frisbeescheibe schrieb am 06.05.2023 um 14:21:21:Konkrete Frage daher: Könnte die irakische Bekannte sich beispielsweise zuerst 90 Tage in Deutschland aufhalten und dann am 90. Tag von dort direkt in die Schweiz weiterreisen, um sich dort dann weitere 90 Tage aufzuhalten?
Grundsätzlich sind auch in der Schweiz Aufenthalte bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen Schengenrecht (Art. 6 I SGK).
Bei einem bereits erfolgten Aufenthalt von 90 Tagen im Schengengebiet, egal ob visumspflichtig oder visafrei würde die Person den Kurzaufenthalt überschreiten und es würde Schweizer Recht zur Anwendung kommen.
Da auch die Schweiz Unterzeichner des "Abkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge" ist, sollte es eine ähnliche Regelung wie in Deutschland geben.
Da das Abkommen keine weitergehende zeitliche Begrenzung als 3 Monate Aufenthalt vorsieht, sind die Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Unterzeichnerstaaten in Deutschland auch bei Überschreitung des Kurzaufenthaltes (§ 16
AufenthV i.V.m. Anlage A Nr. 3) von der Visumspflicht befreit. Voraufenthalte werden nicht angerechnet. Diese Möglichkeit ist auch in Anwendung des Art. 20 Abs. 2 SDÜ vorgesehen. Wie bereits beschrieben, gilt dieses nicht für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtling des Vereinigten Königreiches.
Daher kann eine irakische Staatsangehörige mit einem RAW'51 vom Vereinigten Königreich, bei Überschreitung des Kurzaufenthaltes, nicht aufgrund dieser Grundlage visumsfrei in die Schweiz einreisen.
Es sei denn, die Schweiz wendet das Abkommen in Bezug auf das Vereinigte Königreich weiterhin einseitig an.
MfG
Beppo