern Jordanier ist. Auch als palästinensischer Flüchtling in Jordanien wäre es gut möglich, dass er die Staatsangehörigkeit erworben hat und somit seinen Kindern vererbt hat. 

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Gruß
Tina
 
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