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Nach AE mit §25 Abs. 2 verlangt AB nun plötzlich Reisepass aus Eritrea (Gelesen: 1.542 mal)
yegermal
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Nach AE mit §25 Abs. 2 verlangt AB nun plötzlich Reisepass aus Eritrea
05.01.2022 um 14:45:26
 
Hallo zusammen,
wie oben kurz erwähnt ist mein Kumpel aus Eritrea nun seit einiger Zeit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach o.g. humanitären Paragraph. Da er keinen Kontakt mit der Regierung in Eritrea haben möchte, hat man ihm in DE einen Reiseausweis zur Verüfugng gestellt was ihm als Ersatz-Reisepass bisher gedient hat.
Da er seit einigen Jahren schon vollzeit arbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestreitet, seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen AE ist und alle notwendigen Deutschsprachkurse absolviert hat, wollte er jetzt Niederlassungserlaubnis bekommen und hat den Antrag dafür gestellt. Nach einigem Hin & Her sagt die AB nun, dass zwar alle Kriterien erfüllt sind, aber sie möchten ihm einen NE nur dann gewähren wenn er einen gültigen Reisepass aus Eritrea sich beschafft. Sowohl mir als auch ihm ist die logik und die Rechtschaffenheit dieser Forderung nicht ganz klar, da er ja doch die Flüchtlingseigentschaft und zusammenhängend die aktuelle AE des wegen bekommen hat, weil er mit den politischen Akteueren in der Heimat nicht klar gekommen ist und des wegen geflüchtet ist.
Kann uns bitte einer hierbei Licht ins Dunkel bringen?
Danke im Voraus und Grüße
Yegermal
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nach AE mit §25 Abs. 2 verlangt AB nun plötzlich Reisepass aus Eritrea
Antwort #1 - 05.01.2022 um 16:54:09
 
Dazu zwei Fragen:
- Ist die besagte Person als Flüchtling anerkannt, oder liegt nur subsidiärer Schutz vor?
- Meinte die ABH wirklich einen Nationalpass, oder möchte sie lediglich einen Identitäsnachweis?
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yegermal
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Antwort #2 - 05.01.2022 um 19:01:06
 
Zitat:
Dazu zwei Fragen:
- Ist die besagte Person als Flüchtling anerkannt, oder liegt nur subsidiärer Schutz vor?
- Meinte die ABH wirklich einen Nationalpass, oder möchte sie lediglich einen Identitäsnachweis?


Er hat keine vollständige Berechtigung auf Asyl bekommen sondern ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft anerkannt --> Mir ist dieser Fachbegriff recht neu, da "früher" sowohl sübsidärer Schutz als auch Flüchtlingseigenschaft zumindest nicht geläufig war.

Wortwörtlich schreibt der ABH "eritreische übersetzte Personaldokumente zur Klärung Ihrer Personalien in Kopie"
VG
Yegermal
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nach AE mit §25 Abs. 2 verlangt AB nun plötzlich Reisepass aus Eritrea
Antwort #3 - 05.01.2022 um 19:31:49
 
Das ist dann natürlich etwas anderes als ein Nationalpass.

Die Forderung ist auch so zunächst berechtigt, im Gegensatz zur Aufenthaltserlaubnis muss zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch bei anerkannten Flüchtlingen die Identität in der Regel geklärt sein. Er muss also zunächst zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die geforderten Dokumente beizubringen.

Sind zumutbare Anstrengungen erfolglos geblieben oder von vornherein nicht möglich, etwa weil dadurch Dritte Personen gefährdet werden, und sind auch nicht-amtliche Dokumente nicht beschaffbar, kann im Einzelfall auch alleine der Vortrag des Ausländers ausreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 - 1 C 36.19 - Rn. 18ff; die Grundsätze gelten jedenfalls auch für eine Niederlassungserlaubnis). Ferner besteht für die Ausländerbehörde die Möglichkeit, im Einzelfall vom Erfordernis nach Ermessen vom Erfordernis abzusehen.

Es muss also zunächst geklärt werden, ob a) irgendwelche Dokumente vorhanden sind, b) ob Dokumente auf zumutbare Weise beschafft werden können und c) ob der Nachweis ausnahmsweise nicht entbehrlich ist.
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yegermal
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Antwort #4 - 05.01.2022 um 19:56:06
 
Lieber Bayraqiano,
nun klingt alles viel logischer und ist für mich nachvollziehbar.
Vielen Dank für die Aufklärung & ein angenehmes 2022 wünsche ich!
VG
Yegermal
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