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Doppelte Staatsbürgerschaft nach 23 Jahren als Spätaussiedler (Gelesen: 5.121 mal)
Maxim_#
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, russisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft nach 23 Jahren als Spätaussiedler
27.04.2021 um 10:32:18
 
Hallo,

ich bin 25 Jahre alt und bin 2001 nach Deutschland mit einen Eltern aus Russland eingereist unter dem §4 als Spätaussiedler. Ich besitze beide Staatsbürgerschaften und beide Pässe. Den Pass der russischen Föderation verlängern meine Eltern regelmäßig. Ich habe leider widersprüchliche Aussagen von verschiedenen Leuten gehört und gelesen, die in der selben Situation stecken wie ich und wollte nachfragen, ob ich meine russische Staatsbürgerschaft ablegen müsste um weiterhin straffrei meine deutsche behalten zu dürfen. Ich höre von vielen Bekannten in meiner Situation, dass sie seit Jahrzehnten hier leben und beide besitzen; von entsprechenden Ausweisungen hat keiner was dergleichen erlebt. Gleichzeitig finde ich keine rechtlichen Grundlage, die das Verhalten stützt. Das einzige was ich über Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft weiß ist, dass sie theoretisch die zweite Staatsbürgerschaft mit 23 verneinen müssen.
Lange Rede kurzer Sinn: Kann mich da jemand aufklären und im besten Fall auf entsprechende Paragraphen verweisen. Vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.04.2021 um 11:07:30
 
Bitte sei mir nicht böse, aber in einer Hinsicht gehst Du den falschen Weg:

Diejenigen, die Dir Unfug erzählen, sollen bitte den belegen. Nicht wir ausführlich das Richtige. Das wäre eine akademische Abhandlung.

Kurz:

Der Besitz zusätzlicher StAng ist für Deutsche absolut legal, nirgendwo verboten und schon gar nicht strafbar.

Wenn ein volljähriger Deutscher auf eigenen Antrag eine andere StAng erwirbt, verliert er kraft Gesetzes die deutsche.
Das ist einer der denkbaren Fälle, vermutlich der häufigste. Von dem gibt es Ausnahmen.

Wenn ein Ausländer die deutsche StAng auf Antrag erwirbt, muss er seine vorherige(n) ablegen. Auch davon gibt es Ausnahmen.


Maxim_# schrieb am 27.04.2021 um 10:32:18:
Das einzige was ich über Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft weiß ist, dass sie theoretisch die zweite Staatsbürgerschaft mit 23 verneinen müssen.

Und auch das stimmt nicht.

Nicht so allgemein: Nur für Kinder von Ausländern, die in Deutschland geboren sind und aufgrund des entsprechenden Aufenthalts und Aufenthaltsrechts wenigstens eines Elternteils die deutsche StAng durch Geburt erworben haben, gibt es eine solche Regelung.
Solltest Du Vater werden und Dein Kind Deine beiden StAng erwerben (beachte: Ich schrieb nicht "beide durch Geburt"), dann trifft diese Regelung nicht auf Dein Kind zu, weil es die deutsche StAng nicht aufgrund der genannten Regelung erworben hat.
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Maxim_#
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.04.2021 um 11:22:30
 
Danke für die schnelle Antwort und böse bin ich keines Falls! Ich brauch einfach nur Gewissheit und wusste nicht wo ich anfangen soll.

Als Zusatzfrage: Wie sieht es aus mit Angaben im Rathaus zum Personalausweis? Auf meinem Personalausweis steht nur, dass ich die deutsche Staatsbürgerschaft besitze und nicht die russische. Müsste ich darauf aufmerksam machen, dass ich beide besitze und die das ändern sollen? Oder ist das eine Frage für einen ganz anderen Thread?

Vielen Dank!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 27.04.2021 um 11:30:02
 
Maxim_# schrieb am 27.04.2021 um 10:32:18:
ich bin 25 Jahre alt und bin 2001 nach Deutschland mit einen Eltern aus Russland eingereist unter dem §4 als Spätaussiedler.

Damit hast du die deutsche Staatsangehörigkeit mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung erworben. Die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit war keine Voraussetzung für den Erwerb und kann auch nicht nachträglich gefordert werden. Die Altersgrenze von 23 Jahren gilt wie dargelegt nicht für dich.

Maxim_# schrieb am 27.04.2021 um 11:22:30:
Wie sieht es aus mit Angaben im Rathaus zum Personalausweis?

Im Melderegister müssen alle Staatsangehörigkeiten aufgeführt werden. Im Personalausweis wird keine ausländische Staatsangehörigkeit eingetragen. Hierfür sind deutsche Behörden auch nicht befugt, weil die Feststellung alleine den russischen Behörden obliegt.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 27.04.2021 um 11:40:05
 
Maxim_# schrieb am 27.04.2021 um 11:22:30:
Müsste ich darauf aufmerksam machen, dass ich beide besitze und die das ändern sollen

Du bist verpflichtet, bei Anträgen auf deutsche Personaldokumente die Frage nach weiteren StAng wahrheitsgemäß zu beantworten, d.h. zu bejahen.

Einfach um irgendwelchen Nachfragen und zusätzlichen Laufereien zu entgehen, würde ich dabei die Belege für den Erwerb der deutschen StAng bei Übersiedlung mitnehmen und vorlegen.
Spätaussiedler dürften für die Passbehörden keine Neuigkeiten sein.

Das Melderegister solltest Du demnächst "ergänzen lassen"; für Deinen Ausweis bzw. Reisepass ist die Frage beim nächsten fälligen Antrag relevant. Nicht früher.
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Antwort #5 - 27.04.2021 um 12:00:51
 
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