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Verpflichtungserklärung und Einkommen (Visum zwecks eheschließung) (Gelesen: 1.953 mal)
1893
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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20.04.2023 um 21:59:58
 
Hallo miteinander,

Bin seit heute im Forum registriert, da ich einfach nicht mehr weiter weiß und darauf hoffe, hier hilfreiche Antoworten zu erhalten.. Meine bolivianische Verlobte und ich (deutscher staatsbürger), möchten Ende Juli heiraten.
Die Befreiung des Oberlandsgerichts dürfte bald erfolgen, weshalb der Terminvereinbarung der Eheschließung mit dem Standesamt, wohl nichts im Wege steht.

Allerdings könnte die Beantragung des Ehevisums problematisch werden. Grund sind die Voraussetzungen bezüglich des Einkommens und des Wohnraums.
Die Ausländerbehörde möchte mir auf die folgenden Fragen leider keine genaue Auskunft geben:

1. Wie hoch muss das Einkommen für die Beantragung des Ehevisums sein? Laut diversen Quellen (auch „offiziellen“) wird ein Einkommen von mindestens 2000-2700€ Netto gefordert. Dieses kann ich leider nicht aufbringen. Mein aktuelles Netto Einkommen beträgt ca. 1500€. Jedoch habe ich keine (nennenswerte) anderweitigen Ausgaben, da ich noch bei meinen Eltern lebe.

2. Ausreichender Wohnraum: Zur zeit lebe ich, wie schon erwähnt, noch bei den Eltern. Ist es grundsätzlich möglich und valide, das Haus meiner Eltern, als vorübergehenden Wohnort anzugeben? Das Haus hat über 200 Quadratmeter fläche. Genügend Wohnraum wäre sicherlich vorhanden. Jedoch läuft der Mietvertrag nicht über meinen Namen.. Es macht mich unsicher wie die Ausländerbehörde bei der Prüfung des Lebensunterhalts, für das Ehevisum, darauf reagieren würde..

Tatsächlich überlege ich noch, meine Verlobte, mit einem touristenvisum zu holen, da ich Angst habe, nicht die nötigen Voraussetzungen für das Ehevisum zu erfüllen. Mir ist durchaus bewusst, dass meine Verlobte, dann aber wieder ausreisen müsste, um den Familiennachzug im Heimatland Bolivien zu beantragen. Deshalb ist dies eigentlich nicht die präferierte Lösung.
Sicherlich war eine Überlegung die Verpflichtungserklärung mit meinem Vater zu teilen oder gar vollständig auf seinen Name laufen zu lassen. Laut Ausländerbehörde ist dies aber nicht zulässig, da nur Ausdrücklich der oder die Verlobte sich verpflichten kann.

Ich hoffe auf eure Rückmeldungen, da ich wirklich am verzweifeln bin.

Freundliche Grüße

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roseforest
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 20.04.2023 um 22:15:29
 
Das Problem ist jede ABH legt da verschiedene Masstäbe fest.
Bei mir in Bochum z.b. hat man mir erklärt Harz4 Satz für beide +Miete +pauschal 150 eur. Berlin hat da viel höhere Pauschalsätze.

Widerrum meine ABH erklärte mir Kreditraten sind egal, bei anderen ABHs wird das lt Webseite berücksichtigt. ..

Wenn die ABH das nicht wegen der Wohnung akzeptieren sollte könnte man es evtl versuchen über einen Untermietvertrag zu Regel .

Auch das Thema dass jemand anderes die VE abgeben darf wird unterschiedlich gehandhabt.

Insofern beantrage doch einfach die VE dann wirst es wissen.

Die Botschaft schreibt zwar die Vorlage ist bei Antragstellung nicht verpflichtend und es kann sein. Dass deine ABH dir sagt das machen wir dann später wenn der Visa Antrag eingeht. Daraufhin würde ich entgegnen dass die Botschaft aber die Vorlage direkt bei Antragsstellung präferiert.

Tatsächlich ist es so wenn ihr mit Touristenvisum heiratet keine VE mehr notwendig ist für das FzF Visum - sofern das denn genehmigt wird.
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uwe1122
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Antwort #2 - 20.04.2023 um 22:22:34
 
1893 schrieb am 20.04.2023 um 21:59:58:
Laut Ausländerbehörde ist dies aber nicht zulässig, da nur Ausdrücklich der oder die Verlobte sich verpflichten kann.


Hallo,es ist mir nicht bekannt,das es da eine Regelung speziel für ein Heiratsvisum gibt.

Denn :https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/13-verpflichtungse...
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roseforest
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Antwort #3 - 20.04.2023 um 22:33:37
 
@uwe1122 ja im Gesetz steht leider auch nicht wie hoch das Einkommen sein muss Zwinkernd. Ich habe diese Aussage tatsächlich Mal bei einer ABH auf der Webseite gelesen, finde die aber gerade nicht.

Ich würde die einfach beantragen , ersatzweise Dein Vater wenn dein Einkommen nicht reicht und wenn die ABH das nicht machen will sollen sie es aber auch schriftlich ablehnen, dann kann man ja weiter sehen .

Ich kenne einen fall vom letzten Jahr da hat es genau so funktioniert dass der Vater die VE abgegeben hat für das Heiratsvisum , aber da es offenbar keine gesetzlichen Vorgaben gibt scheint es jede ABH anders zu handhaben .
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Antwort #4 - 20.04.2023 um 22:36:12
 
Tatsächlich war ich bereits bei der Ausländerbehörde, um die Verpflichtungserklärung quasi im Voraus zu beantragen.
Leider entgegneten mir diese, dass die Verpflichtungserklärung , (Ausnahmslos) erst nach dem Ehevisumsantrag in der Dt. Botschaft erfolgt. Mir wurde sogar ein offizielles Bestätigungsschreiben für die dt. Botschaft in Bolivien ausgestellt. Genaue Angaben bzgl. Einkommen und Wohraum, wollte mir die Dame leider nicht geben.
Ergo erscheint mir das „einfach mal probieren“ sehr ( vielleicht zu) riskant.
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roseforest
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Antwort #5 - 20.04.2023 um 22:42:27
 
Okay das ist leider so zulässig, auch wenn es die wenigsten ABHs es so handhaben.. (steht auch so im Visa Handbuch des AA).

Finde ich persönlich fragwürdig dann braucht man sich auch nicht wundern wenn die Leute in DK oder mit Schengen Visum in D heiraten .. aber gut meine Meinung spielt da wenig eine Rolle Zwinkernd

Und wenn das Heiratsvisum abgelehnt wird deswegen ist die Wahrscheinlichkeit natürlich auch da dass das Besuchvisum auch abgelehnt wird .. dann bliebe natürlich als letzte Option noch in Bolivien zu heiraten was das ganze aber auch nicht gerade einfacher macht..

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uwe1122
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Antwort #6 - 20.04.2023 um 22:44:18
 
1893 schrieb am 20.04.2023 um 22:36:12:
Ergo erscheint mir das „einfach mal probieren“ sehr ( vielleicht zu) riskant.


Warum ? Lass dir den Ablehnungsbescheid mit dem Grund der Ablehnung schriftlich geben.Du benötigst einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Dann kannst du dagengen vorgehen.

Um welche Stadt handelt es sich ,wenn ich fragen darf ?

Gruss

Uwe

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roseforest
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Antwort #7 - 20.04.2023 um 22:46:08
 
@uwe1123 meinst du den Antrag auf VE oder den Visa Antrag ?
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Antwort #8 - 20.04.2023 um 22:49:17
 
roseforest schrieb am 20.04.2023 um 22:46:08:
@uwe1123 meinst du den Antrag auf VE oder den Visa Antrag ?


Ich mein die VE
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Antwort #9 - 20.04.2023 um 22:55:19
 
Ich kann den Ablehnungsbescheid gerne mal Vorzeigen:

Visumantrag zur Eheschließung von Frau X,
geb. am … .
Bestätigung zur Durchführung der Bonitätsprüfung und Ausstellung einer
Verpflichtungserklärung nach $ 68 AufenthG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Herr Y, geb. …. wurde heute persönlich bei der
Ausländerbehörde der Landeshauptstadt Stuttgart vorstellig. Er teilte uns mit, dass er beab-
sichtig, Frau X, geb. …  zu heiraten und wollte hierzu
für die Visumantragstellung seiner Verlobten eine Verpflichtungserklärung zur Eheschließung
bei uns abgeben.
Die Landeshauptstadt Stuttgart stellt jedoch grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung erst im
laufenden Visumverfahren aus.
Wir möchten sie daher bitten, den Visumantrag von Frau X
ohne Vorlage einer Verpflichtungserklärung entgegen zu nehmen und bestätigen Ihnen, dass
unsererseits erst eine Zustimmung im Visumverfahren erfolgt, wenn die Bonitätsprüfung er-
folgreich durchgeführt und eine Verpflichtungserklärung abgegeben wurde.
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roseforest
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Antwort #10 - 20.04.2023 um 22:55:38
 
@uwe1122 im Visa Handbuch des AA steht (leider) dieses
Natürlich kann man dagegen vorgehen aber ob das Sinn macht ?

Seite 611:

Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, sondern verweisen darauf, dass die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung erst nach Eingang der Antragsunterlagen und Prüfung des Vorliegens der sonstigen ausländerrechtlichen Voraussetzungen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens erfolgen kann. Als Grund hierfür wird der im Zusammenhang mit längerfristigen Aufenthalten besonders aufwändige Prozess der Bonitätsprüfung geltend gemacht. Dies ist prinzipiell nicht zu beanstanden und wurde auf einer Ausländerreferentenbesprechung des Bundes und der Länder so vereinbart. In diesen Fällen sollte dem Visumantrag im Regelfall anstatt einer förmlichen Verpflichtungserklärung eine formlose Verpflichtungserklärung des Einladers (mit Kopie von dessen Personalausweis oder Unterschriftsbeglaubigung) beigefügt werden. Es wird gebeten, in jedem Fall die genauen Daten des vorgesehenen Verpflichtungsgebers (Name, Vorname, Anschrift) aufzunehmen und der Ausländerbehörde zusammen mit dem Visumantrag zukommen zu lassen, verbunden mit der Bitte, die Verpflichtungserklärung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens von der Referenzperson entgegenzunehmen. 


Aufwändig ist aber gut meine ABH bräuchte 5 Minuten für die Prüfung und hat mir die VE sofort mitgegeben 😂
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Antwort #11 - 20.04.2023 um 23:03:42
 
roseforest schrieb am 20.04.2023 um 22:55:38:
Einige Ausländerbehörden sind nicht bereit, bereits im Vorfeld eines Antrages auf ein längerfristiges Visum Verpflichtungserklärungen entgegenzunehmen, 


Oh ha,wieder was gelernt,also erst wenn alles in trocknen Tüchern ist ,die VE beantragen,wenn ich das so richtig verstehe ?

Danke für den Hinweis
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Antwort #12 - 20.04.2023 um 23:10:40
 
Das ist ja das Problem. Sie stellt den Visa Antrag und den ABH gibt keine Zustimmung weil angeblich nicht genug Einkommen.. dann was aber nur meine Vermutung ist wird auch ein Besucher Visum abgelehnt da wird die Botschaft ja "den Braten riechen ".. dann würde nur Heirat in Bolivien bleiben . Daher verstehe ich den TE schon . Aber vllt hat jemand noch einen besseren Tipp .

Wie meinst du mit in trockenen tüchern ? Der Antrag auf Heiratsvisum geht ja sowieso zur abh, dann wird der TE angeschrieben um eine VE anzugeben aber halt erst wenn der Visa Antrag gestellt ist .

Ich vermute bin aber leider auch kein Profi (habe nur Recht viel Erfahrung würde ich Mal behaupten  in einem Phil Forum wo viele heiraten und um Rat fragen ) - dass das damit zusammenhäbgt dass dieses "Heiratsvisum" eben eine Art krücke ist .. wâren sie schon verheiratet wäre das ganze einfacher
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Antwort #13 - 21.04.2023 um 00:51:48
 
1893 schrieb am 20.04.2023 um 21:59:58:
Sicherlich war eine Überlegung die Verpflichtungserklärung mit meinem Vater zu teilen oder gar vollständig auf seinen Name laufen zu lassen. Laut Ausländerbehörde ist dies aber nicht zulässig, da nur Ausdrücklich der oder die Verlobte sich verpflichten kann.


Hallo,

entweder ist es da im Rahmen des vermutlich telefonischen Kontakts zu einem Missverständnis gekommen, oder jemand könnte einfach nur eine inkompetente Auskunft gegeben haben.

Es ist nirgends vorgeschrieben, dass nur der Einlader (also z.B. der Verlobte im Rahmen eines Heiratsvisums) eine VE abgeben darf. Nicht im AufenthG, nicht in den AVwV zum AufenthG, nicht im Visumhandbuch.
Wäre ja auch widersinnig, da grundsätzlich ja Dritte für diese rein finanzielle Verpflichtung geradestehen können, sogar juristische Personen.

Im Visumhandbuch wird darauf auch eingegangen, z.B. unter "Verpflichtungserklärung" , "2. Zuständigkeit für die Entgegennahme der Verpflichtungserklärung",
Zitat:
"Der Verpflichtungsgeber kann, muss aber nicht mit dem Einlader identisch sein (Wichtige Unterscheidung: Verpflichtungserklärung dient dem Nachweis der Finanzierung (ggf. auch dem Nachweis des Reisezwecks bzw. der Unterkunft) und eine Einladung dient ausschließlich dem Nachweis des Reisezwecks; diese beiden Punkte dürfen nicht vermischt werden."

Ich würde das schriftlich, mindestens aber noch einmal per E-Mail ganz konkret bei der ABH, idealerweise beim Leiter dieser, hinterfragen.

Gruß
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Antwort #14 - 22.04.2023 um 20:39:02
 
Vielen Dank. Habe jetz mal eine Mail geschrieben und um eine ausführliche Begründung erbeten, weshalb mein Vater angeblich keine Verpflichtungserklärung abgeben darf.

Weiß jemand ob man notfalls auch Ersparnisse als Nachweis über ausreichende, finanzielle Mittel zeigen darf?
Wenn ich bspweise 10000€ auf dem Konto habe, dann dürfte dies dpch sicherlich auch als Nachweis dienen oder?
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