Guter Einwand.
Zuallerst müsste sowieso das Ermessen ausgeübt werden. Dazu gehört insbesondere der soziofamiliäre und die wirtschaftliche Integration
Aber:
Zitat:Der Widerruf eines Aufenthaltstitels kommt nämlich dann nicht in Betracht, wenn der Ausländer unabhängig von seiner entfallenen Asylberechtigung aus anderen Rechtsgründen einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat. Denn die Ausländerbehörde darf einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen (BVerwGE 117, 380 = NVwZ 2003, 1275).
Also sofern deine Eltern sowieso einen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis hätten, dürfte die
NE nicht widerrufen werden.Also siehe § 9 Abs. 2
Zitat:(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Und dann gilt auch § 104 II
AufenthG Zitat:(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.
Also wenn deine Eltern schon vor dem Stichtag des 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis hatten, dann brauhct man für die
NE keine Rentenbeiträge und Grundkentnnise der Rechts und Gesellschaftsordnung und nur
A1 Kenntnisse.
An der fehlenden Lebensunterhaltssicherung scheitert es ja.
Was man machen könnte, wäre mit der Ausländerbehörde zu sprechen und zu klären, ob man eine schriftliche Zusicherung bekommt, dass die
NE nicht widerrufen werden, sollte man einen kosovarischen Pass beantragen.