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Sprachschule & Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 2.387 mal)
Themen Beschreibung: Auslandsaufenthalt zum erlernen einer Sprache
Astralium_
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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20.11.2021 um 23:41:40
 
Wurde aus einem anderen Forum hierher verwiesen und habe mir auch schon ein Paar andere Beiträge durchgelesen. Hört sich alles irgendwie sehr riskant an. Freunde aus SEA können mit dem equivalent ihrer NE z. B. ganze fünf Jahre im Ausland bleiben bevor dieser erlischt. Aber damit muss ich mich zufriedengeben.

Kommen wir zu meiner Frage:

Ich bin frisch mit meiner Ausbildung fertig und möchte gerne für ein bis zwei Jahre ins Ausland, um dort eine Sprachschule zu besuchen. Einfach weil ich es möchte. Kann es da jetzt echt passieren das mir das einfach nicht erlaubt wird? Also die Frist meine ich. Habe auch gelesen das die das einfach trotzdem löschen können. Hab wirklich keinen einzigen den ich in den Phillipinen kenne und kann nicht einmal meine eigene Sprache. Das wäre der Untergang für mich.

Gehen wir mal vom schlimmsten aus: die NE wird einfach gelöscht. Wie schwer wäre es diese wieder zurückzubekommen? Da ich durch meine Geburt alle Voraussetzungen erfülle sollte das ja eig. kein Problem sein (bis auf LU). Oder muss ich dann wieder ganze fünf Jahre warten?

Ich weiß auch gar nicht, ob ich nicht die ganze Zeit Angst hätte das meine NE trotz Verlängerung einfach gelöscht wird, weil irgendwer denkt "Ach der kommt nicht wieder".
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deerhunter
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Antwort #1 - 21.11.2021 um 11:28:28
 
Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich gemäß § 51 Abs. 1, 2 AufenthG dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

§ 51
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
     1.      Ablauf seiner Geltungsdauer,
     2.      Eintritt einer auflösenden Bedingung,
     3.      Rücknahme des Aufenthaltstitels,
     4.      Widerruf des Aufenthaltstitels,
     5.      Ausweisung des Ausländers,
     5a.      Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
     6.      wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
     7.      wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Astralium_ schrieb am 20.11.2021 um 23:41:40:
Gehen wir mal vom schlimmsten aus: die NE wird einfach gelöscht. Wie schwer wäre es diese wieder zurückzubekommen? Da ich durch meine Geburt alle Voraussetzungen erfülle sollte das ja eig. kein Problem sein (bis auf LU). Oder muss ich dann wieder ganze fünf Jahre warten?

Du müsstest erstmal wieder ein Visum für Deutschland bekommen, um hier einreisen zu können! Das könnte schon schwer werden!

PS. Sprachschulen gibt es auch in Deutschland genug
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Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 21.11.2021 um 11:49:56
 
Hol dir am besten eine Daueraufenthalt - EU.

Solltest du noch kein Job haben dann wäre vlt. auch ein Studium in DE + Bafög mit anschließender Einbürgerung möglich. Alles andere ist russisch Roulette. Gap year bzw. Auslandserfahrung ist halt anscheinend nicht gern gesehen. Das man sich hier dann ausgegrenzt fühlen kann ist nicht verwunderlich.

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erne
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Antwort #3 - 21.11.2021 um 12:10:46
 
deerhunter schrieb am 21.11.2021 um 11:28:28:
§ 51

man sollte dann aber auch den Absatz 2 Zitieren
Zitat:
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht.
...
Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.


Das Problem ist hier wohl der LU
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Shikikan
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.11.2021 um 12:19:52
 
Spielt das denn eine Rolle? Er könnte sich doch über den Punkt 7 eine längere Frist einräumen lassen, da ich einen einjährigen Auslandsaufenthalt als "vorübergehend" sehen würde. Insb. wenn er sich nicht in DE abmeldet und ein frei vefügbares Zimmer bei seinen Eltern nachweist, dann soll eine Abmeldung ja nicht nötig sein.
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deerhunter
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Antwort #5 - 21.11.2021 um 13:29:36
 
erne schrieb am 21.11.2021 um 12:10:46:
Das Problem ist hier wohl der LU

So ist es

Zitat:
Spielt das denn eine Rolle?

Ja

Zitat:
Er könnte sich doch über den Punkt 7 eine längere Frist einräumen lassen

Wenn die ABh da mitspiel...ja. Aber bei 2 Jahren werden viele ABH nicht mitspielen!

Zitat:
da ich einen einjährigen Auslandsaufenthalt als "vorübergehend" sehen würde

der Gesetzgeber schon

Zitat:
Insb. wenn er sich nicht in DE abmeldet und ein frei vefügbares Zimmer bei seinen Eltern nachweist, dann soll eine Abmeldung ja nicht nötig sein. 

Das wäre illegal...siehe BMG und Ausländerrechtlich ein Problem! würde ich maximal von abraten
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Antwort #6 - 21.11.2021 um 13:48:00
 
deerhunter schrieb am 21.11.2021 um 13:29:36:
Das wäre illegal...siehe BMG und Ausländerrechtlich ein Problem! würde ich maximal von abraten


Ah sorry, dann muss der TE sich mit dem ABH auseinandersetzen wenn es Einzelfallentscheidungen sind.
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Antwort #7 - 21.11.2021 um 15:32:35
 
Zitat:
Insb. wenn er sich nicht in DE abmeldet und ein frei vefügbares Zimmer bei seinen Eltern nachweist, dann soll eine Abmeldung ja nicht nötig sein.


Von den bereits genannten Punkten warum das nicht geht mal abgesehen - wenn man sich in D nicht abmeldet bleibt man in D krankenversicherungspflichtig (nach abgeschlossener Ausbildung ist man ja nicht mehr über die Eltern versichert) und vermutlich auch steuerpflichtig.
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Antwort #8 - 22.11.2021 um 18:45:18
 
lottchen schrieb am 21.11.2021 um 15:32:35:
Von den bereits genannten Punkten warum das nicht geht mal abgesehen - wenn man sich in D nicht abmeldet bleibt man in D krankenversicherungspflichtig (nach abgeschlossener Ausbildung ist man ja nicht mehr über die Eltern versichert) und vermutlich auch steuerpflichtig. 


Es wird hier zwar behauptet, dass es ausländerrechtlich und melderechtlich grundsätzlich "nicht geht" bzw. "illegal" wäre, in Deutschland in seiner / einer Wohnung angemeldet zu bleiben, während man vorübergehend ins Ausland geht.

Aber deswegen muss es ja so nicht stimmen.

Wer eine Wohnung beibehält, muss sich nicht abmelden gem. §17 BMG.
Wer die entsprechende Bescheinigung der ABH besitzt, dessen AT erlischt nicht gem. §51 AufenthG.

Weshalb also, nach welcher Regelung innerhalb des AufenthG und des BMG genau, soll also das Beibehalten einer Wohnung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts grundsätzlich "illegal" sein oder "nicht gehen"?
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #9 - 23.11.2021 um 12:44:52
 
deerhunter schrieb am 21.11.2021 um 13:29:36:
Shikikan schrieb am 21.11.2021 um 12:19:52:
Insb. wenn er sich nicht in DE abmeldet und ein frei vefügbares Zimmer bei seinen Eltern nachweist, dann soll eine Abmeldung ja nicht nötig sein.

Das wäre illegal

was ist daran illegal, wenn man die Wohnung beibehält und keine andere Wohnung im Inland bezieht?

lottchen schrieb am 21.11.2021 um 15:32:35:
wenn man sich in D nicht abmeldet bleibt man in D krankenversicherungspflichtig 


wenn man für den Auslandsaufenhalt eine andere Versciherung nachweist, kann die eigene im Inland ruhend gestellt werden

lottchen schrieb am 21.11.2021 um 15:32:35:
und vermutlich auch steuerpflichtig.

das wohl ja

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