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Staatsangehörigkeit (Gelesen: 1.305 mal)
integ
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Beiträge: 75

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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27.04.2021 um 20:30:59
 
Guten Abend,

es handelt sich um einen Marrokaner.der spanischen  Aufenthalt besitzt.jedoch hat seine Frau und dessen  zwei Kinder  die spanischen Staatsangehörigkeit.
Die Familie lebt seit 5 Jahren in Deuschland  und der Vater hat zwei Jobs ,jedoch erhält er trotzdem Unterstützung vom Amt.
neulich wurde ein neues Kind geboren.
Die  Frage ist
Hat das Kind das Recht auf Deutshen Pass?
hat der Vater Anspruch auf Niederlassungserlaubnis?.
Ich danke Ihnen im voraus
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reinhard
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Beiträge: 15.147

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 27.04.2021 um 22:16:33
 
Es ist umgekehrt:

Zunächst muss Vater oder Mutter die unbefristete Aufenthalt haben.

Dann kann das Kind zur Welt kommen und die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Bedingung ist, dass ein Elternteil länger als 5 Jahre hier lebt und Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt EU bereits hat.

Allerdings bekommt man den Daueraufenthalt als Ehemann einer Spanierin automatisch, da muss man nichts beantragen. Er sollte also prüfen, ob er vor der Geburt die Bedingungen erfüllt und den Daueraufenthalt erworben hat. Da kann er auch machen, indem er es einfach behauptet und einen Staatsangehörigkeitsausweis für das Kind beantragt, dann muss die Behörde prüfen.

Warum fragt er nicht selbst? Das wäre einfacher, weil er dann auch Fragen beantworten könnte.
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Petersburger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 28.04.2021 um 10:03:15
 
reinhard schrieb am 27.04.2021 um 22:16:33:
Bedingung ist, dass ein Elternteil länger als 5 Jahre hier lebt und Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt EU bereits hat.

Genauer.
StAG, § 4
Zitat:
(3) 1Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Da die acht Jahre noch nicht erreicht sind, kann diese Rechtsgrundlage nicht den Erwerb der deutschen StAng für das Kind begründen.


Und nein, ein Anspruch auf eine NE scheint hier ganz und gar nicht vorzuliegen. Nach den wenigen Informationen des Startbeitrags liegt eine "abgeleitete EU-Freizügigkeit" näher. Dann könnte auch normalerweise keine NE erteilt werden, da der Aufenthalt nicht dem AufenthG unterliegt.
Statt dessen müsste der Marokkaner eine deutsche Aufenthaltskarte besitzen, da ihm der "spanische Aufenthalt" kein Recht auf Daueraufenthalt in Deutschland vermitteln kann.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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