Hallo zusammen,
ich möchte hier kurz auf das Thema Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis nach §51
AufenthG Art. 1 Satz 7 eingehen.
Klar ist, dass der
eAT erlischt, wenn wie im o.g. Artikel beschrieben, der Ausländer ausreist, und einen Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate durchführt. Eine Verlängerung kann bei der
ABH beantragt werden.
Da wir im Internet in einigen Gruppen auch gelesen haben, dass zusätzlich eine maximale Gesamtzahl von 180 Tagen des Aufenthalts im Ausland pro Jahr gelten, sind wir nun etwas verunsichert. Zählen z.b. Urlaubsreisen von Anfang 2022 ebenfalls mit dazu? Woher kommt diese 180 Tage "Grenze" und worauf basiert diese?
Hintergrund:
- Ich, deutscher Staatsbürger
- Ehefrau, vietnamesische Staatsbürgerin mit abgelaufenem
eAT, wartend auf Verlängerung (Fiktionsbescheinigung gültig bis 06/23).
- geplanter Auslandsaufenthalt 07.07.2022-11.11.2022 (128 Tage)
Danke für Eure Unterstützung!
LG