Musterfrau
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Liebes Forum,
folgender Fall: mein Mann hat eine Namenskette mit Vatersnamen. Sagen wir mal: Hans Peter, Sohn von Friedhelm. Wir sind verheiratet und führen getrennte Namen.
Unser Kind hat seinen zweiten Vornamen als Familiennamen erhalten. Also zB John Peter. Es heißt also auf den ersten Blick weder wie ich, noch wie mein Mann.
Im Einwohnermeldeamt ist die Namenskette meines Mannes registriert als Name (kein Vorname). In den meisten anderen Dokumenten wird "Hans Peter" als Vorname eingetragen und "Sohn von Friedhelm" bzw. "Bin Friedhelm" als Nachname.
Uns stört die Situation ganz erheblich, da zum einen unser Kind anders heißt und wir ständig seitenweise Erklärungen geben müssen. Zum anderen ist es für meinen Mann befremdlich, dass er überall seinen Vatersnamen angeben muss und zB auf Briefkasten, Klingel etc. "Friedhelm" steht und er auch so angesprochen wird. Er sagt immer wieder, er ist doch nicht Friedhelm, sondern Hans Peter. Außerdem besteht ein äußerst kompliziertes Verhältnis zu seinem Vater, was das Ganze noch verschärft. In seinem Heimatland wäre der Vatersname zwar eingetragen, aber er würde einfach als "Mister (Hans) Peter" angesprochen werden.
Nun haben wir das örtliche Standesamt befragt, ob eine Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB möglich wäre. Die Auskunft am Telefon war sehr schwammig. "Namenserklärung. Ja, das geht theoretisch, wenn sich jetzt die Namensführung nach deutschem Recht richtet. Das macht man normalerweise in einem Rutsch, wenn jemand eingebürgert wird." - "Aber muss er denn eingebürgert werden oder kann er die Erklärung auch so abgeben? Es ist doch von Vorteil, wenn ein Name entsprechend dem deutschen Recht mit Vor- und Nachnamen festgelegt wird." - "Also, ich sage es mal so, da kann es ja Probleme geben mit seinem Pass, wenn da ein anderer Name steht." - "Ja, aber das können wir separat klären. Kann er die Namenserklärung denn abgeben?" - "Das wird normalerweise bei Einbürgerung gemacht...."
Habt ihr hier im Forum denn Erfahrung mit einer ähnlichen Konstellation? Namenserklärung ohne Einbürgerung und dann ggf. hinkende Namensführung mit dem Heimatpass? Was muss man noch mitbedenken?
Vielen Dank!
Beste Grüße Die Musterfrau
Nachtrag, zur Rechtslage habe ich den folgenden Passus gefunden: Art. 47 Abs. 1 EGBGB erfasst Fälle, in denen der Namensträger seinen Namen unter Geltung eines zuvor anwendbaren ausländischen Namensrechts erworben hat und den Namen aufgrund eines Wechsels der Staatsangehörigkeit oder anderweitigen Erwerbs des deutschen Namensstatuts (z.B. kraft Rechtswahl) nunmehr (teilweise) nach deutschem Recht führt. Eine Anpassung kann auch erfolgen, wenn der Statutenwechsel vor dem Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB erfolgte. Wir haben seinen zweiten Vornamen als Familiennamen festgelegt (deswegen auch der Name unseres Kindes) nach deutschem Namensrecht, kann darin schon ein Erwerb eines deutschen Namensstatuts gesehen werden, da er ja den gemeinsamen Familiennamen annehmen will? Danke!
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