Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken
§ 16 AufenthV (Gelesen: 782 mal)
goudvink
Themenstarter Themenstarter
Senior Member
****
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 101

Lage, Germany
Lage
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 16 AufenthV
07.02.2023 um 09:12:10
 
Das Thema § 16 AufenthV ist dankenswerterweise schon ausführlich erörtert worden.
Allerdings bin ich nicht fündig geworden zu der Frage, ob die Aus- und Wiedereinse in das Bundesgiet über die Schengesaussengrenzen erfolgen muss oder eine Aus- und Wiedereinse auch zB. über die Grenze Deutschland zu Niederlande möglich ist?

Wenn ich es richtig verstanden habe, ist es ja nationales Recht und es müsste über die Niederlande möglich sein, solange kein EU Recht 90/180 verletzt wird.

Wenn möglich, in welcher Form würde ein Nachweis der Ausreise und erneuten Einreise über die Niederlande erfolgen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Aras
Gold Member
****
Online


Berufsrevolutionär


Beiträge: 3.722

Düsseldorf, Nordrhein-Westfalen, Germany
Düsseldorf
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 16 AufenthV
Antwort #1 - 07.02.2023 um 10:10:58
 
goudvink schrieb am 07.02.2023 um 09:12:10:
Wenn möglich, in welcher Form würde ein Nachweis der Ausreise und erneuten Einreise über die Niederlande erfolgen?


Es gibt keine Grenzkontrollen innerhalb der EU. Somit auch keine Grenzübertrittsstempel. Die einzigen Grenzbeamten gibt es an den EU Außengrenzen und an Flughäfen. Also buch einen Flug in Amsterdam Schiphol ins Nicht-EU-Ausland, geh in die Transitzone nach der Passkontrolle, und dann wieder "einreisen" in die EU indem man wieder durch die Passkontrolle geht. Man hat dann einen Ausreise und einen Einreisestempe

Ist natürlich nicht ernst gemeint.

Zum Seitenanfang
  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
IP gespeichert
 
Beppo
Experte
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 351
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: § 16 AufenthV
Antwort #2 - 08.02.2023 um 10:24:16
 
Moin,

eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Schengenstaaten ist für die Inanspruchnahme des § 16 AufenthV nicht notwendig. Es reicht eine erneute Einreise in das Bundesgebiet. Dieses kann auch über eine Schengenbinnengrenze erfolgen.

Der Aufenthalt muss gegenüber der Grenzbehörde glaubhaft gemacht werden. Dieses kann z.B. (ähnlich Art. 12 SGK) durch Nachweise erbracht werden, die einen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes belegen. Z.B. Beförderungsnachweise oder Übernachtungsnachweise.

Gruß
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seitenindex umschalten Seiten: 1
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema