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Verpflichtungserklärung nach Asylgewährung (Gelesen: 1.423 mal)
Mariateresae
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtungserklärung nach Asylgewährung
18.09.2021 um 08:18:14
 
Hallo ihr Lieben,

ich habe zu folgender Konstellation ein paar Fragen. Es geht um eine Bekannte von mir, hier die kurze Zusammenfassung.

- Sie kam im November 2011 nach Deutschland über die iranische Botschaft. Vermutlich hatte Sie damals eine Verpflichtungserklärung/Einladungsschreiben einer Dame, die sie damals gekannt hat, zu der Sie aber keinen Kontakt mehr hat. Sie ist sich nicht mehr ganz sicher, da ca. 10 Jahre vergangen sind ob es sich um eine Verpflichtungserklärung oder ein informelles Einladungsschreiben handelte.

- Im Dezember 2011 trat ein Asylgrund für die Iranerin NACH der Einreise nach Deutschland ein. Sie hatte eindeutig belegbar keine Absicht bis zur Einreise, sowie ein paar Wochen danach, hier in Deutschland zu bleiben und Asyl zu beantragen. Asyl wurde Dezember 2011 beantragt und wegen der eindeutigen Sachlage bekam Sie schon am selben Tag des Interviews, welches auch sehr zeitnah stattfand, vom BAMF gesagt, dass Sie Asyl kriegt. Sie befand sich auch nicht einmal einen Tag in einer Flüchtlingsunterkunft. Ganzer Fall also relativ atypisch. Daraufhin bekam sie den Aufenthaltstitel nach Artikel 25 Absatz 1.

- Nach ca. 3 Jahren also 2015 beantragte und bekam sie die Niederlassungserlaubnis. Bis jetzt wurde keine Staatsbürgerschaft beantragt.

- Wegen ihrer körperlichen und geistig kranken Situation ist sie seit 2012 bis jetzt nicht arbeitsfähig und beim Jobcenter. Da ihr Fall eindeutig zu erkennen war, dass es ihr sehr schlecht geht wurde von Anfang an vom JC sehr viel Rücksicht genommen.

- das Jobcenter hat sie nun vor ca. einem Monat angeschrieben und sie gefragt ob sie mit einer Verpflichtungserklärung eingereist sei.

Bezüglich der Verjährung der Verpflichtungserklärung konnten wir nachlesen, dass vermutlich 2013-2016, der Zeitraum auf drei Jahre begrenzt ist. (Danach 5 Jahre). Ihre Verpflichtungserklärung war aber wenn es nun überhaupt eine gab, vom Jahre 2011. Hierzu konnten keine Infos im Internet gefunden werden ob und inwieweit damit das JC Ansprüche erheben kann.

Sie bezog z.B. von 2012 bis 2015 ALG 2, also drei Jahre nach dem anerkannten Asylantrag sind vergangen. Seit 2015 sind nochmals 6 Jahre nach dem Ablauf des Verpflichtungserklärungszeitraumes vergangen).

Frage 1: Da das ganze nun knapp 10 Jahre zurückliegt, sollte dies nicht alles verjährt sein?

Frage 2: Wie verhält sich der Verpflichtungserklärungszeitraum im Fall vor der Gesetzesänderung 2013 bzw. in unserem Fall 2011? (Drei Jahre oder weniger? Bis zur Anerkennung des Asylantrags oder auch danach? ALG 2 wurde ja erst nach dem anerkannten Asylantrag gestellt und gewährt.)

Frage 3: Falls der Anspruch des JC nicht verjährt sein sollte, hat die Änderung von Aufenthaltserlaubnis zur Niederlassungserlaubnis Konsequenzen auf die JC Anspruchslage?

Frage 4: Handelt es sich in ihrem Fall um einen "atypischen" Fall, sodass nach der Anerkennung des Asylantrags (2011), dass Jobcenter rechtlich keinen Anspruch mehr hat?

Geantwortet wurde dem JC vor ca. einem Monat der Name der Frau, die sie vermutlich eingeladen hat und das Einreisedatum 2011 nach Deutschland. Nun will das JC wissen ob die Verpflichtungserklärung vorliegt (tut sie nicht, da wir uns nicht 100% sicher sind ob es je eine gegeben hat) und welche Ausländerbehörde diese vorgelegt wurde).

Frage 5: Ausländerbehörde heißt, in dem Fall Iranische Botschaft im Iran? Weil hier, hat sie in Deutschland noch nie jemand zu dieser Verpflichtungserklärung gefragt oder diese gewollt, und wurde dementsprechend klarerweise nirgendwo in Deutschland vorgelegt.

Vielen Dank im Vorraus für eure Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 18.09.2021 um 09:21:33
 
Nach der damals geltenden Rechtslage erlosch eine Verpflichtungserklärung, sobald ein Zweckwechsel eintrat und hierfür eine neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Verpflichtungserklärung galt also nach damaligem Recht zwar für das Asylverfahren, nicht mehr aber ab dem Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 25 Abs. 1 AufenthG.

Die derzeitige Rechtslage, wonach bei einem humanitären Aufenthalt kein Zweckwechsel eintritt (§ 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) wurde erst 2016 in Gesetz aufgenommen. Auf den vorliegenden Fall findet sie keine Anwendung.

Auf die Beantwortung der restlichen Fragen kommt es daher nicht mehr an. 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 18.09.2021 um 09:23:25
 
Mariateresae schrieb am 18.09.2021 um 08:18:14:
...in dem Fall Iranische Botschaft im Iran?

Im Iran gibt es keine "Iranische Botschaft".
Botschaften und Konsulate der jeweiligen Staaten gibt es nur im Ausland.
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SimonB
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Antwort #3 - 18.09.2021 um 16:02:04
 
Mariateresae schrieb am 18.09.2021 um 08:18:14:
Nun will das JC wissen ob die Verpflichtungserklärung vorliegt (tut sie nicht, da wir uns nicht 100% sicher sind ob es je eine gegeben hat) und welche Ausländerbehörde diese vorgelegt wurde).

Tatsächlich spielt das keine Rolle mehr. Im Rahmen ihrer Mitwirkung nach § 60ff SGB I kann die Frau aber trotzdem antworten, dass keine VE vorliegt.
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