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AE als Ehepartnerin EU-Bürger (nicht Deutsch) beim (vorläufigen) Umzug (Gelesen: 1.774 mal)
thrwwy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.09.2021 um 14:01:20
 
Hallo!

Kurz zu den Hintergründen:
Ich (f, nicht EU) bin mit meinem Mann (EU, nicht deutsch) verheiratet. Beide arbeiten in DEU. Mein AE ist mit der Freizügigkeit meines Mannes verbunden. Nun überlegt er für einige Monate, DEU zu verlassen und übergangsweise wo anders in der EU zu arbeiten. Plan ist es aber, er kehrt zurück.

Frage: Verliere ich mein AE, wenn er DEU verlässt? Bzw. wenn er sich in DEU abmeldet (um bspw. Versicherungskosten in DEU währenddessen zu meiden, denn er wäre ja nicht hier). Oder lieber bleibt er angemeldet?

Danke für Auskunft!
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deerhunter
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #1 - 04.09.2021 um 21:48:09
 
thrwwy schrieb am 04.09.2021 um 14:01:20:
Frage: Verliere ich mein AE, wenn er DEU verlässt? Bzw. wenn er sich in DEU abmeldet (um bspw. Versicherungskosten in DEU währenddessen zu meiden, denn er wäre ja nicht hier)


Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher auch auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers verknüpft. Den Familienangehörigen von Unionsbürgern steht das abgeleitete Aufenthaltsrecht nur dann zu, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Der Begriff „begleiten oder ihm nachziehen“ ist dahin gehend auszulegen, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit diesem in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU

Danach dürftest du, alleine ohne eigenes Aufenthaltsrecht, nicht in Deutschland verbleiben, sondern müsstest deinem Mann ins Ausland folgen. So jedenfalls meine Lesart...aber vermutlich wird sich noch ein EU - Spezialist melden
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #2 - 05.09.2021 um 17:08:21
 
Hallo,

Du besitzt aber keine AE, sondern das abgeleitete Freizügigkeitsrecht, dokumentiert mit einer Aufenthaltskarte, korrekt?

In der Sache: Ohne jetzt würdigen zu wollen, ob und inwieweit überhaupt ein "Fortzug" im Sinne des Freizügigkeitsrechts bei einem belegbar nur für einige Monate geplanten Auslandsaufenthalt vorläge - Du könntest ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzen.
Nämlich dann, wenn Eure Ehe seit mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Dann wäre es sowieso unerheblich, was Dein Mann macht, ob er sich abmeldet oder auch nicht.

Gruß

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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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dim4ik
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.10.2021 um 18:17:11
 
T.P.2013 schrieb am 05.09.2021 um 17:08:21:
Du könntest ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besitzen.
Nämlich dann, wenn Eure Ehe seit mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.

Dies gilt nur bei bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe, s. § 3 Abs. 4 FreizügG/EU, was hier ja nicht der Fall ist:
Zitat:
(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

1.
die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
...

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T.P.2013
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blubb


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Antwort #4 - 14.10.2021 um 23:36:57
 
Ja, dann eben nach 5 Jahren...

Da sich die TE aber nach den Antworten am 04.+05.09. nicht mehr gemeldet hatte, wir nicht wissen, wie lange sie nun verheiratet ist, dürfte es für die TE auch egal sein. Aber danke für den Fleiß und die Korrektur.
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