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Visum für US Bürger (Gelesen: 4.186 mal)
Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
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Antwort #15 - 06.05.2023 um 12:43:08
 
Aras schrieb am 06.05.2023 um 09:27:36:
Wo ist die Rechtsgrundlage? 

Wir klammern mal beruflich veranlasste Express-Kurse "von Null auf Hundert" aus, wo das bisherige Fehlen von Deutschkenntnissen ebenso logisch ist wie das Erfordernis, möglichst in deutschsprachiger Umgebung zu lernen.

In fast allen anderen Fällen führen fehlende Grundkenntnisse der deutschen Sprache erstens zu der Frage, woher auf einmal das Interesse (ach, da gibt es noch Verwandte oder gar Partner, bei denen auch noch gewohnt werden soll - ja, klar!) und zweitens zum Erfahrungswert, dass von einer "Sprach-Umgebung" derjenige eher gar nicht profitiert, der noch gar nichts versteht.

Mithin würde ich bei jedem Antrag ohne Vorkenntnisse verstärkt auf die Plausibilität des Begehrs schauen und müsste diese dann in den meisten Fällen verneinen.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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lottchen
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Antwort #16 - 06.05.2023 um 19:31:34
 
Wenn der Antragsteller aus Nigeria kommt oder dem Südsudan oder aus Eritrea (als Beispiele) wird hier immer geschrieben: "Keine Chance auf ein Visum für einen Sprachkurs, wenn der Sprachkurs nicht irgendwie im Zusammenhang mit einem Studium oder einer qualifizierten Beschäftigung steht." Und nur weil es hier um eine US-Amerikanerin geht (noch dazu eine Rentnerin) soll es plötzlich ohne große Probleme möglich sein, die AE für einen Sprachkurs zu bekommen? Verstehe ich nicht wirklich.
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Zama
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Antwort #17 - 07.05.2023 um 21:28:42
 
Erst Mal Danke an alle die geantwortet haben.

Aber irgendwie komme ich nicht weiter. Kein Visum passt. Sie wird hier weder deutsch lernen  studieren, arbeiten oder heiraten.

Sie kommt um Zeit mit den Enkeln zu verbringen.
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Aras
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Antwort #18 - 07.05.2023 um 21:47:30
 
Dafür gibt es keinen Aufenthaltstitel.

Wenn sie jetzt nicht reich ist, dann entweder wie T.P. schrieb einen Antrag stellen und Bescheidung schleifen lassen oder eine technische Ausreise nach UK und gleich wieder einreisen.


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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #19 - 08.05.2023 um 09:15:11
 
Aras schrieb am 07.05.2023 um 21:47:30:
technische Ausreise nach UK und gleich wieder einreisen

Die 90 Tage / 180 Tagen gelten für US-Bürger nicht?
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Antwort #20 - 08.05.2023 um 17:51:21
 
lottchen schrieb am 08.05.2023 um 09:15:11:
Die 90 Tage / 180 Tagen gelten für US-Bürger nicht?


Doch, doch, grundsätzlich schon. Der US-Bürger ist ein Drittstaater, wenn auch privilegiert nach nationalem deutschen AufenthR (AufenthV).

Aber aufgrund der Privilegierung nach §41 AufenthV könnte ein US-Amerikaner 90 Tage Kurzaufenthalt ausüben und dann theoretisch anschließend wieder erneut einreisen ("technische Ausreise") zum Zwecke eines Daueraufenthalts. Wobei in dieser Kombination (Kurzaufenthalt vor Daueraufenthalt) dafür keine Aus- und Wiedereinreise erforderlich ist, um am Ende des Aufenthalts eine AE zu beantragen (mein Szenario des Schleifenlassens).

Wobei Aras mit seinem Denkmodell der "technischen Ausreise" noch einen draufsetzt:
90 Tage Kurzaufenthalt, dann technische Ausreise mit Wiedereinreise zum Daueraufenthalt, um dann am Ende dieses zweiten Aufenthalts die AE zu beantragen. Dann wären 180 Tage Aufenthalt + Zeit bis Entscheidung über AE verwirklicht und der Krug bis zur Neige geleert... Zwinkernd
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Aras
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Antwort #21 - 08.05.2023 um 18:09:37
 
Offen gesagt, geht meine Überlegung mehr in Richtung den paper trail zu reduzieren. Also sowenig wie möglich Spuren zu hinterlassen.

Wenn die Großmutter bei der Einreise vorm Bundespolizisten steht, dann kann sich der Bundespolizist sofort zusammenreimen, dass es eine technische Ausreise war. Der stempelt dann den Einreisestempel rein, sagt wahrscheinlich nur noch, dass der Aufenthalt nur für Deutschland gilt und schickt die Großmutter weiter.

Aber je nachdem bei welcher Ausländerbehörde man landet, kann es sein, dass dann eine Akte angefertigt wird, und man relativ schnell abgefrühstückt wird und dann nach einem Monat seinen Ablehnungsbescheid in der Hand hält. Gibt natürlich Ausländerbehörden, da dauert es natürlich auch mal Monate bis der Ablehnungsbescheid vorliegt. Aber man hätte dann zumindest einen AZN Eintrag. Ich kann nicht abschätzen inwiefern das ggf. für spätere Einreisen auswirkungen hätte.

Mit der technischen Ausreise hätte man nur einen Stempel im Pass und einen Eintrag im SIS. Wenn man dann nach 6 Monaten Gesamtaufenthalt wieder in die USA reist, und dann nach 6 Monaten wieder zu Besuch für max. 90 Tage kommt, dann gibt es nix wo sich der Bundespolizist bei der  Passportkontrolle Gedanken macht.

Aber vielleicht hast du ja eine andere Ansicht, @T.P.2013
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #22 - 08.05.2023 um 18:26:16
 
Nein, habe ich nicht.
Diese Intention wäre für mich auch nachvollziehbar.
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