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Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt (Gelesen: 1.184 mal)
Michael1240
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Beiträge: 3

Königswinter, Germany
Königswinter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: DE
Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis bei längerem Auslandsaufenthalt
28.08.2022 um 15:48:44
 
Hallo zusammen,

ich möchte hier kurz auf das Thema Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis nach §51 AufenthG Art. 1 Satz 7 eingehen.
Klar ist, dass der eAT erlischt, wenn wie im o.g. Artikel beschrieben, der Ausländer ausreist, und einen Auslandsaufenthalt länger als 6 Monate durchführt. Eine Verlängerung kann bei der ABH beantragt werden.

Da wir im Internet in einigen Gruppen auch gelesen haben, dass zusätzlich eine maximale Gesamtzahl von 180 Tagen des Aufenthalts im Ausland pro Jahr gelten, sind wir nun etwas verunsichert. Zählen z.b. Urlaubsreisen von Anfang 2022 ebenfalls mit dazu? Woher kommt diese 180 Tage "Grenze" und worauf basiert diese?

Hintergrund:
- Ich, deutscher Staatsbürger
- Ehefrau, vietnamesische Staatsbürgerin mit abgelaufenem eAT, wartend auf Verlängerung (Fiktionsbescheinigung gültig bis 06/23).
- geplanter Auslandsaufenthalt 07.07.2022-11.11.2022 (128 Tage)

Danke für Eure Unterstützung!
LG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.08.2022 um 16:26:51
 
Michael1240 schrieb am 28.08.2022 um 15:48:44:
Woher kommt diese 180 Tage "Grenze" und worauf basiert diese?

Womöglich Hörensagen, denn sie exisitiert was § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG angeht nicht. Es gelten sechs Monate ab jeder Ausreise.

Allerdings ist zu beachten, dass neben Nr. 7 auch der oft übersehene Nr. 6 existiert. Es kann durchaus sein, dass bei überwiegendem Aufenthalt im Ausland von der Annahme ausgehen könnte, der Lebensmittelpunkt sei nicht mehr in der BRD wodurch der Aufenthaltstitel ebenfalls erlischt. Sollte es zu solchen Nachfragen kommen, könnte man anhand der Reisegründe und entsprechender Nachweise den Gegenbeweis erbringen.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 06.09.2022 um 12:39:32
 
der eAT ist die Karte.
Hat sie als AT eine NE, dann erlischt dieser bei Euch nicht (die Karte als eAT hat aber ein Ablsufdatum)

Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
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