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Visum für US Bürger (Gelesen: 3.095 mal)
Zama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.04.2023 um 15:47:08
 
Was für ein Visum muss ich für meine Schwiegermutter aus den USA stellen, wenn sie länger als 3 Monate zu Besuch kommen möchte? Bis 90 Tage geht es ja visumfrei? Siie ist Rentnerin falls das eine Rolle spielt.
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Aras
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Antwort #1 - 29.04.2023 um 18:11:15
 
Wie lange will sie bleiben?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Zama
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 30.04.2023 um 08:50:34
 
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Beppo
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Antwort #3 - 04.05.2023 um 12:11:21
 
Wichtiger für die Beantragung ist der Zweck/Grund des längerfristigen Aufenthaltes. Sie kann den entsprechenden Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen (sofern US-Staatsangehörige).

MfG
Beppo
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Antwort #4 - 04.05.2023 um 12:17:00
 
Auch ein US-Bürger kann doch ein Besuchsvisum nicht in D beantragen!? Sie will doch weder einen Deutschen heiraten, noch studieren oder hier arbeiten.
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Antwort #5 - 04.05.2023 um 14:54:34
 
Das meinte ich damit. Auch das Visum für den langfristigen Aufenthalt (§ 6 III AufenthG) ist zweckgebunden. Von daher wird ein reiner Besuchsaufenthalt über 90 Tage nicht als Begründung ausreichen.
Liegt ein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck vor, kann der Aufenthaltstitel auch nach der Einreise eingeholt werden (zumindest für den Ausgangsadressaten/USA).
In begründeten Fällen, deren Aufenthaltszweck nicht vom AufenthG erfasst sind, kann die ABH ermessensabhängig von diesem Grundsatz der AT-Erteilung abweichen.
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« Zuletzt geändert: 04.05.2023 um 15:08:11 von Beppo »  
 
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Antwort #6 - 04.05.2023 um 15:24:34
 
Beppo schrieb am 04.05.2023 um 14:54:34:
Liegt ein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck vor, kann der Aufenthaltstitel auch nach der Einreise eingeholt werden

Na ja, aber ein Besuchsaufenthalt von mehr als 3 Monaten ist doch kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck, oder? Was für eine AE soll sie hier beantragen?

Beppo schrieb am 04.05.2023 um 14:54:34:
In begründeten Fällen, deren Aufenthaltszweck nicht vom AufenthG erfasst sind, kann die ABH ermessensabhängig von diesem Grundsatz der AT-Erteilung abweichen.

Und ein Besuchsaufenthalt, der länger als 3 Monate gehen soll, ist ein solcher Fall? Kann ich mir nicht vorstellen.
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Antwort #7 - 04.05.2023 um 15:46:14
 
lottchen schrieb am 04.05.2023 um 15:24:34:
Na ja, aber ein Besuchsaufenthalt von mehr als 3 Monaten ist doch kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck, oder? Was für eine AE soll sie hier beantragen?

Richtig, ein Besuchsaufenthalt von mehr als 90 Tagen ist kein nach dem AufenthG vorgesehener Zweck!

lottchen schrieb am 04.05.2023 um 15:24:34:
Und ein Besuchsaufenthalt, der länger als 3 Monate gehen soll, ist ein solcher Fall? Kann ich mir nicht vorstellen.

Nein, das kann ich mir auch nicht vorstellen! Dazu müsste der Fragesteller schon den genauen Zweck des Aufenthaltes angeben. Und dann liegt es auch im Rahmen des Ermessens der ABH, sodass wir hier nur spekulieren könnten. Wie bereits beschrieben wird ein Besuchsaufenthalt über 90 Tage grundsätzlich nicht möglich sein.

Gruß
Beppo
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Antwort #8 - 04.05.2023 um 16:35:15
 
Ich hätte jetzt einfach gesagt, dass sie als Positivstaatler entweder eine technische Ausreise und sofortige Wiedereinreise macht und so ihren Aufenthalt verlängert. Oder dass sie sich um einen Sprachkurs kümmert und diesen dann als Aufenthaltsgrund vorgibt.
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Antwort #9 - 04.05.2023 um 21:02:45
 
Aras schrieb am 04.05.2023 um 16:35:15:
und diesen dann als Aufenthaltsgrund vorgibt

Gut, dass Du das nur gesagt hättest und nicht gesagt hast.  Schockiert/Erstaunt

Soweit ich mich erinnere, ist dieses Forum nicht für halbseidene Ratschläge zur Umgehung existierender Beschränkungen da.




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Antwort #10 - 05.05.2023 um 08:50:29
 
Eine Rentnerin, die eine AE für einen Sprachkurs beantragt? Da hoffe ich doch mal sehr, dass sowas postwendend abgelehnt wird.
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Antwort #11 - 05.05.2023 um 08:51:31
 
Mit "sich um einen Sprachkurs kümmert", meinte ich auch, dass sie diesen Sprachkurs auch besucht (wirklich!). Hab wohl das falsche Verb verwendet, meinte "angibt" statt "vorgibt".

Und warum sollte eine Rentnerin keinen Sprachkurs besuchen? Ein Sprachkurs muss ja nicht berufsvorbereitend sein sondern kann ja auch rein kulturelles Interesse an der deutschen Kultur und Sprache sein, oder wurde das Gesetz geändert?
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Antwort #12 - 05.05.2023 um 17:17:40
 
Auf jeden Fall wäre die "technische Ausreise" unnötig, oder?

- Wenn sie nun am 90 Tag des visumfreien Kurzaufenthalts die AE aus dem Inland heraus beantragt (§41 AufenthV), wird sie bis zur Entscheidung bleiben dürfen. Nach negativem Votum bekäme sie die Ausreiseaufforderung.

- Nach einer "technischen Ausreise" nach Kurzaufenthalt mit Wiedereinreise zum geplanten Daueraufenthalt wäre es ja dann auch nicht anders. Bis zur Entscheidung darf sie bleiben. Nach negativem Votum bekäme sie auch dann die Ausreiseaufforderung.

Man hätte also mit der technischen Ausreise als US-Bürger nichts gewonnen, sondern nur unnötig Aufwand betrieben Zwinkernd

Sähe halt nur anders aus, wenn ein SV-Abkommen bestünde, was aber bzgl. den USA nicht mehr der Fall ist.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #13 - 06.05.2023 um 08:36:15
 
Aras schrieb am 05.05.2023 um 08:51:31:
Und warum sollte eine Rentnerin keinen Sprachkurs besuchen? Ein Sprachkurs muss ja nicht berufsvorbereitend sein sondern kann ja auch rein kulturelles Interesse an der deutschen Kultur und Sprache sein, oder wurde das Gesetz geändert? 


Weil es für diese Sprachkurse ca. 6.000 Sprachschulen in USA gibt
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Antwort #14 - 06.05.2023 um 09:27:36
 
Und das soll ein Grund für eine Ablehnung sein? Wo ist die Rechtsgrundlage?
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