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Visum für US Bürger (Gelesen: 3.766 mal)
Zama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.04.2023 um 15:47:08
 
Was für ein Visum muss ich für meine Schwiegermutter aus den USA stellen, wenn sie länger als 3 Monate zu Besuch kommen möchte? Bis 90 Tage geht es ja visumfrei? Siie ist Rentnerin falls das eine Rolle spielt.
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Aras
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Antwort #1 - 29.04.2023 um 18:11:15
 
Wie lange will sie bleiben?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.04.2023 um 08:50:34
 
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Antwort #3 - 04.05.2023 um 12:11:21
 
Wichtiger für die Beantragung ist der Zweck/Grund des längerfristigen Aufenthaltes. Sie kann den entsprechenden Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen (sofern US-Staatsangehörige).

MfG
Beppo
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Antwort #4 - 04.05.2023 um 12:17:00
 
Auch ein US-Bürger kann doch ein Besuchsvisum nicht in D beantragen!? Sie will doch weder einen Deutschen heiraten, noch studieren oder hier arbeiten.
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Antwort #5 - 04.05.2023 um 14:54:34
 
Das meinte ich damit. Auch das Visum für den langfristigen Aufenthalt (§ 6 III AufenthG) ist zweckgebunden. Von daher wird ein reiner Besuchsaufenthalt über 90 Tage nicht als Begründung ausreichen.
Liegt ein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck vor, kann der Aufenthaltstitel auch nach der Einreise eingeholt werden (zumindest für den Ausgangsadressaten/USA).
In begründeten Fällen, deren Aufenthaltszweck nicht vom AufenthG erfasst sind, kann die ABH ermessensabhängig von diesem Grundsatz der AT-Erteilung abweichen.
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« Zuletzt geändert: 04.05.2023 um 15:08:11 von Beppo »  
 
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Antwort #6 - 04.05.2023 um 15:24:34
 
Beppo schrieb am 04.05.2023 um 14:54:34:
Liegt ein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck vor, kann der Aufenthaltstitel auch nach der Einreise eingeholt werden

Na ja, aber ein Besuchsaufenthalt von mehr als 3 Monaten ist doch kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck, oder? Was für eine AE soll sie hier beantragen?

Beppo schrieb am 04.05.2023 um 14:54:34:
In begründeten Fällen, deren Aufenthaltszweck nicht vom AufenthG erfasst sind, kann die ABH ermessensabhängig von diesem Grundsatz der AT-Erteilung abweichen.

Und ein Besuchsaufenthalt, der länger als 3 Monate gehen soll, ist ein solcher Fall? Kann ich mir nicht vorstellen.
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Antwort #7 - 04.05.2023 um 15:46:14
 
lottchen schrieb am 04.05.2023 um 15:24:34:
Na ja, aber ein Besuchsaufenthalt von mehr als 3 Monaten ist doch kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck, oder? Was für eine AE soll sie hier beantragen?

Richtig, ein Besuchsaufenthalt von mehr als 90 Tagen ist kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck!

lottchen schrieb am 04.05.2023 um 15:24:34:
Und ein Besuchsaufenthalt, der länger als 3 Monate gehen soll, ist ein solcher Fall? Kann ich mir nicht vorstellen.

Nein, das kann ich mir auch nicht vorstellen! Dazu müsste der Fragesteller schon den genauen Zweck des Aufenthaltes angeben. Und dann liegt es auch im Rahmen des Ermessens der ABH, sodass wir hier nur spekulieren könnten. Wie bereits beschrieben wird ein Besuchsaufenthalt über 90 Tage grundsätzlich nicht möglich sein.

Gruß
Beppo
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Antwort #8 - 04.05.2023 um 16:35:15
 
Ich hätte jetzt einfach gesagt, dass sie als Positivstaatler entweder eine technische Ausreise und sofortige Wiedereinreise macht und so ihren Aufenthalt verlängert. Oder dass sie sich um einen Sprachkurs kümmert und diesen dann als Aufenthaltsgrund vorgibt.
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Antwort #9 - 04.05.2023 um 21:02:45
 
Aras schrieb am 04.05.2023 um 16:35:15:
und diesen dann als Aufenthaltsgrund vorgibt

Gut, dass Du das nur gesagt hättest und nicht gesagt hast.  Schockiert/Erstaunt

Soweit ich mich erinnere, ist dieses Forum nicht für halbseidene Ratschläge zur Umgehung existierender Beschränkungen da.




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Antwort #10 - 05.05.2023 um 08:50:29
 
Eine Rentnerin, die eine AE für einen Sprachkurs beantragt? Da hoffe ich doch mal sehr, dass sowas postwendend abgelehnt wird.
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Antwort #11 - 05.05.2023 um 08:51:31
 
Mit "sich um einen Sprachkurs kümmert", meinte ich auch, dass sie diesen Sprachkurs auch besucht (wirklich!). Hab wohl das falsche Verb verwendet, meinte "angibt" statt "vorgibt".

Und warum sollte eine Rentnerin keinen Sprachkurs besuchen? Ein Sprachkurs muss ja nicht berufsvorbereitend sein sondern kann ja auch rein kulturelles Interesse an der deutschen Kultur und Sprache sein, oder wurde das Gesetz geändert?
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Antwort #12 - 05.05.2023 um 17:17:40
 
Auf jeden Fall wäre die "technische Ausreise" unnötig, oder?

- Wenn sie nun am 90 Tag des visumfreien Kurzaufenthalts die AE aus dem Inland heraus beantragt (§41 AufenthV), wird sie bis zur Entscheidung bleiben dürfen. Nach negativem Votum bekäme sie die Ausreiseaufforderung.

- Nach einer "technischen Ausreise" nach Kurzaufenthalt mit Wiedereinreise zum geplanten Daueraufenthalt wäre es ja dann auch nicht anders. Bis zur Entscheidung darf sie bleiben. Nach negativem Votum bekäme sie auch dann die Ausreiseaufforderung.

Man hätte also mit der technischen Ausreise als US-Bürger nichts gewonnen, sondern nur unnötig Aufwand betrieben Zwinkernd

Sähe halt nur anders aus, wenn ein SV-Abkommen bestünde, was aber bzgl. den USA nicht mehr der Fall ist.

Gruß
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Antwort #13 - 06.05.2023 um 08:36:15
 
Aras schrieb am 05.05.2023 um 08:51:31:
Und warum sollte eine Rentnerin keinen Sprachkurs besuchen? Ein Sprachkurs muss ja nicht berufsvorbereitend sein sondern kann ja auch rein kulturelles Interesse an der deutschen Kultur und Sprache sein, oder wurde das Gesetz geändert? 


Weil es für diese Sprachkurse ca. 6.000 Sprachschulen in USA gibt
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Antwort #14 - 06.05.2023 um 09:27:36
 
Und das soll ein Grund für eine Ablehnung sein? Wo ist die Rechtsgrundlage?
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Antwort #15 - 06.05.2023 um 12:43:08
 
Aras schrieb am 06.05.2023 um 09:27:36:
Wo ist die Rechtsgrundlage? 

Wir klammern mal beruflich veranlasste Express-Kurse "von Null auf Hundert" aus, wo das bisherige Fehlen von Deutschkenntnissen ebenso logisch ist wie das Erfordernis, möglichst in deutschsprachiger Umgebung zu lernen.

In fast allen anderen Fällen führen fehlende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erstens zu der Frage, woher auf einmal das Interesse (ach, da gibt es noch Verwandte oder gar Partner, bei denen auch noch gewohnt werden soll - ja, klar!) und zweitens zum Erfahrungswert, dass von einer "Sprach-Umgebung" derjenige eher gar nicht profitiert, der noch gar nichts versteht.

Mithin würde ich bei jedem Antrag ohne Vorkenntnisse verstärkt auf die Plausibilität des Begehrs schauen und müsste diese dann in den meisten Fällen verneinen.

Brauchst Du noch mehr?
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Antwort #16 - 06.05.2023 um 19:31:34
 
Wenn der Antragsteller aus Nigeria kommt oder dem Südsudan oder aus Eritrea (als Beispiele) wird hier immer geschrieben: "Keine Chance auf ein Visum für einen Sprachkurs, wenn der Sprachkurs nicht irgendwie im Zusammenhang mit einem Studium oder einer qualifizierten Beschäftigung steht." Und nur weil es hier um eine US-Amerikanerin geht (noch dazu eine Rentnerin) soll es plötzlich ohne große Probleme möglich sein, die AE für einen Sprachkurs zu bekommen? Verstehe ich nicht wirklich.
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Antwort #17 - 07.05.2023 um 21:28:42
 
Erst Mal Danke an alle die geantwortet haben.

Aber irgendwie komme ich nicht weiter. Kein Visum passt. Sie wird hier weder deutsch lernen  studieren, arbeiten oder heiraten.

Sie kommt um Zeit mit den Enkeln zu verbringen.
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Antwort #18 - 07.05.2023 um 21:47:30
 
Dafür gibt es keinen Aufenthaltstitel.

Wenn sie jetzt nicht reich ist, dann entweder wie T.P. schrieb einen Antrag stellen und Bescheidung schleifen lassen oder eine technische Ausreise nach UK und gleich wieder einreisen.


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Antwort #19 - 08.05.2023 um 09:15:11
 
Aras schrieb am 07.05.2023 um 21:47:30:
technische Ausreise nach UK und gleich wieder einreisen

Die 90 Tage / 180 Tagen gelten für US-Bürger nicht?
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Antwort #20 - 08.05.2023 um 17:51:21
 
lottchen schrieb am 08.05.2023 um 09:15:11:
Die 90 Tage / 180 Tagen gelten für US-Bürger nicht?


Doch, doch, grundsätzlich schon. Der US-Bürger ist ein Drittstaater, wenn auch privilegiert nach nationalem deutschen AufenthR (AufenthV).

Aber aufgrund der Privilegierung nach §41 AufenthV könnte ein US-Amerikaner 90 Tage Kurzaufenthalt ausüben und dann theoretisch anschließend wieder erneut einreisen ("technische Ausreise") zum Zwecke eines Daueraufenthalts. Wobei in dieser Kombination (Kurzaufenthalt vor Daueraufenthalt) dafür keine Aus- und Wiedereinreise erforderlich ist, um am Ende des Aufenthalts eine AE zu beantragen (mein Szenario des Schleifenlassens).

Wobei Aras mit seinem Denkmodell der "technischen Ausreise" noch einen draufsetzt:
90 Tage Kurzaufenthalt, dann technische Ausreise mit Wiedereinreise zum Daueraufenthalt, um dann am Ende dieses zweiten Aufenthalts die AE zu beantragen. Dann wären 180 Tage Aufenthalt + Zeit bis Entscheidung über AE verwirklicht und der Krug bis zur Neige geleert... Zwinkernd
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Antwort #21 - 08.05.2023 um 18:09:37
 
Offen gesagt, geht meine Überlegung mehr in Richtung den paper trail zu reduzieren. Also sowenig wie möglich Spuren zu hinterlassen.

Wenn die Großmutter bei der Einreise vorm Bundespolizisten steht, dann kann sich der Bundespolizist sofort zusammenreimen, dass es eine technische Ausreise war. Der stempelt dann den Einreisestempel rein, sagt wahrscheinlich nur noch, dass der Aufenthalt nur für Deutschland gilt und schickt die Großmutter weiter.

Aber je nachdem bei welcher Ausländerbehörde man landet, kann es sein, dass dann eine Akte angefertigt wird, und man relativ schnell abgefrühstückt wird und dann nach einem Monat seinen Ablehnungsbescheid in der Hand hält. Gibt natürlich Ausländerbehörden, da dauert es natürlich auch mal Monate bis der Ablehnungsbescheid vorliegt. Aber man hätte dann zumindest einen AZN Eintrag. Ich kann nicht abschätzen inwiefern das ggf. für spätere Einreisen auswirkungen hätte.

Mit der technischen Ausreise hätte man nur einen Stempel im Pass und einen Eintrag im SIS. Wenn man dann nach 6 Monaten Gesamtaufenthalt wieder in die USA reist, und dann nach 6 Monaten wieder zu Besuch für max. 90 Tage kommt, dann gibt es nix wo sich der Bundespolizist bei der  Passportkontrolle Gedanken macht.

Aber vielleicht hast du ja eine andere Ansicht, @T.P.2013
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Antwort #22 - 08.05.2023 um 18:26:16
 
Nein, habe ich nicht.
Diese Intention wäre für mich auch nachvollziehbar.
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