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Familiennachzug von Russland nach Deutschland (Gelesen: 1.111 mal)
Matthias99
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.04.2023 um 23:01:23
 
Liebe Forumsgemeinde,

der Arbeitskollege eines Freundes benötigt Unterstützung. Der Sachverhalt ist wie folgt:
Drittstaaterin mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Russischen Föderation ist seit ca. 6 Monaten mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet. Die Unterlagen für die Visumsbeantragung zum Familiennachzug bei der deutschen Auslandsvertretung sind vollständig, jedoch ist das A2-Zertifikat bereits 18 Monate alt (und damit älter als ein Jahr). Aktuell ist beim Goethe-Institut in St. Petersburg eine Bezahlung und damit ein Ablegen einer Prüfung aufgrund der Sanktionen nach ihrer Aussage nicht möglich (die Konten des Goethe-Instituts seien eingefroren). Besteht eine Möglichkeit, das Visum ausnahmsweise trotzdem zu erhalten? Einen Termin beim Konsulat erhielt sie nicht, da sie bei Terminvereinbarung vorgetragen hatte, keinen aktuellen Sprachnachweis zu haben.

Denkbar wäre ggf. auch ein Visum mit der Möglichkeit, in Deutschland das A1 (bzw. in ihrem Fall höheres Sprachzertifikat) abzulegen.

Wie schätzt ihr die Erfolgsaussichten ein?
Für Eure Unterstützung bereits im Voraus besten Dank!
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roseforest
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 20.04.2023 um 23:44:17
 
1). Es würde mE Sinn machen wenn er sich direkt hier anmelden würde.
https://www.goethe.de/ins/ru/de/m/sta/pet/prf/gzsd1.cfm?
In 6 Tagen ist eine Prüfung und in 4 Tagen kann man sich anmelden.

Im übrigen gilt folgendes lt Visa Handbuch des AA Seite 448

"1.8. Behandlung von Visumanträgen ohne Sprachnachweis Ein Visumantrag darf grundsätzlich nicht zurückgewiesen werden (vgl. VHB-Beitrag „Antrag“, Ziff. 8). Wird ein Visumantrag ohne erforderlichen Sprachnachweis eingereicht, bestehen folgende Handlungsalternativen:  Kann der Sprachnachweis nicht in absehbarer Zeit erbracht werden, soll dem Antragsteller in seinem Interesse empfohlen werden, den Visumantrag vorläufig zurückzunehmen, um eine unnötige Antragsablehnung mit Kostennachteilen zu vermeiden. Besteht der Antragsteller dennoch auf Antragsbearbeitung, so ist dieser negativ zu bescheiden, sofern keine Ausnahmetatbestände bzgl. des Sprachnachweiserfordernisses vorliegen. Nur auf diese Weise wird dem Antragsteller auch die Einlegung von Rechtsbehelfen in Bezug auf den Sprachnachweis ermöglicht.  Wird der Erwerb der einfachen Deutschkenntnisse in absehbarer Zeit glaubhaft gemacht, kann die Auslandsvertretung dem Antragsteller eine angemessene Frist für die Beibringung des Sprachnachweises setzen. Besonders in Herkunftsstaaten, in denen sich wegen unzuverlässigen Urkundenwesens bzw. Aussetzung der Legalisation regelmäßig eine mehrmonatige Bearbeitungszeit aufgrund von Urkundenüberprüfungen ergibt, ist es zweckmäßig, die diesbezüglichen Bearbeitungsschritte bereits einzuleiten, während der Antragsteller die erforderlichen Deutschkenntnisse erwirbt.  Nachweis von Sprachkenntnissen im Visumverfahren 74. Ergänzungslieferung, Stand: 03/2022 Seite 14 / 27 "
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Fred Dust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 21.04.2023 um 00:24:42
 
Wieso Prüfung nochmal machen?
"jedoch ist das A2-Zertifikat bereits 18 Monate alt "
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Petersburger
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Antwort #3 - 21.04.2023 um 08:18:44
 
Matthias99 schrieb am 20.04.2023 um 23:01:23:
jedoch ist das A2-Zertifikat bereits 18 Monate alt (und damit älter als ein Jahr).

Wieso "jedoch"?

Sprachzertifikate besitzen keinerlei Ablaufdatum, damit ist es gültig. Punkt.

Für A1-Zertifikate - nur für A1 - ist eine Plausibilitätsprüfung durch die Behörde zwingend vorgeschrieben, weil absolute Grundkenntnisse ohne weitere Anwendung nach einem Jahr viel zu oft dann wieder auf Null geschrumpft sind.

Aber "Plausibilitätsprüfung" heißt eben nicht, dass das Zertifikat ungültig oder zu alt ist und die Prüfung wiederholt werden muss.
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reinhard
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Antwort #4 - 21.04.2023 um 13:54:44
 
Sie sollte bei der Antragstellung angeben, ein gültiges A2-Zertifikat zu besitzen und eine Kopie beifügen, falls möglich. Vermutlich war die eigene Auskunft (ich habe kein Zertifikat) nicht so geschickt.
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Matthias99
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Antwort #5 - 21.04.2023 um 13:58:27
 
Zunächst vielen Dank für die hilfreichen Rückmeldungen!

Update: es hat sich herausgestellt, dass nur ein altes A1-Zertifikat vorliegt, ein A2-Kurs wurde besucht, jedoch keine Prüfung abgelegt. Sie wird sich nun für die kommende Prüfung beim Goethe-Institut anmelden und hofft, dass diesmal mit der Bezahlung und Buchung alles funktioniert.
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Petersburger
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Antwort #6 - 22.04.2023 um 10:19:06
 
Matthias99 schrieb am 21.04.2023 um 13:58:27:
Sie wird sich nun für die kommende Prüfung beim Goethe-Institut anmelden und hofft, dass diesmal mit der Bezahlung und Buchung alles funktioniert. 

Wenn sie sich nach dem Erwerb des A1-Zertifikats weiter mit der deutschen Sprache beschäftigt hat und entsprechend *nicht* alles vergessen hat, dann ist eine Wiederholung der A1-Prüfung im Grunde unnötig.
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