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Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.409 mal)
sofa84
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11.06.2022 um 11:44:39
 
Hallo,

hoffe ihr könnt mir hier helfen.

Es geht um die Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsnagehörigkeit erhalten möchte.

Im StAG steht es so drinne:

Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
 
1.       Seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
 
Und
 
2.       Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht hat oder als Staatsangehöriger der Schweiz, oder Freizügigkeit ……. Genießt.


Frage:

Könnt Ihr mir bitte dieses "gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" erläutern , irgendwie Definiert jeder den Wortlaut anders.

-Der eine meint solange die unbefristet NE gültig ist (in diesem Fall seit 2008, da werden auch die 8 Jahre erfüllt zum Zeitpunkt der Geburt des kindes), also nicht unterbrochen wurde/ist durch Duldung etc, besteht auch gleichtizetig der gewöhnilche Aufenthalt im Inlad unabhäging vom Wohnsitz ob man gemeldet ist oder nicht. Weil ich mich auch durch die unbefristet NE, unbefristet in DE rechtmäßig aufhalten kann und somit  habe ich auch den gewöhnlichen Aufenthalt im Inlad, da er nicht befristet ist durch meine NE.



Mir ist klar das, Wohnsitz (gemeldet beim Bürgeramt) nicht das  selbe ist wie gewöhnlichen Aufenthalt ist. Das sind zwei seperate Definitionen.

hier auch nochmal die Definiton welche ich gefunden habe:
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12b.html

hier ein kurzer Auszug:

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) § 12b

(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen.......

Frage2:

Hat das Kind Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit wenn es Heute in DE auf die Welt kommt UND wenn ein Elternteil seit 2008 ununterbrochen eine unbefristete NE hat  ( inkl. der Bescheinung der ABH hat über das Fortbestehen der NE auch wenn er länger als 6monate ausgereist ist, Bescheinigung gem. § 51 Abs. 2 AufenthG über das Nichterlöschen der erteilten Niederlassungserlaubnis ) aber aktuell seit 1.07.2017 nicht mehr in DE gemeldet ist/hat keine Hauptwohnsitz.  ??

Ah ja, der eine Elternteil wird aber auch nächstes Jahr 2023 wieder seinen Hauptwohnistz in DE anmelden,,inkl KV , Arbeit  und fängt  sofort eine neue Arbeitsstelle an.

vielen Dank für euere Hilfe



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Antwort #1 - 11.06.2022 um 13:36:41
 
§ 12b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StAG:

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist.

Der zweite Satz bezieht sich auf § 51 Abs. 4 AufenthG, wonach die längere Frist bei einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde bestimmt werden kann. Das liegt aber nicht vor, wenn die Niederlassungserlaubnis schlichtweg nicht nach § 51 Abs. 2 AufenthG erlischt, das wäre nämlich auch gerade der Fall, falls man aus einem nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Der Fortbestand der NE wirkt sich nicht auf den gewöhlichen Aufenthalt aus, der nicht mehr im Bundesgebiet ist. Daher ist in Anwendung von § 12b Abs. 1 Satz 1 StAG der gewöhliche Aufenthalt unterbrochen und das Kind würde selbst bei Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 3 StAG erwerben.

Das würde auch im Einklag mit der Auslegung des BVerwG stehen - im Urteil vom 26.04.2016 - 1 C 9.15 - Rn. 13 heißt es:

Ein Ausländer [hat] seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er hier nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt hat. Hierfür bedarf es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit.
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Antwort #2 - 11.06.2022 um 14:08:02
 
@Bayraqiano

vielen Dank, für deine Antwort.


Jetzt aufpassen :


-Das erste Kind welches 2019 geboren wurde, war SOFORT deutsch, ohne Probleme.

-Das 2 Kind welches 2022 auf die Welt kam, wurde NICHT deutsch.

Die Sachlage war ein und die selbe, also abgemeldet seit 1.7.2017 etc.


Frage:

-Haben wir dann 2019 nur Glück gehabt bei der ABH, was ich mir nicht vorstellen kann das die ABH hier ein Fehler gemacht  oder doch möglich ?
Wie gesagt die Sachlage ist 1:1 die Gleiche.

Deswegen war man erschrocken als das 2 Kind nicht deutsch ist.


Wollte jetzt weiter über einen guten Anwalt Einspruch einlegen bzw anfechten Klagen etc , weiß auch nicht was der nächste rechtliche Schritt wäre.
Eventuell mit der Begrüdung, das das erste Kind ist deutsch ist und das zweite nicht, Sachlage war die Selbe.


-Kann es aber danach passieren, wenn ich mich auf das erste Kind berufe das dem ersten Kind die deutsche Staatsangehörigkeit widerrufen wird oder gibt es eine verjährung frist dafür.


Danke


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Antwort #3 - 11.06.2022 um 15:38:57
 
sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 14:08:02:
Eventuell mit der Begrüdung, das das erste Kind ist deutsch ist und das zweite nicht, Sachlage war die Selbe.

Keine Gleichbehandlung im Unrecht. So wie es sich für mich darstellt, hat das erste Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht erworben, damit wäre das schon kein durchschlangendes Argument.

sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 14:08:02:
-Kann es aber danach passieren, wenn ich mich auf das erste Kind berufe das dem ersten Kind die deutsche Staatsangehörigkeit widerrufen wird oder gibt es eine verjährung frist dafür.

Geht man von einem Nichterwerb aus, würde § 3 Abs. 2 StAG greifen:

Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

Bei Geburt im Jahr 2019 ist diese Frist noch lange nicht erreicht. Es kann gut sein, dass man diesen - vermeintlichen - Fehler auch korrigiert.
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Antwort #4 - 11.06.2022 um 15:58:39
 
Zitat:
Geht man von einem Nichterwerb aus, würde § 3 Abs. 2 StAG greifen:

Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde.

Bei Geburt im Jahr 2019 ist diese Frist noch lange nicht erreicht. Es kann gut sein, dass man diesen - vermeintlichen - Fehler auch korrigiert.



Aber ist schon sehr seltsam das die so einen Fehler gamacht haben, das ist keine kleine Sache, das sollte schon richtig geprüft werden.

Also das erste Kind hat aktuell den deutschen Pass. Ich frage mich wieso ist es den nicht aufgefallen während der Prüfung beim 2 Kind.

Vielleicht auch der Fehler der ABH durch dieses "gewöhnliches Aufenhalt" da jeder es anders definiert, keine Ahnung.



-Ich würde ungern von den ersten Kind die Staatsangehörigkeit verlieren.So kann die Mutter und das 2 Kind durch das erste deutsche Kind sofort nach DE ziehen und gleich einen Aufenthalt erhalten unabhänig von der LU, wenn ich mich nicht irre ?

-Soll ich es nochmal an einen RA weiterleiten bzgl des 2 Kindes. ?

Was sagt du ?
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Antwort #5 - 11.06.2022 um 16:09:29
 
sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 15:58:39:
-Soll ich es nochmal an einen RA weiterleiten bzgl des 2 Kindes. ?

Lass einen fachkundigen Anwalt drüber schauen, vom Geld abgesehen hast du ja nichts zu verlieren.
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Antwort #6 - 11.06.2022 um 16:29:36
 
Zitat:
Lass einen fachkundigen Anwalt drüber schauen, vom Geld abgesehen hast du ja nichts zu verlieren.



Werde ich auch machen, danke dir. halte auch das Forum auf dem laufendem.
Wenn du jemanden wirklich guten kennst, kannst mir gerne empfehlen. Smiley


Eine Frage noch, liege ich hier richtig:

Das die Kindesmutter Mutter und das 2. ausländische Kind durch das erste deutsches Kind sofort nach DE ziehen können  und gleich einen befristeten Aufenthalt erhalten (Familienzusammenfürhung) , unabhänig von den LU ?

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Antwort #7 - 11.06.2022 um 19:31:19
 
sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 16:29:36:
Das die Kindesmutter Mutter und das 2. ausländische Kind durch das erste deutsches Kind sofort nach DE ziehen können  und gleich einen befristeten Aufenthalt erhalten (Familienzusammenfürhung) , unabhänig von den LU ?

Kindesmutter ja, das zweite Kind nicht zwangsläufig weil es nicht zum dt. Kind sondern zur Mutter zieht.
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Antwort #8 - 11.06.2022 um 20:07:25
 
Zitat:
Kindesmutter ja, das zweite Kind nicht zwangsläufig weil es nicht zum dt. Kind sondern zur Mutter zieht.



In Ordnung. Das Stimmt es gehört nicht zum dt. Kind aber zu der Mutter.

Aber das 2 Kind ist ja auch minderjährig, das kann doch nicht von der Mutter getrennt werden. Muss eigentlich mit der Mutter automatisch eine Aufenthaltitel erhalten oder betrachte ich das falsch.
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Antwort #9 - 11.06.2022 um 20:08:33
 
sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 16:29:36:
Das die Kindesmutter Mutter und das 2. ausländische Kind durch das erste deutsches Kind sofort nach DE ziehen könnenund gleich einen befristeten Aufenthalt erhalten (Familienzusammenfürhung) , unabhänig von den LU ?

Wenn die deutsche StAng des 1. Kindes im Visumverfahren nicht erneut geprüft wird, dann ja.

Wenn diese Frage aber gestellt und geprüft wird, gehe ich nach den hier vorliegenden Informationen davon aus, dass die deutsche StAng des ersten Kindes als niemals erworben festgestellt wird.

Damit wir nicht über unnötige Dinge streiten:
Der Erwerb der deutschen StAng nach § 4 Abs. 3 StAG erfolgt kraft Gesetzes, nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes. Wenn jetzt vor der Passausstellung alle Behörden nur auf die NE des Elternteils schauen, nicht aber auf den gewöhnlichen Aufenthalt, dann kann schon mal falsch beurteilt werden, ob dieser Erwerb kraft Gesetzes eingetreten ist.
Die Folge dieser falschen Beurteilung - die Ausstellung des Passes z.B. - führt jedoch nicht zum tatsächlichen Erwerb der deutschen StAng.
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Antwort #10 - 11.06.2022 um 20:15:03
 
sofa84 schrieb am 11.06.2022 um 20:07:25:
Aber das 2 Kind ist ja auch minderjährig, das kann doch nicht von der Mutter getrennt werden. Muss eigentlich mit der Mutter automatisch eine Aufenthaltitel erhalten oder betrachte ich das falsch.


Ich glaube du hast gerade auch andere Sorgen als dieses Problem. Und falls sich die nicht-vorhandene dt. Staatsangehörigkeit deines ersten Kindes bestätigt, würden diese Gedankenspiele ohnehin keine Rolle mehr spielen. Dann würden alle zu dir ziehen müssen, samt gesichertem Lebensunterhalt als Voraussetzung.
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Antwort #11 - 11.06.2022 um 20:45:23
 
Petersburger schrieb am 11.06.2022 um 20:08:33:
Wenn die deutsche StAng des 1. Kindes im Visumverfahren nicht erneut geprüft wird, dann ja.

Wenn diese Frage aber gestellt und geprüft wird, gehe ich nach den hier vorliegenden Informationen davon aus, dass die deutsche StAng des ersten Kindes als niemals erworben festgestellt wird.

Damit wir nicht über unnötige Dinge streiten:
Der Erwerb der deutschen StAng nach § 4 Abs. 3 StAG erfolgt kraft Gesetzes, nicht aufgrund eines Verwaltungsaktes. Wenn jetzt vor der Passausstellung alle Behörden nur auf die NE des Elternteils schauen, nicht aber auf den gewöhnlichen Aufenthalt, dann kann schon mal falsch beurteilt werden, ob dieser Erwerb kraft Gesetzes eingetreten ist.
Die Folge dieser falschen Beurteilung - die Ausstellung des Passes z.B. - führt jedoch nicht zum tatsächlichen Erwerb der deutschen StAng.



@Petersburger

Als 1)

"Wenn die deutsche StAng des 1. Kindes im Visumverfahren nicht erneut geprüft wird, dann ja."


Wieso soll, überhaupt noch mal die dt. StAng des 1 Kindes überhaupt geprüft werden. Was heist Visum verfahren ?  Frage war für einen Aufenthaltstitel welche man direkt in DE bei der ABH beantragt. Für die Einreise brauchen wir kein Visum um dort den Antrag zu stellen.
Dann sollen die es prüfen , die ABH hat es selber geprüft und bestätigt.

2.)
Keiner streiten hier:

Also die ganzen Geschichte bzgl des ersten dt. Kindes:

Die Prüfung für das erste Kind wurde durch das Standesamt in DE, wo es auf die Welt kam nach der Geburt geprüft bzw. es wurde an die Zuständige ABH in DE weitergeleitet zu Prüfung anhand unseren Unterlagen welche wir dort abgegeben haben.
Danach erhilten wir sogar ein Schreiben (Bestätigung über den Erwerb der dt. StAng) vom Standesamt an unsere ausländische Adresse (Welche den Behörden von Anfang an bei der Prüfung bekannt war), wo bestätigt worden ist, dass nach der Prüfung der ABH das kind deutsch ist.

Danach haben bei bei dt. Botschaft im Ausland für das Kind ein Pass beantragt inkl. des Schreibens aus DE hinterlegt. Dann hat aber auch nochmal die Botschaft die Kollegen in DE angeschrieben bzw geprüft ob das Kind deutsch. Nach 3 Tage erhielten wir einen Anruf von der Botschaft und konnte gleich den Reisepass beantragen welche noch Heute Gültig ist.
Es wurde alles zieg mal geprüft, und die Hauptprüfung fand in DE von der ABH statt.
Also ist die Beurteilung nicht falsch, ansonsten würde das Kinde nicht die dt. StAng erhalten. Smiley  Smiley

Wenn die bei der ABH bei so einer Sache Fehler machen,dann müssen wir gar nicht mehr über anderes SAchen reden, denn das ist keine Kleinigkeit gewesen.



Deswegen lasse ich es nochmal von zwei eventuell drei verschiednen Fachanwälte prüfen bzgl. des zweiten Kindes.


Danke

Schönen Abend



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Antwort #12 - 11.06.2022 um 20:49:43
 
Zitat:
Ich glaube du hast gerade auch andere Sorgen als dieses Problem. Und falls sich die nicht-vorhandene dt. Staatsangehörigkeit deines ersten Kindes bestätigt, würden diese Gedankenspiele ohnehin keine Rolle mehr spielen. Dann würden alle zu dir ziehen müssen, samt gesichertem Lebensunterhalt als Voraussetzung.


Das hat mich nebenbei nur interessiert. Das Kind ist schon seit über 3 Jahre dt. da wird sich auch nicht viel ändern glaub ich.

Wie gesagt , lasse alles nochmal wegen den 2 Kindes prüfen.

Dir erstmal  vielen vielen Dank
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Antwort #13 - 11.06.2022 um 21:28:48
 
Ob nun Visumverfahren oder direkt bei der ABH:
Lagen die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen StAng für das 1. Kind tatsächlich nicht vor, fand auch kein Erwerb kraft Gesetzes statt.

Ich hatte selbst einen solchen Fall, wo ursprünglich niemand in den Pass des Kindesvaters geschaut hatte und daher von dessen gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einfach ausgegangen wurde. Dann kam jemand, der in alle Dokumente schaute.
Im Ergebnis wurde der aufgrund fehlerhafter Feststellungen ausgestellte Reisepass selbstverständlich zurückgenommen, da noch keine 12 Jahre vergangen waren.

Selbst wenn 20 Behördenmitarbeiter nichts gemerkt haben, kann der 21. das alles zurechtrücken.
Völlig rechtmäßig.
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Antwort #14 - 11.06.2022 um 21:44:56
 
Petersburger schrieb am 11.06.2022 um 21:28:48:
Ob nun Visumverfahren oder direkt bei der ABH:
Lagen die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen StAng für das 1. Kind tatsächlich nicht vor, fand auch kein Erwerb kraft Gesetzes statt.

Ich hatte selbst einen solchen Fall, wo ursprünglich niemand in den Pass des Kindesvaters geschaut hatte und daher von dessen gewöhnlichem Aufenthalt im Inland einfach ausgegangen wurde. Dann kam jemand, der in alle Dokumente schaute.
Im Ergebnis wurde der aufgrund fehlerhafter Feststellungen ausgestellte Reisepass selbstverständlich zurückgenommen, da noch keine 12 Jahre vergangen waren.

Selbst wenn 20 Behördenmitarbeiter nichts gemerkt haben, kann der 21. das alles zurechtrücken.
Völlig rechtmäßig.



Dann sollen die es zurücknehmen.
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Antwort #15 - 02.11.2023 um 14:31:00
 
Hallo Zusammen,

wollte Mal eine Rückmeldung geben, eventuell hilft es jemanden für die Zukunft.


Also, ich habe damals alles einem Anwalt gegeben und der hat so zusagen einen Widerspruch gemacht bzw verlangt das, die Einbürgerung nochmal geprüft wird von der ABH.

Nach ca. sechs Monaten kam eine Antwort von der ABH, mit der Antwort das Kind ist doch deutsch.

Paar Tage später kam ein Schreiben von Standesamt, dass das Kind deutsch sei und mit den Schreiben soll ich den Pass beantragen. Das Kind hat auch gleich einen deutschen Pass erhalten.

Es hat sich gelohnt hier einen Anwalt einzuschalten.

Jawohllll

@petersburger
Was sagtst Du jetzt. Smiley
Ihr wart euch alle sicher, das es nicht möglich war.




Danke nochmal an alle
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Antwort #16 - 02.11.2023 um 15:06:42
 
Hab mir den Thread mal durchgelesen. Du stellst in einem Rechtsforum Rechtsfragen und bekommst die passenden Rechtsantworten.

Dass die Behörden auf jeden Fall rechtlich einwandfrei entscheiden hat niemand behauptet. Gerade wer viele Berührungspunkte mit dem Ausländerrecht hat, wird dir genügend Beispiele nennen können wo genau das nicht passiert ist.
Ich teile die Einschätzung der anderen in diesem Fall auch. Manchmal brauchts auch Glück.
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Antwort #17 - 02.11.2023 um 15:17:36
 
Puncherfaust schrieb am 02.11.2023 um 15:06:42:
Hab mir den Thread mal durchgelesen. Du stellst in einem Rechtsforum Rechtsfragen und bekommst die passenden Rechtsantworten.

Dass die Behörden auf jeden Fall rechtlich einwandfrei entscheiden hat niemand behauptet. Gerade wer viele Berührungspunkte mit dem Ausländerrecht hat, wird dir genügend Beispiele nennen können wo genau das nicht passiert ist.
Ich teile die Einschätzung der anderen in diesem Fall auch. Manchmal brauchts auch Glück.



Ob das Glück war, glaube ich nicht.

Der Fall würde drei Mal von der ABH überprüft (Da wurde auch die Rechtsabteilung hinzugezogen) , also müsste es jetzt korrekt sein.

Das erste Kind hat 2019 auch die StAG erhalten und der Fall war der selbe.

Wichtig das es am Ende fur uns positiv ausgegangen ist.

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Antwort #18 - 02.11.2023 um 16:09:09
 
Ne, Glück passt da schon ganz gut.

Der Aufenthalt des Elternteils muss für einen Erwerb nach §4 III gewöhnlich und rechtmäßig im Inland sein.

Gewöhnlicher Aufenthalt heißt einfach gesagt, dass dein Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Du lebst jetzt seit 5 Jahren nicht mehr in Deutschland. Ob eine Unterbrechung des Auslandsaufenthalts unberücksichtigt bleiben kann wird im § 12b StAG geregelt. Die Prüfung erübrigt sich hier aber eigentlich, da eine Unterbrechung zu erstmal voraussetzt, dass vor der Unterbrechung und DANACH der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Hier gibt es aber kein danach, du lebst weiterhin im Ausland.

Die Frage ob die Entscheidung richtig oder nicht ist lässt sich daher schon durch eine Frage ganz einfach beantworten: Wo hast du dich zum Zeitpunkt der Geburten für gewöhnlich aufgehalten? In Deutschland oder im Ausland? Rhetorische Frage.

Wir brauchen das jetzt nicht tot diskutieren. Aber bevor hier Leute mit ähnlichen Problemen das alles lesen, sollte man dennoch richtig stellen, dass hier sehr wahrscheinlich doch nur eine Menge Glück im Spiel war.
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Antwort #19 - 02.11.2023 um 17:25:18
 
Wenn du das so denkst, das es Glück war, ist deine Meinung.
Aber bei zwei Kindern, 2019 und 2022 würde das selbe entschiedenund der Sachverhalt war der selbe. Das ist dann etwas viel Glück.
Ob die ABH Sachbearbeiter so schlecht arbeiten und vor allem bei so wichtigen SAchen sich einen Fehler erlauben , glaube ich nicht. Vor allem da der Fall öfters bei dem auf den Tisch lag.

Das hat am Ende nicht eine Person entschieden sondern schon ein Abteilungsleiter mit seiner Rechtsabteilung.


Der Anwalt hat aber bei seinem Schreiben and die ABH auch begründet , wieso das Kind deutsch ist und dadurch anscheinend würde es positiv entschieden.

Sollte jemand die Begründung haben wollen , schicke ich es den gerne.


zu deiner Frage, Zur Zeit der Geburt war ich vor Ort Smiley


Übringes wenn man einen Hauptwohnsitz in DE hat, beudetet das nicht gleich das man auch gleich den gewöhnlichten Aufenthalt in DE hat.
Deswegen hat dieser gewöhlicher Aufenthalt viel Spielraum.

Also Ende gut alles gut.

Können das Thema hier abschliessen.


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« Zuletzt geändert: 02.11.2023 um 17:49:02 von sofa84 »  
 
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Antwort #20 - 02.11.2023 um 17:36:49
 
Die weitere Möglichkeit ist natürlich, dass die Kinder deutsch sind, weil du wichtige Infos einfach gar nicht hier genannt hast.


Zum Beispiel, dass du zum Zeitpunkt der Geburt dann doch im Inland warst.
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Antwort #21 - 02.11.2023 um 17:59:19
 
Puncherfaust schrieb am 02.11.2023 um 17:36:49:
Die weitere Möglichkeit ist natürlich, dass die Kinder deutsch sind, weil du wichtige Infos einfach gar nicht hier genannt hast.


Zum Beispiel, dass du zum Zeitpunkt der Geburt dann doch im Inland warst.



Ja, da war ich kurz da. Ca. 1 Monat vor der Geburt in DE und ca. 1 Monat danach.
Aber danach war ich wieder weg. In dieser Zeit hatte ich auch keinen Wohnsitz in DE.

Der Anwalt hat, sich auch gar nicht darauf Berufen.

Sondern eher , dass nach § 51 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis  durch längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht erlischt, wird der gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Bestimmung einer Wiedereinreisefrist nicht unterbrochen ist. § 12b StAG mit § 51 AufenthG.


Danke nochmal an alle, dieser Forum ist sehr hilfreich
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Antwort #22 - 02.11.2023 um 18:16:28
 
Okay, dann muss die ABH nur noch prüfen und zu dem Schluss kommen, dass dein Auslandsaufenthalt auf einen nur vorübergehenden Grund beruht. Dann würde ich auch sagen, passt die Entscheidung dann doch.

Nur noch kurz gesagt um das Bildnis komplett zu machen.

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Petersburger
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Antwort #23 - 03.11.2023 um 10:36:06
 
sofa84 schrieb am 02.11.2023 um 14:31:00:
@petersburger
Was sagtst Du jetzt. Smiley
Ihr wart euch alle sicher, das es nicht möglich war. 

Da Du mich direkt ansprichst:

Es gibt im Leben so viele Fälle, in denen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht so entschieden haben, wie man es als unbeteiligter Beobachter aufgrund der bekannten Fakten erwarten kann und muss.

Geschieht das zugunsten des Betroffenen, klagt auch niemand.
Weder im Gesprächs-Sinne, dass er sich beklagt, beschwert, jammert oder was auch immer, noch im rechtlichen: den Rechtsweg beschreitet.

Das ändert nichts an
Petersburger schrieb am 11.06.2022 um 21:28:48:
Selbst wenn 20 Behördenmitarbeiter nichts gemerkt haben, kann der 21. das alles zurechtrücken.
Völlig rechtmäßig.

Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche, vollständige Faktenlage dieses "Zurechtrücken" begründet.
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Antwort #24 - 18.11.2023 um 13:39:46
 
Petersburger schrieb am 03.11.2023 um 10:36:06:
Da Du mich direkt ansprichst:

Es gibt im Leben so viele Fälle, in denen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht so entschieden haben, wie man es als unbeteiligter Beobachter aufgrund der bekannten Fakten erwarten kann und muss.

Geschieht das zugunsten des Betroffenen, klagt auch niemand.
Weder im Gesprächs-Sinne, dass er sich beklagt, beschwert, jammert oder was auch immer, noch im rechtlichen: den Rechtsweg beschreitet.

Das ändert nichts an
Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche, vollständige Faktenlage dieses "Zurechtrücken" begründet.



@petersburger

Servus,

ich gehe davon aus, dass ABH dieses Mal alles nochmal übperift hat. Es hat ca 6 Monate gedauert bis die Bestätigung kam.


Denn ich habe damaals diese Bescheiningung nach § 51 ABS.2 Satz 3 AufenthG. erhalten das meine NE nicht erlischt auch wenn ich über 6 Monate aus DE ausreise etc.


Der Anwalt hat es so begründet, dass nach § 51 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis  durch längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht erlischt, wird der gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Bestimmung einer Wiedereinreisefrist nicht unterbrochen ist. § 12b StAG mit § 51 AufenthG.

Er hat noch paar Texte aus irgendwelchen Literatur dazu geschrieben.


Ich bin auch jetzt wieder in DE zurück seit September mit einer neuer Arbeitsstelle.

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