i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1603368899

Beitrag begonnen von Gerd_P am 22.10.2020 um 14:14:59

Titel: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Gerd_P am 22.10.2020 um 14:14:59
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin ein Inhaber einer Blauen Karte EU, und habe ich einer Niederlassungserlaubnis beantragt, aber die AHB hat mich rückgefragt über:

"Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland (z.B. durch Orientierungskurs,
Einbürgerungstest"


Ist das nötig für die "Blaue Karte" Inhaber, weil die AHB hat mich schon zweimal gefragt?

Ich bedanke mich bei Ihnen im Voraus!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Cardinals am 22.10.2020 um 14:34:34
Seit dem 01.03.2020 gilt folgende Rechtsauffassung:

"Es gelten die weiteren Bedingungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4-6, 8 und 9 AufenthG. (Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.03.2020 auch Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet nachweisen müssen. Zudem besteht nach § 44 AufenthG nun auch für diese Personengruppe ein Anspruch auf die Teilnahme am Integrationskurs.)"

https://www.bamf.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Expertensuche_Formular.html?cl2Categories_Bereich=migrationaufenthalt&cl2Categories_Typ=faq&cl2Categories_Themen=blauekarteeu&sortOrder=name_+asc&pageLocale=de

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Gerd_P am 22.10.2020 um 17:23:52
Danke Cardinals, ja das stimmt, aber gibt esvielleicht eine andere Referenz als BAMF?

Was soll ich an ABH zurückschreiben? Mir war nicht bewusst bevor Ich einer NE beantragt habe.

Danke!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Gerd_P am 22.10.2020 um 17:44:40
§ 18c Abs. 2 verweist nicht darauf:


(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach § 18b Absatz 2 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.


§4 Abs. 2 IntV
--------------------------------
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von T.P.2013 am 22.10.2020 um 18:08:39
Deine zitierte Rechtsquelle ist, wie oben angeführt, nicht mehr aktuell, seit am 01.03.2020 das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft trat.

In diesem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Klick mich!) heißt es im Artikel 1, "Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes", Hervorhebungen durch mich:

"Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 AufenthG § 2, § 4, § 4a (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 9a, § 15, § 16, § 16a, § 16b, § 16c (neu), § 16d (neu), § 16e (neu), § 16f (neu), § 17, § 17a, § 17b, § 18, § 18a, § 18b, § 18c, § 18d, § 18e (neu), § 18f (neu), ..."

Zu den Änderungen konkret heißt es in diesem Artikel 1  grundsätzlich weiter:

"§ 18c Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
1) Einer Fachkraft ist ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
...
5.    die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist dem Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er ... und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. ...

Das heißt, durch dieses Gesetz wurde das AufenthG geändert, u.a. in Bezug auf die Geltung des §9 AufenthG (Niederlassungserlaubnis).
Jetzt ist die Erfüllung des §9 Absatz 2 Nummer 8 eben auch erforderlich.
Und dort heißt es:

"8.    ...er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und..."

Gruß





Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Gerd_P am 22.10.2020 um 19:01:22
Vielen Dank T.P.2013, aber nach §4 Abs. 2 IntV:

(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes). Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

1. ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und


Danke!

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis - "Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts" fürs Blaue Karte Inhaber
Beitrag von Bayraqiano am 22.10.2020 um 21:14:35
Das ist etwas aus der Reihe Gesetze bei denen man sich zu Tode verwiesen hat. Rein nach dem Wortlaut käme man über die Verweisung § 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 - § 9 Abs. 2 Satz 4 - § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG zu dem Schluss, dass die Kenntnisse nicht notwendig sind.

Jedoch muss man auch klar sagen, dass diese Interpretation dazu führen würde, dass bei Aufenthalten zur Beschäftigung § 18c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG dauerhaft ins Leere laufen würde, da alle Personen einen erkennbar geringen Integrationsbedarf aufweisen würden. Das kann auch nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Man müsste wohl eine teleologische Reduktion dahingehend führen, dass Aufenthalte zwecks Beschäftigung von § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG nicht umfasst sind. So käme man dann doch zur Richtigkeit des Nachweises. Dafür spricht auch, dass Ausländer mit einer AE zwecks Beschäftigung auch über § 44 Abs. 1 AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben.

Man muss allerdings auch sagen, dass es sich hier um einen Multiple-Choice-Test handelt, der 25 Euro und wenig Aufwand zu bestehen kostet. Deshalb führt keiner einen Rechtsstreit mit der ABH.

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.