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Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige (Gelesen: 1.409 mal)
Chris_Tek
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesisch
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28.02.2022 um 22:17:04
 
Hallo Zusammen,

ich hoffe, Ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe ein Jobangebot (als Ingenieur) in Deutschland bekommen und möchte nun mit meiner Familie (Frau und Tochter) nach Deutschland auswandern. Wir kommen aus einem Dritstaat und wohnen seit 6 Jahren in Österreich. Ich besitze dort Daueraufenthalt-EU; meine Frau und meine Tochter besitzen einen normalen Aufenthaltstitel (Rot-Weiß-Rot Karte plus).

Zur Info, ich habe einen deutschen Hochschulabschluss. Ich bekomme einen Arbeitsvertrag mit einem Bruttojahresgehalt von ca. 50k.

Meine Fragen sind folgendes:
1. Was ist eigentlich schneller zu bekommen:
- mit meinem Öst. Daueraufenthalt-EU einen Aufenthaltstitel zu erwerben (§ 38a AufenthG)
- oder, eine Blaue Karte zu beantragen?

2. Darf meine Familie mit dem Öst. Aufenthaltstitel nach Deutschland einreisen und direkt vor Ort in Deutschland einen Aufenthaltstitel beantragen?

Über jede Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank

Grüße
Chris
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 01.03.2022 um 05:28:50
 
Eine Blaue Karte kann dir als Inhaber eines Daueraufenthalts-EU in einem anderen Mitgliedstaat nicht erteilt werden (§ 19f Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Es verleibt bei der AE § 38a AufenthG.

Grundsätzlich dürfte deine Familie die AE von Deutschland aus beantragen und erhalten, allerdings empfiehlt sich hier eine Rücksprache bei der künftig zuständigen Behörde. Die "Sonderregelung" für Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts und ihrer Familienangehörigen sind nicht immer bekannt.
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Chris_Tek
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesisch
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Antwort #2 - 01.03.2022 um 21:18:49
 
Danke für deine Antwort!

Zitat:
Eine Blaue Karte kann dir als Inhaber eines Daueraufenthalts-EU in einem anderen Mitgliedstaat nicht erteilt werden (§ 19f Abs. 1 Nr. 4 AufenthG).

Ich hätte eigentlich geplannt, ganz normal (unabhängig von meinem Daueraufenthalt-EU) eine Blaue Karte zu beantragen, da ich auch einen deutschen Masterabschluss habe.

Die Frage ist, welche Variante die bessere für mich wäre (in Bezug auf Bearbeitungszeit bzw. Chance auf eine Genehmigung)


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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.03.2022 um 10:20:55
 
Chris_Tek schrieb am 01.03.2022 um 21:18:49:
Ich hätte eigentlich geplannt, ganz normal (unabhängig von meinem Daueraufenthalt-EU) eine Blaue Karte zu beantragen, da ich auch einen deutschen Masterabschluss habe.

Das ist wie oben dargelegt nicht möglich, weil Inhaber eines Daueruafenthalts-EU vom Anwendungsbereich der Blauen Karte ausgenommen sind. Dir verbleibt neben § 38a AufenthG noch die nationale Regelung des § 18b Abs. 1 AufenthG, allerdings sollte diese nur noch für den sehr unwahrscheinlichen Fall, dass die Vorrangprüfung bei dir negativ ausfällt, in Betracht kommen.

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