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Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.153 mal)
Jorn
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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06.06.2022 um 23:25:13
 
Guten Tag,

bisher hat sich bei uns alles sehr gut entwickelt, nicht zuletzt auch durch die Hilfestellungen hier.

Nun, meine Ehefrau und Kind haben bis Ende September eine Aufenthaltserlaubnis. (Familienzusammenführung, gemeinsame Kinder)

Wir wollten den Antrag auf Verlängerung stellen, waren aber nicht sicher ob nicht schon eine Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerung möglich wäre daher bei unserem Sachbearbeiter unverbindlich angefragt. Er sagte, ja Einbürgerung weiß er nicht recht aber Niederlassungserlaubnis wäre an sich dann ab Juli möglich und uns einen Antrag dazu zugestellt.

Stellt sich raus dafür muss man auch Einkommen nachweisen. Das reicht aber noch nicht, wir haben 3 Kinder und Frau hat alles zusammengenommen kaum 2 Jahre in Deutschland verbracht. Sie macht jetzt B2 und beginnt dann mit etwas Glück eine Ausbildung noch in diesem Jahr. Dezeit aber ohne Arbeit.

Folgende Fragen dazu:

Im Antrag wird gefragt ob man die Aufenthaltserlaubnis verlängern möchte, und wenn ja für wie viele Jahre. Für wie viele Jahre kann man diese denn verlängern, 3 oder auch mehr?

Meine Frau wird dann wohl keine Niederlassungserlaubnis bekommen können, aber wohl das Kind. Denn für das Kind muss kein Einkommen nachgewiesen werden, richtig?

Meine Frau könnte sich sofern das Einkommen hoch genug wäre einbürgern lassen und das Kind gleich mit. Würde ein fester Ausbildungsplatz mit Aufsicht auf Übernahme Genüge tun oder muss das eine Arbeit sein mit der Sie die Familie bereits zweifelsfrei und zum Zeitpunkt der Antragstellung ernähren kann?

Viele Grüße

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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 07.06.2022 um 07:44:30
 
Jorn schrieb am 06.06.2022 um 23:25:13:
Für wie viele Jahre kann man diese denn verlängern, 3 oder auch mehr?

Maximal 3 Jahre oder eben NE

Jorn schrieb am 06.06.2022 um 23:25:13:
Meine Frau wird dann wohl keine Niederlassungserlaubnis bekommen können, aber wohl das Kind. Denn für das Kind muss kein Einkommen nachgewiesen werden, richtig?

Euer Familieneinkommen muss hoch genug sein...es geht nicht nur um das Einkommen der Frau, wenn ihr verheiratet seid. Also wenn du 5k € netto hast, braucht deine Frau überhaupt kein eigenes Einkommen.
Analog gilt das auch zur Einbürgerung
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Jorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.06.2022 um 09:16:49
 
Hallo,

ich selbst habe kein ausreichendes Einkommen. Daher wird es hauptsächlich vom Einkommen der Frau abhängen.

Niederlassungserlaubnis bzw. Einbürgerungsmöglichkeit des Kindes sind aber nicht an Einkommen der Eltern gekoppelt, richtig?
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Aras
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Antwort #3 - 07.06.2022 um 09:25:45
 
Also ich gehe davon aus, dass das Kind aus einer Vorehe stammt und darum sein Aufenthaltsrecht von der Mutter ableitet. Dann gilt § 35 AufenthG. Und da gibt es eine Niederlassungserlaubnis erst zum 16. Geburtstag.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #4 - 07.06.2022 um 10:12:18
 
Das Aufenthaltsrecht leitet sich von der Mutter und den gemeinsamen Kindern ab, ja.
Adoptiert ist das Kind nicht.

Gelten somit für das Kind dieselben Hürden wie für die Frau? Ich habe da widersprüchliches gelesen.
LG
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Antwort #5 - 07.06.2022 um 10:27:34
 
Das Kind nach nach derzeitiger Rechtslage erst ab dem 16. Lebensjahr eine Niederlassungserlaubnis beanspruchen. Dann aber ohne gesicherten Lebensunterhalt, sofern es sich in einer Ausbildung befindet.

Eine Einbürgerung zusammen mit der Mutter geht zwar nach drei Jahren Aufenthalt, aber nur insoweit der Lebensunterhalt ohne Inasnpruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert wird oder der Bezug von Leistungen nicht zu vertreten ist. Sollte sich deine Frau bis dahin in einer Ausbildung befinden, könnte der etwaige Bezug bei einer Einbürgerung außer Betracht bleiben. Einen eigenen Anspruch auf Einbürgerung hätte das Kind erst nach achtjährigem Aufenthalt. Sollte eine Adopton in Betracht gezogen werden, würde es natürlich die deutsche Staatsangehörigkeit dadurch erwerben.

Deine Frau könnte jedenfalls auch nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubis bekommen, wenn ihr derzeitiges eigenes Einkommen zumindest für sie und das ausländische Kind ausreichen würde. Insoweit hast du aber keine konkreten Angaben zu eurer finanziellen Situation gemacht.

Bezüglich der Verlängerung kann man mit der ABH sprechen. Ich habe vereinzelt Verlängerungen bis zum 18. Geburtstag des jüngsten deutschen Kindes gesehen, da besteht erheblicher Entscheidungsspielraum.
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Aras
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Antwort #6 - 07.06.2022 um 10:50:09
 
Aras schrieb am 07.06.2022 um 09:25:45:
Dann gilt § 35 AufenthG. Und da gibt es eine Niederlassungserlaubnis erst zum 16. Geburtstag.

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Jorn
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.06.2022 um 12:32:18
 
Dankeschön
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