i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1662318755

Beitrag begonnen von Christi Himmelfahrt am 04.09.2022 um 21:12:35

Titel: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Christi Himmelfahrt am 04.09.2022 um 21:12:35
Sehr geehrte Damen Und Herren,

Meine sehr bekannte hat schon 10 Jahre in Deutschland gelebt(2002-2012) und in der System das Steuer und Renten Versicherung bezahlt, wegen der Persönlichen Grunde hat er zurück nach sein Heimatland gegangen.
Seit letze drei Jahre wohnt er wieder in Deutschland, er wollte den Antrag auf Einbürgerung stellen, kann er unten erwähnte Gesetz dazu nutzen ? Ob die bisherige Aufenthalt (damals hat er NE) für 5 Jahre benötigen für Einbürgerung Voraussetzungen erlullen ?   

Könnten Sie bitte mir erklären ?

http://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12b.html

(2) Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von T.P.2013 am 05.09.2022 um 01:55:16
Hallo,

das bedeutet: Der Aufenthalt gälte als nicht unterbrochen und würde seit 2012 bis heute ggf. voll zählen können, wenn

- der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist,

oder

- wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist,

oder

- wenn er, grob gesagt, EU-Bürger, Angehöriger eines EU-Bürgers wäre oder bestimmte Aufenthaltsrechte aus EU-Recht besäße.

Wenn keine der 3 Alternativen auf Deinen Bekannten zutrifft (also - keine vorherige Zustimmung der ABH für den Auslandsaufenthalt v. 2012-2019, -keine Abwesenheit nur wg. Wehrpflicht und er - keine besonderen Rechte aus EU-Recht besitzt), dann gilt sein Aufenthalt als unterbrochen.

Das bedeutet dann, dass die Aufenthaltszeit von 2002-2012 zur Hälfte angerechnet werden kann, also max. 5 Jahre etwa (-> s. Absatz 2).

Gruß

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Christi Himmelfahrt am 09.09.2022 um 10:10:16
Danke für Ihr Antwort

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Newman am 12.09.2022 um 14:42:13
Zu beachten ist aber, dass maximal fünf Jahre der früheren Aufenthaltszeit angerechnet werden können, nicht müssen. Da spielt dann auch eine Rolle, wie gut er während des früheren Aufenthalts schon integriert war, ob er während der Zeit im Ausland den Kontakt nach Deutschland gehalten hat, ob die Sprachkenntnisse noch genauso gut sind usw..

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Christi Himmelfahrt am 13.09.2022 um 13:16:19

Newman schrieb am 12.09.2022 um 14:42:13:
Zu beachten ist aber, dass maximal fünf Jahre der früheren Aufenthaltszeit angerechnet werden können, nicht müssen. Da spielt dann auch eine Rolle, wie gut er während des früheren Aufenthalts schon integriert war, ob er während der Zeit im Ausland den Kontakt nach Deutschland gehalten hat, ob die Sprachkenntnisse noch genauso gut sind usw..


Danke für die weitere Erklärung. Gibt oben erwähnte Regel irgendwo in StAG Gesetz detailliert ? Was ist die Basis für solche Implizit Voraussetzungen ?
Danke für Ihr Antwort im Voraus.

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Saxonicus am 13.09.2022 um 14:26:09

Christi Himmelfahrt schrieb am 13.09.2022 um 13:16:19:
Gibt oben erwähnte Regel irgendwo in StAG Gesetz detailliert ?

Guckst Du hier:
Verwaltungsvorschriften zur Einbürgerung
https://innen.hessen.de/sites/innen.hessen.de/files/2021-06/vvebgverf_2017.pdf

Titel: Re: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12 b Absatz (2) Auslandsaufenthalte von mehr als 6 Monaten
Beitrag von Newman am 14.09.2022 um 11:50:07
Nr. 12b.2 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (VAH-StAG):

Im Einbürgerungsverfahren ist bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.