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Umwandlung ausländischer Adoption (Gelesen: 888 mal)
Frankyai
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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29.11.2022 um 05:00:34
 
Einen schönen guten Tag liebe Community,

kurz zum Sachverhalt; wir leben in Thailand, ich habe den Sohn meiner Frau in Thailand adoptiert. Die Anerkennung der Adoption in Deutschland ist bereits durch das Familiengericht Frankfurt am Main erfolgt.

Die Deutsche Botschaft in Bangkok teilte uns mit, dass für die Einbürgerung (Beantragung dt. Reisepass) eine "Umwandlung des Annahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes" notwendig ist.

Hierfür benötigten wir einen deutschen Notar, leider scheint es schwer - einen Notar zu finden, der dies bezüglich Interesse hat, bzw. mit der Thematik vertraut ist.

Hat hier jemand Erfahrung damit oder kann einen Tipp geben?

Thanx vorab!

Gruß Frankyai
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Frankyai
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 22.05.2023 um 07:38:01
 
Guten Tag liebe Community,

ich hoffe, dass es euch allen gut geht. Vor etwa sechs Monaten habe ich einen Beitrag bezüglich der Umwandlung eines ausländischen Adoptionsverhältnisses gemäß § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes verfasst. Um das Ganze kurz in Erinnerung zu rufen: Meine Frau und ich leben in Thailand, und wir haben den Sohn meiner Frau dort adoptiert. Die Adoption wurde vom Familiengericht in Frankfurt am Main anerkannt.

Die Deutsche Botschaft in Bangkok hat uns jedoch darauf hingewiesen, dass für die Beantragung eines deutschen Reisepasses für unseren Sohn eine Umwandlung des Annahmeverhältnisses notwendig ist. Wir haben versucht, einen deutschen Notar zu finden, der uns dabei unterstützen kann, doch bisher leider ohne Erfolg.

Ich weiß, dass meine ursprüngliche Anfrage nun einige Zeit zurückliegt und vielleicht in der Flut der Diskussionen untergegangen ist. Daher wollte ich die Frage erneut aufwerfen und hoffe, dass jemand von euch mir vielleicht einen Tipp geben kann oder Erfahrungen in dieser Angelegenheit hat. Jeder Hinweis oder Ratschlag wäre sehr willkommen.

Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße aus Thailand,

Frankyai  Smiley
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Aras
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Antwort #2 - 22.05.2023 um 07:49:37
 
Also laut § 3 Adoptionswirkungsgesetz entscheidet das Amtsgericht auf Antrag. Wieso braucht ihr hierzu einen Notar?

Wenn ihr alle im Ausland lebt, dann wäre das Amtsgericht in Berlin Schönefeld zuständig, § 6 Abs. 1 Adoptionswirkungsgesetz iVm § 187 Abs. 5 FamFG.

Dann würde ich ja eher einen Anwalt für Familienrecht in Berlin empfehlen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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