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Sorgerechtserklärung für meinen 2 jährigen Sohn notwendig? (Gelesen: 2.136 mal)
Themen Beschreibung: Vaterschaftsanerkennung bereits beurkundet, aber noch keine Sorgerechtserklärung in DE offiziell beantragt
Gislain
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19.04.2022 um 16:59:13
 
Hallo Zusammen,
mein Sohn ist vor 2 Jahren in Kamerun geboren. Ich bin in der kamerunischen Geburtsurkunde meines Sohnes als Vater eingetragen und nach kamerunischem Recht hat der Vater damit auch automatisch das Sorgerecht.
Die Vaterschaftsanerkennung wurde bereits über die deutsche Botschaft in Kamerun beurkundet.
Da mein Sohn vor der Ehe geboren wurde, hätte ich gern gewusst, ob ich hier in Deutschland noch eine Sorgerechtserklärung durchführen muss? Mein Sohn und seine Mutter leben bereits bei mir in DE.
Gruß

Gislain
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Antwort #1 - 19.04.2022 um 20:22:20
 
Ist nicht mein Fachgebiet, aber ich ging bisher immer davon aus, dass der Umzug der Mutter keinen automatischen Rechteverlust für den Vater bedeuten kann.

Will sagen, wird ein Kind in einem Land X geboren und werden durch die Geburt die Rechtsverhältnisse des Landes X in vollem Umfang anwendbar, dann gilt ein automatischer Erwerb des Sorgerechts durch den Vater auch dann fort, wenn die Mutter mit dem Kind nach DEU zieht.
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Antwort #2 - 24.04.2022 um 02:58:53
 
Im anderen Thread hast du geschrieben, dass ihr geheiratet habt?!

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1626a.html

Zitat:
§ 1626a BGB

(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,

[...]
2. wenn sie einander heiraten oder
[...]


Also dann hast du aufgrund von Gesetz bereits das Sorgerecht erhalten. Eine weitere Sorgerechtserklärung ist nicht notwendig.

Ich würde aber empfehlen, die Geburt deines Kindes gem. § 36 PStG beim deutschen Standesamt nachzubeurkunden, falls noch nicht geschehen.
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Antwort #3 - 24.04.2022 um 09:33:44
 
Wie kann jemand ein Sorgerecht erhalten/erwerben, das er bereits besitzt?

Und da die Hochzeit im Ausland stattfand:
Wenn wir davon ausgehen, dass das Kind seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter im Ausland hatte, wieso sollte hinsichtlich des Sorgerechts deutsches Recht überhaupt anwendbar sein?
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Antwort #4 - 24.04.2022 um 11:41:09
 
Ich bedanke mich für die Antworten. Ich werde beim Jugendamt nachfragen, ob das Sorgerecht nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits erworben worden ist.
Unsere ausländische Ehe wurde in DE bereits eingetragen, aber nicht nachbeurkundet da nicht beantragt.
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Antwort #5 - 24.04.2022 um 17:28:02
 
Gislain schrieb am 24.04.2022 um 11:41:09:
Ich werde beim Jugendamt nachfragen, ob das Sorgerecht nach § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits erworben worden ist.

Das Sorgerecht hast Du Deiner Aussage nach bereits vor der Hochzeit besessen.

Daher ist es völlig undenkbar, dass Du durch die Hochzeit dieses Recht nochmals erwerben konntest.
Schon gar nicht dann, wenn deutsches Recht auf diese Frage (noch) gar nicht anwendbar war.
(Das habe ich oben in Frage gestellt, nicht verneint)


Solche Rechtsfragen sind für Menschen - auch Behördenmitarbeiter -, die mit der konkreten Rechtskonstellation nicht vertraut sind, schon von sich aus verwirrend genug.
Das muss nicht durch Fragestellungen verschlimmert werden.

In Deiner Situation gibt es genau zwei Fragen, die der Reihe nach geklärt werden müssen:
1. Ist Deine Annahme, dass Du nach Heimatrecht Deiner Frau tatsächlich das Sorgerecht (im deutschen Sinne) erworben hast, richtig?

Je nach Antwort auf diese Frage folgt 2:
(1=Ja) -> Konntest Du durch den Umzug Deines Kindes dieses Recht verlieren?
(1=Nein) -> Ist § 1626a BGB auf Euren Fall anwendbar oder musst Du auf andere Weise das Sorgerecht erwerben?
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Antwort #6 - 25.04.2022 um 10:35:25
 
Naja, IPR bzw. Kollisionsrecht.

Ich würde an seiner Stelle wohl auf das Jugendamt einreden und bitten doch bitte die Sorgerechtserklärung zu machen anstatt diese um eine Rechtsfrage klären zu wollen. Einfach nur damit im Krisenfall ein amtliches Dokument gibt, falls da Diskussionen aufkommen. So als Präventivmaßnahme.

Zudem würde ich ne Vollmacht meiner Frau betreffs zeitkritischer Fragen für das Sorgerecht geben, bspw. Gesundheitsvorsorge, und auch dass sie mir eine einfach Vollmacht gibt. Also falls das Kind in einem Unfall verwickelt ist und im Krankenhaus versorgt werden muss, und die Zustimmung beider Sorgeberechtigten benötigt wird, dann der andere Elternteil das unter Vorlage der Vollmacht erledigen kann. Die Vollmachten legt man dann in der Wohnung in einer beiden Elternteilen bekannten Stelle, damit diese im Notfall schnell zur Verfügung steht. Man sollte eh alle wichtigen Dokumente in einen Ordner zusammenstellen, damit im nur der Ordner geschnappt werden muss.

Siehe hier:
https://www.aok-klinik.de/fileadmin/content/Formulare_Patient/Erklaerung_Gemeins...

Zudem würde ich wohl die Geburt des Kindes und die Eheschließung gem. § 36 PStG nachbeurkunden bzw. § 34 PStG nachbeurkunden, da man davon ausgehen kann, dass jetzt die Urkunden alle vorliegen und man nicht weiß ob man diese in Zukunft verliert. Bspw. Flut, Feuer, Diebstahl etc.. Bei Verlust kann man dann einfach zum Standesamt und für 15 € je Urkunde wiederbeschaffen, anstatt diese aufwendig aus dem Ausland beschaffen zu müssen.

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