Hallo zusammen,
wie oben kurz erwähnt ist mein Kumpel aus Eritrea nun seit einiger Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach o.g. humanitären Paragraph. Da er keinen Kontakt mit der Regierung in Eritrea haben möchte, hat man ihm in DE einen Reiseausweis zur Verüfugng gestellt was ihm als Ersatz-Reisepass bisher gedient hat.
Da er seit einigen Jahren schon vollzeit arbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen
AE ist und alle notwendigen Deutschsprachkurse absolviert hat, wollte er jetzt Niederlassungserlaubnis bekommen und hat den Antrag dafür gestellt. Nach einigem Hin & Her sagt die AB nun, dass zwar alle Kriterien erfüllt sind, aber sie möchten ihm einen
NE nur dann gewähren wenn er einen gültigen Reisepass aus Eritrea sich beschafft. Sowohl mir als auch ihm ist die logik und die Rechtschaffenheit dieser Forderung nicht ganz klar, da er ja doch die Flüchtlingseigentschaft und zusammenhängend die aktuelle
AE des wegen bekommen hat, weil er mit den politischen Akteueren in der Heimat nicht klar gekommen ist und des wegen geflüchtet ist.
Kann uns bitte einer hierbei Licht ins Dunkel bringen?
Danke im Voraus und Grüße
Yegermal