Bitte sei mir nicht böse, aber in einer Hinsicht gehst Du den falschen Weg:
Diejenigen, die Dir Unfug erzählen, sollen bitte den belegen. Nicht wir ausführlich das Richtige. Das wäre eine akademische Abhandlung.
Kurz:
Der Besitz zusätzlicher StAng ist für Deutsche absolut legal, nirgendwo verboten und schon gar nicht strafbar.
Wenn ein volljähriger Deutscher auf eigenen Antrag eine andere StAng erwirbt, verliert er kraft Gesetzes die deutsche.
Das ist einer der denkbaren Fälle, vermutlich der häufigste. Von dem gibt es Ausnahmen.
Wenn ein Ausländer die deutsche StAng auf Antrag erwirbt, muss er seine vorherige(n) ablegen. Auch davon gibt es Ausnahmen.
Maxim_# schrieb am 27.04.2021 um 10:32:18:Das einzige was ich über Kinder mit doppelter Staatsbürgerschaft weiß ist, dass sie theoretisch die zweite Staatsbürgerschaft mit 23 verneinen müssen.
Und auch das stimmt nicht.
Nicht so allgemein: Nur für Kinder von Ausländern, die in Deutschland geboren sind und aufgrund des entsprechenden Aufenthalts und Aufenthaltsrechts wenigstens eines Elternteils die deutsche StAng durch Geburt erworben haben, gibt es eine solche Regelung.
Solltest Du Vater werden und Dein Kind Deine beiden StAng erwerben (beachte: Ich schrieb nicht "beide durch Geburt"), dann trifft diese Regelung nicht auf Dein Kind zu, weil es die deutsche StAng nicht aufgrund der genannten Regelung erworben hat.