Deine zitierte Rechtsquelle ist, wie oben angeführt, nicht mehr aktuell, seit am 01.03.2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft trat.
In diesem Fachkräfteeinwanderungsgesetz
(Klick mich!) heißt es im Artikel 1, "Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes", Hervorhebungen durch mich:
"Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020
AufenthG § 2, § 4, § 4a (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 9a, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 16c (neu), § 16d (neu), § 16e (neu), § 16f (neu), § 17, § 17a, § 17b, § 18, § 18a, § 18b,
§ 18c, § 18d, § 18e (neu), § 18f (neu), ..."
Zu den Änderungen konkret heißt es in diesem Artikel 1 grundsätzlich weiter:
"§ 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6,
8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er ... und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6,
8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. ...
Das heißt, durch dieses Gesetz wurde das
AufenthG geändert, u.a. in Bezug auf die Geltung des
§9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis).
Jetzt ist die Erfüllung des §9 Absatz 2 Nummer 8 eben auch erforderlich.
Und dort heißt es:
"8. ...er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und..."
Gruß