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Verpflichtungserklärung (Kündigung und Probezeit) (Gelesen: 1.629 mal)
Fcschalke
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung (Kündigung und Probezeit)
22.11.2021 um 13:24:49
 
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zum Thema Verpflichtungserklärung (bin zwar selber frisch gebackener Jurist, aber nicht wirklich im Aufenthaltsrecht drin).

Mein Schwager würde gerne seinen Bruder (StAG: Syrien) über ein Landesaufnahmeprogramm des Landes Berlin (§ 23 I AufenthG) zu sich holen. Das Landesaufnahmeprogramm sieht die Abgabe einer Verpflichtungserklärung i.S.d. § 68 AufenthG vor. Mein Schwager erfüllt die Anforderungen an die Bonität (hohes Gehalt, welches deutlich über den geforderten Einkommensgrenzen liegt und Vermögensrücklagen). Er wird jedoch in den nächsten Monaten den Arbeitgeber wechseln und hat auch schon den Vertrag für die neue Stelle unterschrieben und die alte Stelle gekündigt. Beim neuen Job wird sein Gehalt noch wesentlich höher sein und zwischen den beiden Beschäftigungen wird es zu keiner Unterbrechung kommen.

Im Merkblatt des Landes Berlin zur Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärung ist jedoch zu lesen, dass die Arbeitsstelle nicht gekündigt sein darf (entsprechende Bescheinigung vorzulegen) und man sich auch nicht in der Probezeit befinden darf. Diese beiden Voraussetzungen wären im vorliegenden Fall naturgemäß nicht erfüllt.

Ich habe mir die AVV zum § 68 AufenthaltsG angeguckt und den Eindruck gewonnen, dass den zuständigen Behörden recht viel Ermessen zusteht und es hauptsächlich auf den Gesamteindruck ankommt. Von einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis oder Probezeit steht nichts. Sind diese Punkte im Merkblatt daher eher als Regelbeispiele und nicht als harte Voraussetzungen zu verstehen und kann eine Verpflichtungserklärung trotz des Fehlens dieser Voraussetzungen wirksam abgegeben werden?

Nach dem Gesamteindruck sollte aus meiner Sicht die Bonität nämlich gegeben sein (hohes Gehalt, bisher nie arbeitslos, baldiger Wechsel zu einer noch besser bezahlten Stelle, Rücklagen, geordnete Lebensverhältnisse, früher abgegebene Verpflichtungserklärung, bei der es zu keinerlei Problemen kam). Falls dies nicht ausreichend sein sollte, kann dann eventuell mit einem Sperrkonto, Bankbürgschaft oder ähnlichem gearbeitet werden?

Ich bedanke mich im Voraus für nützliche Hinweise und Erfahrungswerte.
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erne
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Antwort #1 - 23.11.2021 um 12:37:36
 
Fcschalke schrieb am 22.11.2021 um 13:24:49:
kann eine Verpflichtungserklärung trotz des Fehlens dieser Voraussetzungen wirksam abgegeben werden?

das kann jeder immer machen,
Das Thema ist, wie die ABH das dann bewertet und wo sie das Kreuzchen in der Stellungnahme setzt
https://www.oberallgaeu.org/fileadmin/eigene_dateien/Dateien_Amt_fuer_Migration/...
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