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Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 3.579 mal)
hannoxu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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22.08.2021 um 04:35:35
 
Hallo zusammen  Smiley

Folgender Fall:
Ich bin Drittstaatler und besitze die Niederlassungserlaubnis seit 2010. Ich bin mit einer Deutschen verheiratet und wir leben immer  gemeinsam zusammen.

Ich habe einige Jahre hier in Deutschland gearbeitet und meine Firma hat mich  seit 2015 in die Niederlassung in China gesandet, und ich arbeite dort z.Zt. als Expatriate.

Zum Zeitpunkt der Ausreise habe ich mir von der Ausländerbehörte eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen.
In den Vergangenheiten hat die ABH meine Entsendungsvertraege verlangt und Ich erhalte solche Bescheinigung von ABH immer befristig (In den Vergangenheiten 2 Mals für je 3 Jahre, gleiche wie die Dauer meines Entsendungsvertrags, die Einreisefrist ist momenten bis Okt 2021 gültig).


Meiner Arbeitsvertrag als Entsendung wird sich demnächst zum lokalen chinesichen Arbeitsvertrag ändern. 

Laut  $51 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

D.h. ich wollte demnächt die Bescheinigung gemäß ehelicher Lebensgemeinschaft mit meiner Frau (Deutsche Staatangehörigkeit) beantragen (anstatt bisherigen Grund wegen meiner Entsendung).

Fragen:
1) Wir wohnen z.Zt. in China, wie können wir eine Bescheinigung zum Nachweis ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erhalten, bei deutscher Konsulat in China?
2) Wir haben nicht vor, in den nächsten Monaten nach DE zurückzukehren.  Hat jemand auch Erfahrung, Antrag einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 aus Ausland zu erstellen? Per Post oder Per Email?
3) Empfehlung, ob wir solche Arbeiten über eineen Anwalt  beauftragen sollen? ABH ist in BW.

Danke!

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 22.08.2021 um 13:13:05
 
Eine vorgeschriebene Form für die Bescheinigung des Fortbestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft gibt es nicht. Die Erklärung durch deine Ehefrau kann in einer geeigneten Form (schriftlich, per E-Mail, telefonisch, evtl. durch bereits vorhandener Vorlage der ABH) gegenüber der Ausländerbehörde am letzten Wohnort erfolgen. Die AV dürfte sich schon mangels Zuständigkeit nicht dafür interessieren.

Bei gesicherter Postverbindung kann der Versand der Bescheinigung auch so erfolgen. Es handelt sich hier letztlich nur um ein Stück Papier, dass die Rechtslage widergibt. Etwaige Bedenken wie etwa beim Versand eines eAT auf dem Postweg stellen hier nicht. Sollte es nicht per Post gehen, kann man mit der ABH pragmatische Alternative erörtern.

Ein Anwalt wird nicht notwendig sein.

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hannoxu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.08.2021 um 01:53:47
 
danke sehr... wir werden demnaechst so probieren.
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hannoxu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 07.11.2021 um 08:31:52
 
Ich melde mich nochmals, da ich das Problem beim ABH waehrend meines Antrags gehabt habe. Thema ist wie oben.

In September habe ich meine Unterlagen für den Antrag einer Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 ehelicher Lebensgemeinschaft bei ABH per Email abgegeben. Eine Bestätigung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch beim Antrag beigefügt.

Aber nach einigen Wochen erhalte ich die Antwort von ABH:
wir benötigen eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers. Die letzten beiden Male wurde eine solche auch vorgelegt.
Diese können Sie uns gern per E-Mail übermitteln.


Der Grund kann sein:
In den Vergangenheiten hat die ABH meine Entsendungsvertraege verlangt und Ich erhalte solche Bescheinigung von ABH immer befristig (In den Vergangenheiten 2 Mals für je 3 Jahre, gleiche wie die Dauer meines Entsendungsvertrags.

Aber ich kriege nun wahrscheinlich  keine solche Bescheinigung vom Arbeitgeber fuer längeren Auslandeinsatz und wolle ich daher den Antrag einer Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis wegen ehelicher Lebensgemeinschaft machen.

Frage:
Wie kann ich die ABH besser beantworten? Gibt es eine Rectslage, ohne Arbeitsbescheinigung vom deutschen Arbeitsgeber, die ABH die Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 ehelicher Lebensgemeinschaft trozdem ausstellen zu müssen?

Danke sehr!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.11.2021 um 13:05:45
 
hannoxu schrieb am 07.11.2021 um 08:31:52:
Wie kann ich die ABH besser beantworten?

Maßgeblich ist § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dessen Voraussetzungen sowohl zum Zeitpunkt der Ausreise aus Deutschland als auch zum Ablauf der letzten gewährten Verlängerung seitens der ABH vorgelegen haben. Insoweit bedarf es keiner Vorlage eines anderen Nachweises als über den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau.

Der Weg über die Verlängerung der Sechs-Monatsfrist war von Anfang an fehlerhaft. Darauf sollte sich die ABH nicht mehr berufen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 12.11.2021 um 08:29:57
 
hannoxu schrieb am 07.11.2021 um 08:31:52:
Ich melde mich nochmals, da ich das Problem beim ABH waehrend meines Antrags gehabt habe. Thema ist wie oben.

In September habe ich meine Unterlagen für den Antrag einer Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 ehelicher Lebensgemeinschaft bei ABH per Email abgegeben. Eine Bestätigung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ist auch beim Antrag beigefügt.

Aber nach einigen Wochen erhalte ich die Antwort von ABH:
wir benötigen eine aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers. Die letzten beiden Male wurde eine solche auch vorgelegt.
Diese können Sie uns gern per E-Mail übermitteln.


Der Grund kann sein:
In den Vergangenheiten hat die ABH meine Entsendungsvertraege verlangt und Ich erhalte solche Bescheinigung von ABH immer befristig (In den Vergangenheiten 2 Mals für je 3 Jahre, gleiche wie die Dauer meines Entsendungsvertrags.

Aber ich kriege nun wahrscheinlich  keine solche Bescheinigung vom Arbeitgeber fuer längeren Auslandeinsatz und wolle ich daher den Antrag einer Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis wegen ehelicher Lebensgemeinschaft machen.

Frage:
Wie kann ich die ABH besser beantworten? Gibt es eine Rectslage, ohne Arbeitsbescheinigung vom deutschen Arbeitsgeber, die ABH die Bescheinigung des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 ehelicher Lebensgemeinschaft trozdem ausstellen zu müssen?

Danke sehr!


Ist es nicht ausreichend, dass die eheliche Lebensgemeinschaft 6 Monaten nach der Ausreise noch besteht? Spätere Auflösung der  Lebensgemeinschaft soll keine Rolle mehr spielen, oder?
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erne
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Antwort #6 - 12.11.2021 um 17:58:26
 
Die Antwort steht im Gesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__51.html
Zitat:
die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7

nach einer aufgelösten Lebensgemeischaftist der Satz oben naturgemäss nicht mehr anwendbar.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.11.2021 um 18:56:23
 
Die eheliche Lebensgemeinschaft muss zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem die NE ansonsten erloschen wäre. Andernfalls würde die Regelung keinen Sinn ergeben.

Vorliegend also entweder zum Zeitpunkt der Ausreise oder mit Ablauf der letzten gewährten Fristverlängerung durch die ABH.

Die spätere Auflösung der ehelichen LG hätte hingegen keine Folgen mehr auf den Fortbestand der NE.
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Antwort #8 - 14.11.2021 um 10:49:35
 
Zitat:
Die spätere Auflösung der ehelichen LG hätte hingegen keine Folge

Gibt es hierzu schon entsprechende Rechtsprechung außer BVerwG 1 C 14.16, wo es um die Frage Zeitpunkt der Lebensunterhaltssicherung ging?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 14.11.2021 um 11:51:00
 
VG Karlsruhe, 10.02.2010 - 1 K 676/09 - Rn. 17. Im Übrigen ist das aufgrund des Wortlautes eindeutig ("erlischt nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7"), denn das Erlöschen würde ansonsten zu einem anderen als den in Abs. 1 genannten Zeitraum herbeigeführt werden, was letztlich der Gesetzeswortlaut und -systematik widerspräche. Darüber hinaus würde dies im Widerspruch zu der anerkannten Ansicht und und vom BVerwG bestätigten Auslegung zu Satz 1 führen, was angesichts der gleichlautenden Verweisung auf die Erlöschensvoraussetzungen nicht überzeugend wäre.
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erne
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Antwort #10 - 15.11.2021 um 12:07:55
 
Zitat:
Vorliegend also entweder zum Zeitpunkt der Ausreise oder mit Ablauf der letzten gewährten Fristverlängerung durch die ABH.


verstehe ich richtig, dass wenn ein Ausländer mit NE, in einer ehelichen LG lebend ausreist, dann eine Woche später sich trennt, totzdem nach 7 Monaten wieder einreisen kann?

ich lese §51 so
Zitat:
2)... die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht
Zitat:
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten ...wieder eingereist ist,

--> ich lese darin, dass die eheliche LG auch bei der Einreise noch bestehen muss.
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Antwort #11 - 15.11.2021 um 12:18:23
 
erne schrieb am 15.11.2021 um 12:07:55:
verstehe ich richtig, dass wenn ein Ausländer mit NE, in einer ehelichen LG lebend ausreist, dann eine Woche später sich trennt, totzdem nach 7 Monaten wieder einreisen kann?


Das Beispiel ergibt so keinen Sinn, es käme dann auf den Grund der Ausreise und damit darauf an, ob welche Erlöschensvoraussetzung einschlägig ist.

Wenn es ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Zweck ist, dann ist die eheliche LG zum Zeitpunkt der Ausreise maßgeblich. In diesem Fall darf der Ausländer wieder aufgrund der gültigen NE einreisen.

Bei einer vorübergehenden Ausreise wäre die NE in deinem Beispiel erloschen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt (sechs Monate nach der Ausreise) keine eheliche LG mehr vorliegt.

erne schrieb am 15.11.2021 um 12:07:55:
--> ich lese darin, dass die eheliche LG auch bei der Einreise noch bestehen muss.

Nein, die NE erlischt entweder zum in Absatz 1 Nr. 6 oder 7 genannten Zeitpunkt oder nicht.
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Antwort #12 - 15.11.2021 um 12:24:51
 
Das steht dort aber nicht.

Es steht (nur einer der beiden Fälle):
i) Ein AT erlischt mit der Ausreise, wenn ... [Bedingung 1].
ii) Ein AT erlischt nicht nach i), wenn ... [Bedingung 2].


i) legt also das Erlöschen zu einem ganz genau bestimmten Zeitpunkt fest. Zu einem anderen Zeitpunkt kann das Erlöschen aufgrund Vorschrift i) nicht eintreten.

ii) hebt die Wirkung von Vorschrift i) auf, wenn Bedingung2 erfüllt ist.
Dort steht nicht "und bleibt" oder sonst irgendeine Erweiterung des Zeitraums, in dem diese Bedingung2 erfüllt bleiben muss.
Also kann es nur darum gehen, ob diese Bedingung zum durch i) bestimmten Zeitpunkt erfüllt ist.


Entsprechend ist auch die Argumentation der Gerichte in den in Antworten #8 und #9 genannten Urteilen.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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