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asylunabhängiges Aufenthaltsrecht? Asyl seit 30 Jahren (Gelesen: 2.181 mal)
Themen Beschreibung: Asyl und Niederlassungerlaubnis? Abschiebung nach 30 Jahren
blaude
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10.03.2023 um 13:58:26
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage. Meine Eltern sind 1993 als Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem Kosovo nach Deutschland eingereist.
Asyl wurde damals anerkannt und seitdem haben Sie diesen blauen Pass mit einer Niederlassungserlaubnis. Dieser Pass ist für alle Länder gültig außer dem Kosovo, XXK.

Da mein Vater an Krebs erkrankt ist, möchten wir gerne noch einmal zusammen als Familie in den Kosovo, das dürfen meine Eltern mit diesen Pass aber nicht. Wir Kinder sind alle eingebürgert und alle berufstätig - leben aber nicht mehr mit unseren Eltern in einem Haushalt.

Frage: gibt es eine Möglichkeit meinen Eltern eine asylunabhängige Niederlassungserlaubnis zu erteilen -verbunden mit einem Heimatpass? Wenn ja, welche Norm könnte in Betracht kommen? Beide sprechen Deutsch, Niveau A2/B1 aber kein Zertifikat. Vater seit letztem Jahr Rentner und erhält Grundsicherung zu der Rente, Mutter leider ALG II Bezug.

Oder werden Sie abgeschoben, wenn man so einen Antrag stellt?
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Aras
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Antwort #1 - 10.03.2023 um 14:18:53
 
Deine Eltern haben jeweils Niederlassungserlaubnisse. Ein Niederlassungserlaubnis ist unabhängig von dem Asylstatus. D.h. sie könnten theoretisch den kosovarischen bzw. serbischen Pass beantragen (weiß ja nicht welchem Volk du angehörst Zwinkernd) und damit in den Kosovo reisen.

Denn der blaue Pass reicht nicht für die Einreise in den Kosovo. Sondern dafür brauchen sie den jeweiligen "richtigen" Pass.

Bei der Ausreise aus Kosovo müssten sie wieder den Blauen Pass mit der Niederlassungserlaubnis vorlegen, weil der gilt ja dann wieder und der Blaue Pass ist mit der Niederlassungserlaubnis "verheiratet".

Aber warte noch auf die Antwort von anderen Foristen, bevor du jetzt die freudige Kunde gibst, dass es doch möglich sei. Denn vielleicht irre ich mich gewaltig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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blaude
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Antwort #2 - 10.03.2023 um 14:23:59
 
Würde da nicht § 52 Abs. 1 Nr. 4 greifen? Wenn er seine Rechtsstellung als Flüchtling verliert, verliert er auch die NE? Mach mir echt große Sorgen, dass wir mit so einem Antrag dann ein Abschiebeverfahren anstoßen könnten weil meine Eltern eben ihren Lebensunterhalt nicht nur alleine finanzieren. Also Bezug Grundsicherung und ALG II
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reinhard
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Antwort #3 - 10.03.2023 um 14:29:59
 
Nein. Das Asylgesetz wurde Ende Dezember 2022 geändert – ein automatisches Erlöschen gibt es nicht mehr. Nur bei "Umzug" ins Herkunftsland, nicht mehr bei einem Besuch.

Und die NE würde nur erlöschen, wenn die Anerkennung der einzige Grund wäre, also wenn sie vorzeitig erteilt wäre und die Frist für die "normale" NE noch liefe.
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Antwort #4 - 10.03.2023 um 14:35:03
 
Hallo nochmal, danke für euer Feedback. Aber wo steht das mit dem Asylgesetz? Meinst du ein automtisches Erlöschen der NE oder des Asylstatus?

Meinst du damit, dass Asyl  nur gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 erlischt? Ich verstehe das alles irgendwie nicht richtig?
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« Zuletzt geändert: 10.03.2023 um 14:47:03 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Antwort #5 - 10.03.2023 um 15:00:06
 
Guter Einwand.

Zuallerst müsste sowieso das Ermessen ausgeübt werden. Dazu gehört insbesondere der soziofamiliäre und die wirtschaftliche Integration

Aber:

Zitat:
Der Widerruf eines Aufenthaltstitels kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat. Denn die Ausländerbehörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen (BVerwGE 117, 380 = NVwZ 2003, 1275).


Also sofern deine Eltern sowieso einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis hätten, dürfte die NE nicht widerrufen werden.Also siehe § 9 Abs. 2

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.


Und dann gilt auch § 104 II AufenthG

Zitat:
(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.


Also wenn deine Eltern schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis hatten, dann brauhct man für die NE keine Rentenbeiträge und Grundkentnnise der Rechts und Gesellschaftsordnung und nur A1 Kenntnisse.

An der fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitert es ja.

Was man machen könnte, wäre mit der Ausländerbehörde zu sprechen und zu klären, ob man eine schriftliche Zusicherung bekommt, dass die NE nicht widerrufen werden, sollte man einen kosovarischen Pass beantragen.


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Antwort #6 - 10.03.2023 um 15:56:11
 
Jetzt bin ich total aufgeschmissen.
Nach § 72 Abs. 1 erlischt der Asylstatus ja nur wenn der Asylanerkannte darauf freiwillig und ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt verzichtet. Das würden meine Eltern ja nicht tun und das würde heißen, dass die NE ja nicht widerrufen werden kann sofern nicht andere Gründe für den Widerruf vorliegen würden.

Angenommen meine Eltern würden den kosovarischen Pass vom Konsulat holen und den Übertrag der NE darauf bei der ABH beantragen, würde das heißen dass die ABH schlimmstenfalls den Übertrag ablehnen kann weil mein Eltern ja den Verzicht des Asylstatus ggü dem Bundesamt nicht erklärt haben?

Dann wäre der Weg, tatsächlich der bei der ABH zu erfragen, ob wie du schon geschrieben hattest, ob man eine schriftliche Zusicherung bekommt, dass die NE nicht widerrufen werden, sollte man einen kosovarischen Pass beantragen .
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Antwort #7 - 10.03.2023 um 16:27:15
 
blaude schrieb am 10.03.2023 um 15:56:11:
Jetzt bin ich total aufgeschmissen.
Nach § 72 Abs. 1 erlischt der Asylstatus ja nur wenn der Asylanerkannte darauf freiwillig und ausdrücklich gegenüber dem Bundesamt verzichtet. Das würden meine Eltern ja nicht tun und das würde heißen, dass die NE ja nicht widerrufen werden kann sofern nicht andere Gründe für den Widerruf vorliegen würden.

Angenommen meine Eltern würden den kosovarischen Pass vom Konsulat holen und den Übertrag der NE darauf bei der ABH beantragen, würde das heißen dass die ABH schlimmstenfalls den Übertrag ablehnen kann weil mein Eltern ja den Verzicht des Asylstatus ggü dem Bundesamt nicht erklärt haben?

Dann wäre der Weg, tatsächlich der bei der ABH zu erfragen, ob wie du schon geschrieben hattest, ob man eine schriftliche Zusicherung bekommt, dass die NE nicht widerrufen werden, sollte man einen kosovarischen Pass beantragen .



Die NE ist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 i.V.m 101 Abs. 1 erteilt worden
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Antwort #8 - 13.03.2023 um 11:07:36
 
Hallo nochmal,

wenn der Asylstatus eben nicht mehr automatisch erlischt sondern nur durch Einbürgerung oder freiwillig durch Erklärung des Asylberechtigten gegenüber dem Bundesamt kann ja dieser Status doch auch widerrufen werden nach § 73 AsylG?
Könnte ein Widerruf des Asylstatus nach 73 AsylG wegen der Passbeschaffung in Betracht kommen was zur Folge auch den Widerruf der NE nach §52 Abs. 1 Nr. 4 AufentG hätte?
Ich wüsste nicht welche Nr. Für die Passbeschaffung zutreffen würde?

Wenn der Asylstatus nicht widerrufen werden kann weil die dort aufgeführten Tatbestände auf eine Passbeschaffung im Hamburger Konsulat nicht zutreffen und das automatische Erlöschen nicht mehr gibt kann die NE doch nicht widerrufen werden? Oder verwechselt ich etwas?
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Antwort #9 - 13.03.2023 um 11:11:33
 
reinhard schrieb am 10.03.2023 um 14:29:59:
Nein. Das Asylgesetz wurde Ende Dezember 2022 geändert – ein automatisches Erlöschen gibt es nicht mehr. Nur bei "Umzug" ins Herkunftsland, nicht mehr bei einem Besuch.

Und die NE würde nur erlöschen, wenn die Anerkennung der einzige Grund wäre, also wenn sie vorzeitig erteilt wäre und die Frist für die "normale" NE noch liefe.



Können Sie mit das mit der Frist und der normalen NE vielleicht erklären? Also könnte NE auf einen Heimatpass übertragen werden?
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Antwort #10 - 13.03.2023 um 12:58:52
 
Die Grundnorm für den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis ist § 9, welches einen 5 jährigen rechtmäßigen Aufenthalt fordert.
Für GFK-Flüchtlinge gilt aber in § 26 Abs. 3  eine Aufenthaltsdauer von 3 Jahren als Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis. Wenn jetzt deine Eltern eine NE nach 3 Jahren erhalten hätten, aber noch nicht die 5 Jahre aus § 9 in Deutschland gelebt hätten, dann würde wie reinhard schreibt die "Frist für die 'normale' NE" noch laufen.
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Antwort #11 - 13.03.2023 um 13:19:15
 
blaude schrieb am 13.03.2023 um 11:11:33:
Können Sie mit das mit der Frist und der normalen NE vielleicht erklären? Also könnte NE auf einen Heimatpass übertragen werden?



Super, danke habe das mit der Frist verstanden! Aber ich weiß immer noch nicht, ob die derzeitige NE meiner Eltern widerrufen werden kann wegen dem Heimatpass weil für eine neue NE nach § 9 würden Sie ja den Tatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllen!
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Antwort #12 - 13.03.2023 um 13:21:52
 
Das werden wir hier auch nicht klären können, weil Deine Eltern hier keine Fragen beantworten.

Das können und sollten Deine Eltern mit der Ausländerbehörde klären. Die entscheidet allerdings nicht über ein Widerrufsverfahren, sondern fragt beim BAMF an.

Sicherung des Lebensunterhalts: Muss nicht aktuell erfüllt werden, sondern muss einmal erfüllt worden sein, um die NE zu erhalten. Also: Deine Eltern müssten sich die letzten Jahre ansehen oder hier genauer schreiben.

Am besten wäre es, die NE gar nicht erst zu riskieren und hier zu bleiben, aber das müssen sie selbst entscheiden.
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Antwort #13 - 17.03.2023 um 13:58:52
 
reinhard schrieb am 13.03.2023 um 13:21:52:
Das werden wir hier auch nicht klären können, weil Deine Eltern hier keine Fragen beantworten.

Das können und sollten Deine Eltern mit der Ausländerbehörde klären. Die entscheidet allerdings nicht über ein Widerrufsverfahren, sondern fragt beim BAMF an.

Sicherung des Lebensunterhalts: Muss nicht aktuell erfüllt werden, sondern muss einmal erfüllt worden sein, um die NE zu erhalten. Also: Deine Eltern müssten sich die letzten Jahre ansehen oder hier genauer schreiben.

Am besten wäre es, die NE gar nicht erst zu riskieren und hier zu bleiben, aber das müssen sie selbst entscheiden.




Entscheidet BAMF über Widerruf NE oder nur Widerruf Asyl? Und ich verstehe dann nicht warum die ABH bei BAMF anfragen muss ob Asyl widerrufen wird?
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Antwort #14 - 17.03.2023 um 14:56:53
 
Über die Anerkennung oder Widerruf entscheidet das BAMF.

Über den Aufenthaltstitel entscheiden die Ausländerbehörde. Und die muss bei Fragen zum Widerruf das BAMF fragen.
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