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Schengenvisum notwendig für Inhaberin von britischem Reiseausweis für Flüchtlinge? (Gelesen: 1.604 mal)
frisbeescheibe
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03.05.2023 um 22:10:55
 
Hallo zusammen,

eine Bekannte aus Großbritannien möchte Deutschland und andere Schengen-Staaten besuchen und ist unsicher, für welche Länder sie ein Visum benötigt. Sie ist irakische Staatsangehörige, jedoch als Flüchtling im Vereinigten Königreich anerkannt und Inhaberin eines dunkelblauen Reiseausweises für Flüchtlinge (offizielle Bezeichnung: Convention Travel Document for Refugees - 1951 United Nations Convention relating to the Status of Refugees).

Laut Webseite der deutschen Botschaft London benötigt sie für Kurzaufenthalte in Deutschland kein Visum. https://uk.diplo.de/uk-en/02/visa/do-i-need-a-visa/2442126?openAccordionId=item-...
Die tschechische Botschaft informiert jedoch darüber, dass Inhaber solcher britischen Reiseausweise nicht ohne Visum in die tschechische Republik einreisen dürfen, selbst wenn das Gegenteil auf dem britischen Reiseausweis vermerkt ist. https://www.mzv.cz/london/en/visa_and_consular_information/visa_information/info...

Die Bekannte ist jetzt unsicher, in welche Länder der Schengen-Zone sie reisen kann. Diese Kasuistik ist sehr verwirrend.
Gibt es irgendwo offizielle Informationen jenseits von FAQs auf den Internetseiten der entsprechenden Auslandsvertretungen?

Vielen Dank.
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Antwort #1 - 03.05.2023 um 22:47:45
 
Es scheint als wäre das wirklich von Land zu Land unterschiedlich

https://kqsolicitors.com/immigration-attorney/uk-refugee-travel-document/#Which_...

Ich konnte jetzt auch nicht erkennen, was die Rechtsgrundlage für die Visafreiheit des Flüchtlingspasses in diesen Staaten ist.

Aber auf der folgenden Seite hat sich wohl jemand die Mühe gemacht das entsprechend aufzulisten und ggf. Nachweise zu hinterlegen:
https://immigrationandmigration.com/countries-that-allow-visa-free-travel-with-r...

Hab die Nachweise gelesen und es scheint, dass es noch aus Corona Zeit stammt. Also bspw. Luxembourg sagt, visafreie Einreise ist erlaubt, aber es gab Corona-Auflagen. Die Corona-Aufragen sollten wohl nicht mehr gelten, sodass eine visafreie Einreise möglich sein sollte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 04.05.2023 um 12:02:22
 
Hallo,

grundsätzlich galt die Visumsbefreiung für Inhaber britischer Reiseausweise für Flüchtlinge (RAW'51) aufgrund des vom Europarat iniziierten "Abkommens für die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge".
Da das Vereinigte Königreich dieses Abkommen jedoch am 11.02.2003 ausgesetzt hat, waren die Unterzeichnerstaaten nicht mehr an die Befreiung gebunden. Einige Mitgliedstaaten führten daraufhin die  Visumspflicht ein. Eine Befreiungsmöglichkeit ergibt sich aus der EUVisumVO. Die Mitgliedtstaaten "können" Personen die Inhaber eines RAW'51 befreien (Art. 6 II). In Deutschland gilt diese Befreiung über § 18 AufenthV. Insgesamt in 14 Schengenmitgliedstaaten sind die Inhaber von britischen RAW'51 befreit. Dieses gilt u.a. nicht für die Tschechische Republik.

MfG
Beppo 
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Antwort #3 - 04.05.2023 um 16:36:15
 
@Beppo

Danke für die Aufklärung.
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frisbeescheibe
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Antwort #4 - 06.05.2023 um 14:21:21
 
Anschlussfrage aus purem Interesse:

Wenn jedes Land auch innerhalb der Schengenzone einzeln regelt, inwiefern die Inhaber von solchen britischen Reiseausweisen für Flüchtlinge von der Visapflicht befreit sind, stellt sich für mich die Frage, inwiefern die 90/180-Tage-Regel, die ja für Schengenkurzaufenthalte gilt, auch bei Inhabern von solchen Reiseausweisen Anwendung findet.

Konkrete Frage daher: Könnte die irakische Bekannte sich beispielsweise zuerst 90 Tage in Deutschland aufhalten und dann am 90. Tag von dort direkt in die Schweiz weiterreisen, um sich dort dann weitere 90 Tage aufzuhalten?

Die Übersicht der schweizerischen Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit (Anhang CH-1, Liste 1) vom 01.01.2023 erlaubt Inhabern von Reiseausweisen für Flüchtlinge, die von Großbritannien ausgestellt wurden, Folgendes:
Zitat:
Für einen Aufenthalt von maximal 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen sind Inhaberinnen und Inhaber eines solchen Ausweises nicht visumpflichtig, wenn sie im Staat wohnen, der den Ausweis ausgestellt hat.

Der Kontext erweckt den Eindruck, dass es hier rein um den Aufenthalt in der Schweiz geht. Etwaige Aufenthalte in anderen Staaten, auch innerhalb der Schengenzone, scheinen keine Rolle zu spielen.
https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben/visa/...
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Beppo
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Antwort #5 - 07.05.2023 um 10:52:00
 
frisbeescheibe schrieb am 06.05.2023 um 14:21:21:
Konkrete Frage daher: Könnte die irakische Bekannte sich beispielsweise zuerst 90 Tage in Deutschland aufhalten und dann am 90. Tag von dort direkt in die Schweiz weiterreisen, um sich dort dann weitere 90 Tage aufzuhalten?


Grundsätzlich sind auch in der Schweiz Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen Schengenrecht (Art. 6 I SGK).

Bei einem bereits erfolgten Aufenthalt von 90 Tagen im Schengengebiet, egal ob visumspflichtig oder visafrei würde die Person den Kurzaufenthalt überschreiten und es würde Schweizer Recht zur Anwendung kommen.

Da auch die Schweiz Unterzeichner des "Abkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge" ist, sollte es eine ähnliche Regelung wie in Deutschland geben.

Da das Abkommen keine weitergehende zeitliche Begrenzung als 3 Monate Aufenthalt vorsieht, sind die Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Unterzeichnerstaaten in Deutschland auch bei Überschreitung des Kurzaufenthaltes (§ 16 AufenthV i.V.m. Anlage A Nr. 3) von der Visumspflicht befreit. Voraufenthalte werden nicht angerechnet. Diese Möglichkeit ist auch in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 SDÜ vorgesehen. Wie bereits beschrieben, gilt dieses nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtling des Vereinigten Königreiches.

Daher kann eine irakische Staatsangehörige mit einem RAW'51 vom Vereinigten Königreich, bei Überschreitung des Kurzaufenthaltes, nicht aufgrund dieser Grundlage visumsfrei in die Schweiz einreisen.
Es sei denn, die Schweiz wendet das Abkommen in Bezug auf das Vereinigte Königreich weiterhin einseitig an.

MfG
Beppo


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« Zuletzt geändert: 07.05.2023 um 11:03:20 von Beppo »  
 
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Antwort #6 - 07.05.2023 um 12:49:47
 
Beppo schrieb am 07.05.2023 um 10:52:00:
Daher kann eine irakische Staatsangehörige mit einem RAW'51 vom Vereinigten Königreich, bei Überschreitung des Kurzaufenthaltes, nicht aufgrund dieser Grundlage visumsfrei in die Schweiz einreisen.
Es sei denn, die Schweiz wendet das Abkommen in Bezug auf das Vereinigte Königreich weiterhin einseitig an.



Danke für die Info.
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