Hallo zusammen
Folgender Fall:
Ich bin Drittstaatler und besitze die Niederlassungserlaubnis seit 2010. Ich bin mit einer Deutschen verheiratet und wir leben immer gemeinsam zusammen.
Ich habe einige Jahre hier in Deutschland gearbeitet und meine Firma hat mich seit 2015 in die Niederlassung in China gesandet, und ich arbeite dort z.Zt. als Expatriate.
Zum Zeitpunkt der Ausreise habe ich mir von der Ausländerbehörte eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis ausstellen lassen.
In den Vergangenheiten hat die
ABH meine Entsendungsvertraege verlangt und Ich erhalte solche Bescheinigung von
ABH immer befristig (In den Vergangenheiten 2 Mals für je 3 Jahre, gleiche wie die Dauer meines Entsendungsvertrags, die Einreisefrist ist momenten bis Okt 2021 gültig).
Meiner Arbeitsvertrag als Entsendung wird sich demnächst zum lokalen chinesichen Arbeitsvertrag ändern.
Laut $51 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
D.h. ich wollte demnächt die Bescheinigung gemäß ehelicher Lebensgemeinschaft mit meiner Frau (Deutsche Staatangehörigkeit) beantragen (anstatt bisherigen Grund wegen meiner Entsendung).
Fragen:
1) Wir wohnen z.Zt. in China, wie können wir eine Bescheinigung zum Nachweis ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erhalten, bei deutscher Konsulat in China?
2) Wir haben nicht vor, in den nächsten Monaten nach DE zurückzukehren. Hat jemand auch Erfahrung, Antrag einer Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 aus Ausland zu erstellen? Per Post oder Per Email?
3) Empfehlung, ob wir solche Arbeiten über eineen Anwalt beauftragen sollen?
ABH ist in BW.
Danke!