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Aussiedler aus 1989 - russische Staatsbürgerschaft möglich? (Gelesen: 2.426 mal)
Alex2022
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19.08.2022 um 14:02:37
 
Hallo zusammen,

kurze Frage, eventuell kann mir hier jemand weiterhelfen. Ich konnte zumindest nichts über die Suche finden.

Ich bin mit meinen Eltern 1989 aus der ehemaligen Sowjetunion ausgereist.

Soviel ich weiß, haben wir nie die CCCP Pässe bzw. Staatsbürgerschaften abgelegt, wo das Thema damals aufgekommen ist, ist die Sowjetunion zerfallen und kein Land fühlte sich damals zuständig und somit hat sich das Ganze im Sande verlaufen.

Die Ausreise fand damals aus Moskau statt, wo wir jedoch nicht gelebt haben, sondern im jetztigen Kasachstan.

Meine Frage wäre nun, kann man die russische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, bzw. reaktivieren?
Muss man hierfür die deutsche ablegen?
Ein Teil der Familie lebt in Russland.

So wie ich das verstehe, war für Aussiedler damals die Ablegung der alten Staatsbürgerschaft nicht die Voraussetzung um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Vielen Dank im Voraus
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Antwort #1 - 19.08.2022 um 19:19:30
 
Alex2022 schrieb am 19.08.2022 um 14:02:37:
So wie ich das verstehe, war für Aussiedler damals die Ablegung der alten Staatsbürgerschaft nicht die Voraussetzung um die deutsche Staatsbürgerschaft zu erlangen?

Auch heute nicht, aber das ist nicht Dein Problem.

RUS hat 1992 alle vormaligen UdSSR-Staatsangehörigen "die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes", also am 06.02.1992, "ihren ständigen Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet der RSFSR" hatten, als russische Staatsangehörige anerkannt.
In der russischen Rechtspraxis bedeutet "ständiger Wohnsitz" nicht, wie in Deutschland, den tatsächlichen überwiegenden, gewöhnlichen oder wie auch immer Aufenthalt, sondern nur den Ort der ständigen Registrierung (propiska).

Daher dürftet ihr die russische StAng nicht durch Anerkennung erhalten haben, denn bis in die 2000er hinein war Voraussetzung für das deutsche "Übersiedlungsvisum" ein Reisepass mit dem Stempel "Zur Wohnsitznahme im Ausland", den man aber nur erhielt, wenn man sich abmeldete, seine "propiska löschte".

Falls ein anderer SU-Nachfolgestaat in Frage kommt, müsste man im dortigen StAG von 1992 nachschauen - ich vermute aber, dass das überall halbwegs analog geregelt war.

Wenn Du daher die russische oder eine andere SU-Nachfolge-StAng haben willst, geht das wohl nur über einen Antragserwerb, der Dich kraft Gesetzes die deutsche StAng kostet - siehe § 25 StAG.
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Alex2022
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Antwort #2 - 19.08.2022 um 22:30:00
 
Petersburger schrieb am 19.08.2022 um 19:19:30:
Daher dürftet ihr die russische StAng nicht durch Anerkennung erhalten haben, denn bis in die 2000er hinein war Voraussetzung für das deutsche "Übersiedlungsvisum" ein Reisepass mit dem Stempel "Zur Wohnsitznahme im Ausland", den man aber nur erhielt, wenn man sich abmeldete, seine "propiska löschte".


genau, und hier ist wohl das Problem.
Die Pässe meiner Eltern waren wohl bis 1995 gültig und sind dann abgelaufen.
Ich finde auch diverse Stempel aus aus den Jahren 05/92. Hier wurde auch mein Bruder der 91 geboren ist eingetragen.

Problem ist, unser Vater ist verstorben, er war in dem Sinne der Aussiedler und unsere Mutter eine gebürtige Russin. Leider hatte sich unser Vater damals um alle Angelegenheiten gekümmert und unsere Mutter nur einiges am Rande mitbekommen. So wie es aber aussieht, wurde diese "propiska" nie gelöscht, da sich damals irgendwie kein Land dafür zuständig fühlte.

Meine Info war, jeder wollte Geld dafür... unser Vater meinte wohl dann, bis die Länder das nicht unter sich geklärt haben, solange lassen wir das ruhen und dann passierte nichts mehr und alles verlief sich im Sande.

Kann man sowas irgendwo prüfen lassen?
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Antwort #3 - 20.08.2022 um 12:19:26
 
Hast Du meinen Beitrag richtig gelesen?

Der Ablauf war damals
1. Aufnahme-/Einbeziehungsbescheid erhalten
2. Abmelden (=Propiska löschen)
3. neuen Reisepass mit Stempel "zur ständigen Wohnsitznahme" erhalten
4. Visum beantragen, erhalten, ausreisen.

Ihr hattet also bei regulärem Verlauf bereits bei Schritt 3 keine Propiska mehr - da ist nichts mehr "zu löschen".
Wenn nach dem 01.01.992 nichts unternommen wurde, seid Ihr alle seither nur noch Deutsche.

Die sowjetischen Pässe waren nur dem Anschein nach noch bis zum Ablaufdatum gültig - den Staat gab es nicht mehr. Russische StAng bekamen damals Zusatzbescheingigungen über den Besitz der russischen StAng z.T. als "вкладыш", als Einlageblatt.

Dein Bruder konnte 1991 noch als sowjetischer StAng in den Reisepass seiner Eltern eingetragen werden. Die Grundlage dafür entfiel erst nach seiner Geburt.

Alex2022 schrieb am 19.08.2022 um 22:30:00:
Kann man sowas irgendwo prüfen lassen? 

Ja.
Sofern Eure letzte Propiska bekannt ist, bei dem entsprechenden UdSSR-Nachfolgestaat in Form einer Anfrage auf Bestätigung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der StAng.
Alle anderen Nachfolgestaaten hätten kaum eine Grundlage für das Zuerkennen der StAng gehabt.
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Antwort #4 - 21.08.2022 um 23:54:41
 
Alex2022 schrieb am 19.08.2022 um 14:02:37:
Meine Frage wäre nun, kann man die russische Staatsbürgerschaft wiedererlangen, bzw. reaktivieren?

Vorsicht. Wenn du weiterhin in Deutschland bzw. EU leben willst, und den russischen Pass nur für visumfreie Besuche deiner Verwandten in Russland brauchst, sollst du es nochmal gründlich überlegen.

Wegen des Kriegs gibt es EU-Sanktionen gegen Russland. Und einige Teile von diesen Sanktionen gelten für alle Russen in der EU, unabhängig von den anderen bzw. doppelten Staatsbürgerschaften. Das heißt, wenn du russische und deutsche Staatsbürgerschaft hast - du bist bertoffen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 22.08.2022 um 00:36:22
 
Einer schrieb am 21.08.2022 um 23:54:41:
Wegen des Kriegs gibt es EU-Sanktionen gegen Russland. Und einige Teile von diesen Sanktionen gelten für alle Russen in der EU, unabhängig von den anderen bzw. doppelten Staatsbürgerschaften. Das heißt, wenn du russische und deutsche Staatsbürgerschaft hast - du bist bertoffen.


Irgendwie bezweifle ich das.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 22.08.2022 um 16:13:30
 
Einer schrieb am 21.08.2022 um 23:54:41:
Wegen des Kriegs gibt es EU-Sanktionen gegen Russland. Und einige Teile von diesen Sanktionen gelten für alle Russen in der EU, unabhängig von den anderen bzw. doppelten Staatsbürgerschaften. Das heißt, wenn du russische und deutsche Staatsbürgerschaft hast - du bist bertoffen. 

Welche wären das?

Es wäre nett, dafür auch EU-Quellen zu nennen.
Das deshalb, weil es in den russischen Medien oft genug Berichte gibt, die einer Nachprüfung keine fünf Minuten standhalten, sofern man denn andere Sprachen außer Russisch beherrscht.
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Antwort #7 - 25.08.2022 um 12:38:43
 
Aras schrieb am 22.08.2022 um 00:36:22:
Irgendwie bezweifle ich das.

Noch vor 7 Monaten würde ich auch nicht glauben, dass sowas in der EU möglich ist.

Petersburger schrieb am 22.08.2022 um 16:13:30:
Es wäre nett, dafür auch EU-Quellen zu nennen.
Das deshalb, weil es in den russischen Medien oft genug Berichte gibt, die einer Nachprüfung keine fünf Minuten standhalten, sofern man denn andere Sprachen außer Russisch beherrscht.

Das ist leider nicht der Fall. Beispiel: alle Piloten, die in der EU wohnen und russische Staatsbürgerschaft besitzen, dürfen nicht mehr fliegen - es sei denn, sie sind bei einer nicht sanktionierten Fluglinie angestellt. Alle anderen Nicht-Berufspiloten (Privatpiloten, Hobbypiloten, Sportpiloten, sogar Drohnenbesitzer) sind betroffen. Und das ist kein Fehler, sondern Absicht.  Siehe VO (EU) 2022/334 und FAQ der der EU Kommission zu diesem Thema.

In dem o.g. Dokument (Absatz 11) steht ausdrücklich, dass alle russische Staatsbürger betroffen sind, unabhängig davon, ob sie auch andere Staatsangehörigkeit besitzen:

Zitat:
Does the ban apply also in case of a person who is a dual citizen (e.g. has both Russian and EU passports)?

Yes, they remain citizens of Russia, even if they also hold a second passport from elsewhere


Das gleiche steht auf der Webseite der Europäischen Agentur für Flugsicherheit. Und es wird auch so umgesetzt, zumindest in Deutschland.
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« Zuletzt geändert: 25.08.2022 um 12:49:26 von Einer »  
 
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Antwort #8 - 25.08.2022 um 16:45:27
 
Das betrifft aber nicht russische Staatsbürger in der EU, sondern Flugzeuge und deren Pilotinnen und Piloten.

Für russische Staatsbürger gibt es keine Sanktionen.
Diskutiert wird nur eine Einschränkung für Besuchsvisa.
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Antwort #9 - 25.08.2022 um 20:56:06
 
reinhard schrieb am 25.08.2022 um 16:45:27:
Das betrifft aber nicht russische Staatsbürger in der EU, sondern Flugzeuge und deren Pilotinnen und Piloten.

Für russische Staatsbürger gibt es keine Sanktionen.

Jein. Es gibt Sanktionen für russische Staatsbürger, die in der EU wohnen und z.B ein Kleinflugzeug oder Drohne als Hobby fliegen wollen - das ist nicht mehr erlaubt, rein aufgrund von Staatsangehörigkeit. Selbst wenn eine russische natürliche Person neben der russischen auch deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, spielt das keine Rolle.

reinhard schrieb am 25.08.2022 um 16:45:27:
Diskutiert wird nur eine Einschränkung für Besuchsvisa.

Das ist natürlich eine ganz andere Frage.
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Antwort #10 - 25.08.2022 um 22:55:26
 
Einer schrieb am 25.08.2022 um 20:56:06:
Es gibt Sanktionen für russische Staatsbürger, die in der EU wohnen und z.B ein Kleinflugzeug oder Drohne als Hobby fliegen wollen - das ist nicht mehr erlaubt, rein aufgrund von Staatsangehörigkeit. Selbst wenn eine russische natürliche Person neben der russischen auch deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, spielt das keine Rolle.

Nun, das lese ich dort nicht so.
Ohne mich in das Problem vertieft zu haben, sehe ich hier nur die Sanktionierung für die Fluggeräte.

Obwohl natürlich genau die Folge für den russischen StAng eintreten kann, dass er sein eigenes Fluggerät nicht mehr nutzen kann. Aber eben nur sein eigenes (oder auch das seines ebenso russischen Freundes) nicht - die Nutzung fremder Geräte scheint nicht untersagt.

Damit entfällt die Schlussfolgerung, dass russische Piloten als Piloten nur aufgrund ihrer StAng eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung würde sich dann auf alle Fluggeräte erstrecken.
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Antwort #11 - 26.08.2022 um 14:40:51
 
Es wäre auch sinnvoll, zur Ausgangsfrage zurückzukehren. Dort ging es überhaupt nicht um Flugzeuge.

Ein Deutscher will in Russland eingebürgert werden. Da muss er sich nach den russischen Bestimmungen erkundigen – da er nie dort gelebt hat (sondern in Kasachstan), geht es von hier aus wohl nicht, sondern er zieht um und lebt dort so lange, bis ein Einbürgerungsantrag positiv entscheiden ist, dann verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit.

Da er dann als Russe in Russland lebt, stellt sich die Frage nach Sanktionen, die in Deutschland gelten, überhaupt nicht.
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