Hallo,
das bedeutet: Der Aufenthalt gälte als
nicht unterbrochen und würde seit 2012 bis heute ggf. voll zählen können,
wenn-
der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist
,
oder
-
wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist
,
oder
-
wenn er, grob gesagt, EU-Bürger, Angehöriger eines EU-Bürgers wäre oder bestimmte Aufenthaltsrechte aus EU-Recht besäße.
Wenn
keine der
3 Alternativen
auf Deinen Bekannten zutrifft (also
-
keine vorherige Zustimmung der
ABH für den Auslandsaufenthalt v. 2012-2019,
-
keine Abwesenheit nur wg. Wehrpflicht und er
-
keine besonderen Rechte aus EU-Recht besitzt), dann gilt sein Aufenthalt als unterbrochen.
Das bedeutet dann, dass die Aufenthaltszeit von 2002-2012 zur Hälfte angerechnet werden kann, also max. 5 Jahre etwa (-> s. Absatz 2).
Gruß