Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit (Gelesen: 3.418 mal)
sofa84
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Drittstaat
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #15 - 02.11.2023 um 14:31:00
 
Hallo Zusammen,

wollte Mal eine Rückmeldung geben, eventuell hilft es jemanden für die Zukunft.


Also, ich habe damals alles einem Anwalt gegeben und der hat so zusagen einen Widerspruch gemacht bzw verlangt das, die Einbürgerung nochmal geprüft wird von der ABH.

Nach ca. sechs Monaten kam eine Antwort von der ABH, mit der Antwort das Kind ist doch deutsch.

Paar Tage später kam ein Schreiben von Standesamt, dass das Kind deutsch sei und mit den Schreiben soll ich den Pass beantragen. Das Kind hat auch gleich einen deutschen Pass erhalten.

Es hat sich gelohnt hier einen Anwalt einzuschalten.

Jawohllll

@petersburger
Was sagtst Du jetzt. Smiley
Ihr wart euch alle sicher, das es nicht möglich war.




Danke nochmal an alle
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #16 - 02.11.2023 um 15:06:42
 
Hab mir den Thread mal durchgelesen. Du stellst in einem Rechtsforum Rechtsfragen und bekommst die passenden Rechtsantworten.

Dass die Behörden auf jeden Fall rechtlich einwandfrei entscheiden hat niemand behauptet. Gerade wer viele Berührungspunkte mit dem Ausländerrecht hat, wird dir genügend Beispiele nennen können wo genau das nicht passiert ist.
Ich teile die Einschätzung der anderen in diesem Fall auch. Manchmal brauchts auch Glück.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sofa84
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Drittstaat
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #17 - 02.11.2023 um 15:17:36
 
Puncherfaust schrieb am 02.11.2023 um 15:06:42:
Hab mir den Thread mal durchgelesen. Du stellst in einem Rechtsforum Rechtsfragen und bekommst die passenden Rechtsantworten.

Dass die Behörden auf jeden Fall rechtlich einwandfrei entscheiden hat niemand behauptet. Gerade wer viele Berührungspunkte mit dem Ausländerrecht hat, wird dir genügend Beispiele nennen können wo genau das nicht passiert ist.
Ich teile die Einschätzung der anderen in diesem Fall auch. Manchmal brauchts auch Glück.



Ob das Glück war, glaube ich nicht.

Der Fall würde drei Mal von der ABH überprüft (Da wurde auch die Rechtsabteilung hinzugezogen) , also müsste es jetzt korrekt sein.

Das erste Kind hat 2019 auch die StAG erhalten und der Fall war der selbe.

Wichtig das es am Ende fur uns positiv ausgegangen ist.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #18 - 02.11.2023 um 16:09:09
 
Ne, Glück passt da schon ganz gut.

Der Aufenthalt des Elternteils muss für einen Erwerb nach §4 III gewöhnlich und rechtmäßig im Inland sein.

Gewöhnlicher Aufenthalt heißt einfach gesagt, dass dein Lebensmittelpunkt in Deutschland ist. Du lebst jetzt seit 5 Jahren nicht mehr in Deutschland. Ob eine Unterbrechung des Auslandsaufenthalts unberücksichtigt bleiben kann wird im § 12b StAG geregelt. Die Prüfung erübrigt sich hier aber eigentlich, da eine Unterbrechung zu erstmal voraussetzt, dass vor der Unterbrechung und DANACH der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Hier gibt es aber kein danach, du lebst weiterhin im Ausland.

Die Frage ob die Entscheidung richtig oder nicht ist lässt sich daher schon durch eine Frage ganz einfach beantworten: Wo hast du dich zum Zeitpunkt der Geburten für gewöhnlich aufgehalten? In Deutschland oder im Ausland? Rhetorische Frage.

Wir brauchen das jetzt nicht tot diskutieren. Aber bevor hier Leute mit ähnlichen Problemen das alles lesen, sollte man dennoch richtig stellen, dass hier sehr wahrscheinlich doch nur eine Menge Glück im Spiel war.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sofa84
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Drittstaat
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #19 - 02.11.2023 um 17:25:18
 
Wenn du das so denkst, das es Glück war, ist deine Meinung.
Aber bei zwei Kindern, 2019 und 2022 würde das selbe entschiedenund der Sachverhalt war der selbe. Das ist dann etwas viel Glück.
Ob die ABH Sachbearbeiter so schlecht arbeiten und vor allem bei so wichtigen SAchen sich einen Fehler erlauben , glaube ich nicht. Vor allem da der Fall öfters bei dem auf den Tisch lag.

Das hat am Ende nicht eine Person entschieden sondern schon ein Abteilungsleiter mit seiner Rechtsabteilung.


Der Anwalt hat aber bei seinem Schreiben and die ABH auch begründet , wieso das Kind deutsch ist und dadurch anscheinend würde es positiv entschieden.

Sollte jemand die Begründung haben wollen , schicke ich es den gerne.


zu deiner Frage, Zur Zeit der Geburt war ich vor Ort Smiley


Übringes wenn man einen Hauptwohnsitz in DE hat, beudetet das nicht gleich das man auch gleich den gewöhnlichten Aufenthalt in DE hat.
Deswegen hat dieser gewöhlicher Aufenthalt viel Spielraum.

Also Ende gut alles gut.

Können das Thema hier abschliessen.


Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 02.11.2023 um 17:49:02 von sofa84 »  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #20 - 02.11.2023 um 17:36:49
 
Die weitere Möglichkeit ist natürlich, dass die Kinder deutsch sind, weil du wichtige Infos einfach gar nicht hier genannt hast.


Zum Beispiel, dass du zum Zeitpunkt der Geburt dann doch im Inland warst.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
sofa84
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Drittstaat
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #21 - 02.11.2023 um 17:59:19
 
Puncherfaust schrieb am 02.11.2023 um 17:36:49:
Die weitere Möglichkeit ist natürlich, dass die Kinder deutsch sind, weil du wichtige Infos einfach gar nicht hier genannt hast.


Zum Beispiel, dass du zum Zeitpunkt der Geburt dann doch im Inland warst.



Ja, da war ich kurz da. Ca. 1 Monat vor der Geburt in DE und ca. 1 Monat danach.
Aber danach war ich wieder weg. In dieser Zeit hatte ich auch keinen Wohnsitz in DE.

Der Anwalt hat, sich auch gar nicht darauf Berufen.

Sondern eher , dass nach § 51 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis  durch längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht erlischt, wird der gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Bestimmung einer Wiedereinreisefrist nicht unterbrochen ist. § 12b StAG mit § 51 AufenthG.


Danke nochmal an alle, dieser Forum ist sehr hilfreich
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Puncherfaust
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 228

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #22 - 02.11.2023 um 18:16:28
 
Okay, dann muss die ABH nur noch prüfen und zu dem Schluss kommen, dass dein Auslandsaufenthalt auf einen nur vorübergehenden Grund beruht. Dann würde ich auch sagen, passt die Entscheidung dann doch.

Nur noch kurz gesagt um das Bildnis komplett zu machen.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.389

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #23 - 03.11.2023 um 10:36:06
 
sofa84 schrieb am 02.11.2023 um 14:31:00:
@petersburger
Was sagtst Du jetzt. Smiley
Ihr wart euch alle sicher, das es nicht möglich war. 

Da Du mich direkt ansprichst:

Es gibt im Leben so viele Fälle, in denen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht so entschieden haben, wie man es als unbeteiligter Beobachter aufgrund der bekannten Fakten erwarten kann und muss.

Geschieht das zugunsten des Betroffenen, klagt auch niemand.
Weder im Gesprächs-Sinne, dass er sich beklagt, beschwert, jammert oder was auch immer, noch im rechtlichen: den Rechtsweg beschreitet.

Das ändert nichts an
Petersburger schrieb am 11.06.2022 um 21:28:48:
Selbst wenn 20 Behördenmitarbeiter nichts gemerkt haben, kann der 21. das alles zurechtrücken.
Völlig rechtmäßig.

Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche, vollständige Faktenlage dieses "Zurechtrücken" begründet.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
sofa84
Themenstarter Themenstarter
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 19
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Drittstaat
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Prüfung nach §4 Abs. 3 StAG über das bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit
Antwort #24 - 18.11.2023 um 13:39:46
 
Petersburger schrieb am 03.11.2023 um 10:36:06:
Da Du mich direkt ansprichst:

Es gibt im Leben so viele Fälle, in denen Behörden - aus welchen Gründen auch immer - nicht so entschieden haben, wie man es als unbeteiligter Beobachter aufgrund der bekannten Fakten erwarten kann und muss.

Geschieht das zugunsten des Betroffenen, klagt auch niemand.
Weder im Gesprächs-Sinne, dass er sich beklagt, beschwert, jammert oder was auch immer, noch im rechtlichen: den Rechtsweg beschreitet.

Das ändert nichts an
Selbstverständlich unter der Voraussetzung, dass die tatsächliche, vollständige Faktenlage dieses "Zurechtrücken" begründet.



@petersburger

Servus,

ich gehe davon aus, dass ABH dieses Mal alles nochmal übperift hat. Es hat ca 6 Monate gedauert bis die Bestätigung kam.


Denn ich habe damaals diese Bescheiningung nach § 51 ABS.2 Satz 3 AufenthG. erhalten das meine NE nicht erlischt auch wenn ich über 6 Monate aus DE ausreise etc.


Der Anwalt hat es so begründet, dass nach § 51 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis  durch längerfristigen Auslandsaufenthalt nicht erlischt, wird der gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Bestimmung einer Wiedereinreisefrist nicht unterbrochen ist. § 12b StAG mit § 51 AufenthG.

Er hat noch paar Texte aus irgendwelchen Literatur dazu geschrieben.


Ich bin auch jetzt wieder in DE zurück seit September mit einer neuer Arbeitsstelle.

Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema