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Identitätsprobleme (Gelesen: 1.736 mal)
Themen Beschreibung: Täuschung
Herzlein
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i4a rocks!


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06.03.2023 um 19:07:22
 
Hallo an allen ,
Eine Familie (Eltern + Kindern 7 und 12 Jahre alt ) ist seit 2013 in deutschland, haben im 2013 einen Asylantrag gestellt. Sie haben leider bewusst ihre Identität getäuscht, die haben sich als Syrer registriert ,aber eigentlich sind aus Armenien , im 2018 wurde den Asylantrag+Folge Antrag abgelehnt. Haben seit 2018 eine Duldung , Die Leistung vom Sozialamt ist auf 50% gekürt , ein Kind ist in Deutschland geboren. Die kinder besuchen die Schule und die super Integriert .jetzt wollen endlich die Wahrheit bei der Ausländerbehörde vortragen. Klar haben Angst vor der Abschiebung, 104c kommt hier in frage, sollen jetzt vor Beantragung 104 c offen sagen , oder abwarten bis die AE bekommen und dann die Pässe bei Ausländer vorliegen. Eltern sprechen super deutsch , dürften aufgrund der Mitwirkung nicht arbeiten..
was kann jetzt die Familie beantragen? Gibt es Möglichkeiten die Abschiebung zu verhindern. 25a für das Kind 12 jährige Kind kommt infrage ? Aber ist für ihn schädlich , dass die Eltern ihr Identität getäuscht haben, oder wird den Antrag durch?  Dias Kind hat einen pass.
Was gibt noch von Möglichkeiten?

Schönen Abend noch

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ninnschen
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 06.03.2023 um 20:40:35
 
Da gibt es einige Straftaten, sodass es auf lange Sicht an Bleiberechten scheitern wird. Erschleichen von Duldung, Passunterdrückung, Unterlagen nicht vorgelegt usw. Das wird es für die Eltern safe nen Strafbefehl geben. Sofern keines der Kinder aktuell mind. 12,5 Jahre alt ist, und dann am Ende von der Chancen-AE oder jetzt schon den §25a bekommen kann, sehe ich da keine Möglichkeit.
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #2 - 07.03.2023 um 11:00:26
 
ninnschen schrieb am 06.03.2023 um 20:40:35:
Da gibt es einige Straftaten, sodass es auf lange Sicht an Bleiberechten scheitern wird. Erschleichen von Duldung, Passunterdrückung, Unterlagen nicht vorgelegt usw. Das wird es für die Eltern safe nen Strafbefehl geben. Sofern keines der Kinder aktuell mind. 12,5 Jahre alt ist, und dann am Ende von der Chancen-AE oder jetzt schon den §25a bekommen kann, sehe ich da keine Möglichkeit

Sozialhilfebetrug in vermutlich sehr hohem Betrag (6 stelliger Eurobetrag) kommt noch dazu
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reinhard
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Antwort #3 - 07.03.2023 um 15:01:30
 
Das Problem beim Antrag nach 104c (Chencen-Aufenthaltsrecht):

Soll nicht erteilt werden, wenn durch Täuschung die Jahre der Duldung zustande gekommen sind – hätten sie sich bei Antragstellung oder später als Jesiden aus Armenien geoutet, hätten sie vielleicht die fünf Jahre gar nicht erreicht. Allerdings muss die Täuschung für die Nicht-Abschiebung ursächlich sein. Wer also getäuscht hat, aber wegen Krankheit oder aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte, kann die Täuschung reparieren.

Die anderen Punkte wie Leistungsbezug hängen daran – wenn sie mit richtiger Identität abgeschoben worden wären, kann auch ein Leistungsbescheid vom Sozialamt kommen. Habe ich aber selten erlebt, und ich habe öfter mit "sowjetischen Jesiden" mit Syrien-Geschichte zu tun.
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Herzlein
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Antwort #4 - 07.03.2023 um 20:49:12
 
Aber haben die Kindern irgendwie eine Chance , die Kindern ehrlich gesagt :wissen nicht bis heute, dass die Eltern getäuscht haben? Diese Täuschung hat bestimmt negative Auswirkungen auf die Kinder.
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deerhunter
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Antwort #5 - 08.03.2023 um 10:11:04
 
Herzlein schrieb am 07.03.2023 um 20:49:12:
Aber haben die Kindern irgendwie eine Chance , die Kindern ehrlich gesagt :wissen nicht bis heute, dass die Eltern getäuscht haben?

Normal haben die Kinder keine Chance...
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reinhard
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Antwort #6 - 08.03.2023 um 12:10:46
 
Herzlein schrieb am 07.03.2023 um 20:49:12:
Aber haben die Kindern irgendwie eine Chance , die Kindern ehrlich gesagt :wissen nicht bis heute, dass die Eltern getäuscht haben? Diese Täuschung hat bestimmt negative Auswirkungen auf die Kinder.


Von den Kindern wird erwartet, dass sie präzise ab dem 18. Geburtstag die Wahrheit sagen, auch wenn sie damit der Ausländerbehörde ermöglichen, die Eltern abzuschieben. Dann haben die Kinder z.B. über die Härtefallkommission oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz eine Chance.

Allerdings ist aus eben diesen Gründen zu Anfang 2023 ins Gesetz aufgenommen worden: Vor Erteilung des Aufenthalts nach § 25a müssen die jungen Menschen 12 Monate lang eine "normale Duldung" haben, also eine Art Chance für die Ausländerbehörde, mit richtiger Identität abzuschieben oder sie zur freiwilligen Ausreise zu bewegen.
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« Zuletzt geändert: 08.03.2023 um 12:30:00 von reinhard »  
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