Alex2022 schrieb am 19.08.2022 um 14:02:37:So wie ich das verstehe, war für Aussiedler damals die Ablegung der alten Staatsbürgerschaft nicht die Voraussetzung um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?
Auch heute nicht, aber das ist nicht Dein Problem.
RUS hat 1992 alle vormaligen UdSSR-Staatsangehörigen "die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes", also am 06.02.1992, "ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der RSFSR" hatten, als russische Staatsangehörige anerkannt.
In der russischen Rechtspraxis bedeutet "ständiger Wohnsitz" nicht, wie in Deutschland, den
tatsächlichen überwiegenden, gewöhnlichen oder wie auch immer Aufenthalt, sondern nur den Ort der ständigen Registrierung (propiska).
Daher dürftet ihr die russische StAng nicht durch Anerkennung erhalten haben, denn bis in die 2000er hinein war Voraussetzung für das deutsche "Übersiedlungsvisum" ein Reisepass mit dem Stempel "Zur Wohnsitznahme im Ausland", den man aber nur erhielt, wenn man sich abmeldete, seine "propiska löschte".
Falls ein anderer SU-Nachfolgestaat in Frage kommt, müsste man im dortigen
StAG von 1992 nachschauen - ich vermute aber, dass das überall halbwegs analog geregelt war.
Wenn Du daher die russische oder eine andere SU-Nachfolge-StAng haben willst, geht das wohl nur über einen Antragserwerb, der Dich kraft Gesetzes die deutsche StAng kostet - siehe § 25
StAG.