reinhard schrieb am 11.01.2022 um 13:39:16:Bei der Umverteilung von Asylbewerbern kann, muss aber nicht auf die Wünsche Rücksicht genommen werden. Ein Recht auf Verteilung in den Kreis, in dem Du lebst, besteht nur, wenn Du als Kind minderjährig bist. Ansonsten ist es eben nur ein Wunsch.
Das ist mir schon bewusst und ich habe mich darauf verlassen um in Ruhe gelassen zu werden. Fakt ist dass in dem Fall nichts passiert was die Regel entspricht.
Zitat:Eine Verteilung in die Gemeinde gibt es nicht: Das Land verteilt an den Kreis, der Kreis verteilt in der Gemeinde.
Du kannst gegenüber dem Landesamt und gegenüber dem Kreissozialamt genauso Wünsche äußern, möglichst per Brief.
Habe ich heute gemacht, allerdings telefonisch bei der Landesaufnahmebehörde und nicht beim Kreis. Mir wurde mitgeteilt dass der Wunsch auf Umverteilung meistens entsprochen wird, da man schliesslich froh sein wird in der Nähe der Familieangehörige zu sein.
Zitat:Sie können genauso berücksichtigt werden, müssen aber nicht. Ein Recht darauf, den Zuzug bestimmter Personen in den Kreis, in dem zu lebst, zu verhindern, hast Du nicht. Du könntest höchstens selbst wegziehen, ohne Deine neue Anschrift zu verraten.
Mir ist klar dass ich kein Recht darauf habe.Aber ich habe wohl ein Recht darauf, dass meine Anschrift und meine Daten nicht zur Ermöglichung einer Umverteilung benutzt werden mit der ich nicht einverstanden bin. Und das werde ich nun dem Landesamt schriftlich mitteilen.